Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Klagsbetrag als Entgelt für die Durchführung eines Transportes und grundet die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf § 67 AÖSp.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Klagsbetrag als Entgelt für die Durchführung eines Transportes und grundet die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf Paragraph 67, AÖSp.
Das Erstgericht wies die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit folgender Begründung ab:
Da die AÖSp. nur organisatorische Maßnahmen der Speditionswirtschaft darstellen, müsse, um die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu begrunden, noch ein besonderer Tatbestand vorliegen, so eine ausdrückliche Vereinbarung, eine stillschweigende Unterwerfung oder ein nach § 346 HGB. zu beurteilender Handelsbrauch.Da die AÖSp. nur organisatorische Maßnahmen der Speditionswirtschaft darstellen, müsse, um die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu begrunden, noch ein besonderer Tatbestand vorliegen, so eine ausdrückliche Vereinbarung, eine stillschweigende Unterwerfung oder ein nach Paragraph 346, HGB. zu beurteilender Handelsbrauch.
Im vorliegenden Fall seien beide Parteien Transportunternehmen; sie müssen daher nach der Art ihres Handelsgewerbes die Spediteursbedingungen gekannt haben, und es sei anzunehmen, daß die Zuständigkeitsbestimmung des § 67 AÖSp. als Handelsbrauch aufzufassen sei.Im vorliegenden Fall seien beide Parteien Transportunternehmen; sie müssen daher nach der Art ihres Handelsgewerbes die Spediteursbedingungen gekannt haben, und es sei anzunehmen, daß die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 67, AÖSp. als Handelsbrauch aufzufassen sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Erstgericht als unzuständig erklärte und die Klage zurückwies. Hiezu führte es folgendes aus:
Nach dem Klagsvorbringen müsse geschlossen werden, daß die Klage auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 (1) JN. oder auf einen nach § 104 (1) JN. vereinbarten Gerichtsstand gestützt werde. In beiden Fällen hätte es des urkundlichen Nachweises in der Klage bedurft. Da dieser fehlte, wäre die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach § 41 (2) JN. zurückzuweisen gewesen.Nach dem Klagsvorbringen müsse geschlossen werden, daß die Klage auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, (1) JN. oder auf einen nach Paragraph 104, (1) JN. vereinbarten Gerichtsstand gestützt werde. In beiden Fällen hätte es des urkundlichen Nachweises in der Klage bedurft. Da dieser fehlte, wäre die Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 41, (2) JN. zurückzuweisen gewesen.
Gewiß könne bei tatsächlicher Übung durch einen gewissen Zeitraum mit Zustimmung beider Teile auch ein Handelsbrauch nach den AÖSp. erstehen. Dafür fehle aber im Klagevorbringen jeder Hinweis. Ein Handelsbrauch dürfe nicht aus dem Vorbringen der Parteien erschlossen, sondern müsse ausdrücklich vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall werde nur Zuständigkeit nach den AÖSp. behauptet, doch seien diese mangels verbindlicher Erklärung durch eine Behörde nur als Geschäftsbedingungen zu werten, denen jede normative Wirkung gegenüber dem Kunden des Spediteurs, auch wenn er selbst Spediteur ist, mangle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.