[4] Die außerordentliche Revision des Beklagten, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Beklagten, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig.
[5] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[6] 2. Mängel des Unternehmens können auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein. Maßgebend ist dabei die Auslegung des konkreten Vertrags; es ist zu klären, wieweit der Anteilserwerb Risikogeschäft ist und wieweit die – vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens abhängige – Güte eines Anteils ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand des Geschäfts gemacht worden ist (vgl 6 Ob 16/20a ErwGr 4.1.; 5 Ob 136/12d ErwGr 2.; 4 Ob 44/11s ErwGr 2.2.). 2. Mängel des Unternehmens können auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein. Maßgebend ist dabei die Auslegung des konkreten Vertrags; es ist zu klären, wieweit der Anteilserwerb Risikogeschäft ist und wieweit die – vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens abhängige – Güte eines Anteils ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand des Geschäfts gemacht worden ist vergleiche 6 Ob 16/20a ErwGr 4.1.; 5 Ob 136/12d ErwGr 2.; 4 Ob 44/11s ErwGr 2.2.).
[7] Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6]). Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6]).
[8] Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Share-Deals durch das Berufungsgericht, wonach dessen Gegenstand das „Unternehmen“ mit der Betriebsliegenschaft als Anlagevermögen war, begegnet keinen Bedenken. Die behauptete fehlerhafte bzw nicht entsprechende Berücksichtigung der Parteienabsicht zeigt die Revision nicht erfolgreich auf.
[9] 3. Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0014811 [T12]). Ausgehend von den Feststellungen über die vom Beklagten zugesagte Offenlegung ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht, der Beklagte habe dagegen verstoßen, nicht korrekturbedürftig. Den Ausführungen, die Übergabe des Gutachtens, wäre mit keinem großen Aufwand für den Beklagten verbunden gewesen, tritt die Revision nicht entgegen.
[10] 4. Das Erstgericht ging, wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass dem Beklagten die „relevanten Umstände“ bekannt waren und stellt dabei auf die sich aus dem Gutachten aus dem Jahr 2016 ergebende Notwendigkeit eines zusätzlichen Notüberlaufs und die Behebung der Ursachen des Wassereintritts im Jahr 2020 als notdürftig ab. Auch in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (dislozierte Feststellungen; RS0043110 [T2]).
[11] Dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundelegte, dem Beklagten seien die Ursachen der früheren Wassereintritte und das Gutachten bekannt gewesen, begegnet daher keinen Bedenken. Gleiches gilt für die Beurteilung, auf die Vorsätzlichkeit der Verschweigung komme es infolge des Verstoßes gegen die vereinbarte Offenlegungspflicht und des Nichteingreifens des Gewährleistungsausschlusses in diesem Umfang nicht an.