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Entscheidung 10 Ob 152/98w×

Entscheidung 10 Ob 152/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob152/98w

Entscheidungsdatum

28.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, HonProf.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johanna D*****,

  1. Ziffer 2
    Rosanna N*****, geborene ***** 3. Maria R*****, geborene D*****,
  2. Ziffer 4
    Elisabeth D*****, und 5. Martin D*****, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr.Ewald Jenewein und Dr.Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Ulrike W*****, und 2. Albin W*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Februar 1998, GZ 2 R 308/97d-41, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1997, GZ 6 Cg 33/96f-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Käger stellten das mit S 150.000 bewertete Begehren, die beklagten Parteien als Hälfteeigentümer einer belasteten Liegenschaft zur Duldung der Errichtung eines Servitutenweges in einer Breite von 3,5 m zugunsten der klagenden Parteien als dienstbarkeitsberechtigte Liegenschaftseigentümer zu verurteilen. In der Folge wurden im zweiten Rechtsgang - nach Vorliegen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - zusätzlich insgesamt vier nicht gesondert bewertete Eventualbegehren gestellt, welche sich im wesentlichen nur hinsichtlich der Weglänge und eines für das Befahren erforderlichen Enfahrtstrichters geringfügig unterscheiden.

Das Erstgericht wies das Hauptklagebegehren ab und gab dem zweiten Eventualbegehren statt.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Während die Kläger die Abänderung im Sinne des ersten Eventualbegehrens anstrebten, begehrten die beklagten Parteien die Abänderung im Sinne des Eventualbegehrens 4.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß das erste Eventualbegehren spruchmäßig abgewiesen wurde. Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteigt und die Revision demnach gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Zur Bewertung führte das Berufungsgericht aus, daß sich diese am wechselseitigen Berufungsinteresse - bezogen auf die zitierten Eventualbegehrensvarianten - beider Parteien in Höhe von jeweils rund einem Achtel des Gesamtstreitwertes (welcher unbekämpft mit S 150.000 angegeben worden sei) orientiert habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die als außerordentliche bezeichnete Revision der beklagten Parteien, mit der sie ua geltend machen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes unzutreffend mit bloß unter S 52.000 beziffert worden sei; eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der tatsächlich gegebenen Wertverhältnisse sei dieser Wert richtig mit S 112.550, zumindest aber mit S 63.775 zu beziffern.

Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dieser an eine der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor wie auch nach der WGN 1997, welche hier zufolge des Datums der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.12.1997 anzuwenden ist: Artikel römisch 32 , Ziffer 14, BGBl römisch eins 1997/140) entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden (SZ 63/117, 3 Ob 78/97k, RS0042515); dies gilt nur dann nicht, wenn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes erfolgte (SZ 59/198, 1 Ob 11/98v; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 500,) oder das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt hat (3 Ob 78/97k, 2 Ob 87/98b, RS0042437, 0042450, 0042515). Die Rechtsmeinungen römisch fünf.Steiningers (in RZ 1989, 236 ff) sowie Stohanzls (MGA ZPO14 Anmerkung 4 zu Paragraph 500,) über eine Nichtbindung des Revisionsgerichtes auch an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach abgelehnt (SZ 63/117; zuletzt 2 Ob 87/98b).

Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger für ihr - zunächst allein gestelltes - Hauptbegehren (gerichtet auf Duldung der Errichtung eines Servitutenweges bestimmten Ausmaßes durch die beklagten Parteien) eine Bewertung in Höhe von S 150.000 gemäß Paragraphen 56, 59, JN vorgenommen. Die später dazugekommenen Eventualbegehren - allesamt (ausgehend vom Sachverständigengutachten) ebenfalls auf bestimmte, freilich in der Natur (geringfügig) unterschiedlich angelegte Varianten dieses Servitutenweges ausgerichtet - wurden nicht gesondert bewertet, sodaß ihr Streitwert mit jenem des Hauptbegehrens gleichzusetzen ist (1 Ob 262/97d). Das Berufungsgericht war an diese Wertangabe nicht gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN). Wenn es - ausgehend von den tatsächlich nur mehr eingeschränkt streitverfangenen wechselseitigen Ansprüchen (Prozeßstandpunkten) der Parteien (die Kläger strebten in ihrer Berufung eine Abänderung im Sinne des Eventualbegehrens 1 [um 6,5 m länger als die zu Recht erkannte Variante 2 mit einem um rund 12 m größeren Einfahrtstrichter]; die beklagten Parteien eine solche im Sinne des Eventualbegehrens 4 [4 m kürzer bzw geringerer Einmündungstrichter]

an) - sowie unter Bedachtnahme auf die (vorrangig in seiner Kostenentscheidung zum Ausdruck gebrachte) Quotierung der wechselseitigen Obsiegens- und Unterliegensverhältnisse von je einem Achtel bezogen auf den gesamten Streitwert dieses Verhältnis auch seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zugrunde legte, so hat es hiedurch weder gegen die gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der JN noch gegen sonstige (zwingende) Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist ebenfalls nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist demnach bindend.

Der Oberste Gerichtshof erachtet sich somit an die Bewertung durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO für gebunden, weshalb die nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revision zurückzuweisen war. In einem solchen Fall steht nämlich auch nach der WGN 1997 auch eine außerordentliche Revision nicht zu (siehe Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft, 10). Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls nicht (2 Ob 87/98b).

Anmerkung

E50067 10A01528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00152.98W.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_0100OB00152_98W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042385 Rechtssatz 13.07.1927Zivilrecht
An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042437 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgeg …
RS0042450 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0042752 Rechtssatz 15.10.1992Zivilrecht
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit de …
RS0109031 Rechtssatz 14.10.1997Zivilrecht
Soweit ein erfolgreiches Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wird, entspricht dessen Streitwert jenem des Hauptbegehrens, der in der Klage angegeben wurde. Aus der unterlassenen Bewertung eines Eventualbegehrens lässt sich nämlich nur schließen, dass …