Rechtssatz RS0042752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042752
Entscheidungsdatum
26.08.2004
Rechtssatz
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 611/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 611/92
- 4 Ob 547/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 547/94
- 7 Ob 611/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 611/94
- 1 Ob 626/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 626/95
Auch
- 10 Ob 152/98w
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 152/98w
Auch; nur: Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. (T1)
- 5 Ob 102/03s
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 102/03s
Vgl; Beisatz: Es ist auch eine außerordentliche Revision nicht möglich. (T2); Beisatz: Hier: § 502 Abs 2 ZPO in der Fassung BGBl I 98/2001). (T3)
- 6 Ob 25/04a
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 25/04a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042752
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00611_9200000_001