Aus der Begründung:
Es ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte zur Vorausleistung verpflichtet war. Wäre diese Vorausleistung nicht durch zumindest fahrlässige Hingabe eines ungedeckten Schecks vereitelt worden, müßte der Beklagte, um das bezahlte Entgelt teilweise zurückzufordern zu können, gemäß § 1435 ABGB. beweisen, daß der rechtliche Grund für die Klägerin, das Entgelt zu behalten, weggefallen sei. Da er durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks nicht besser gestellt werden kann als im Falle der Erfüllung seiner Vorausleistungspflicht, trifft ihn die Beweislast für die dem vertragsmäßigen Anspruch der Klägerin entgegenstehenden Einwendungen.Es ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte zur Vorausleistung verpflichtet war. Wäre diese Vorausleistung nicht durch zumindest fahrlässige Hingabe eines ungedeckten Schecks vereitelt worden, müßte der Beklagte, um das bezahlte Entgelt teilweise zurückzufordern zu können, gemäß Paragraph 1435, ABGB. beweisen, daß der rechtliche Grund für die Klägerin, das Entgelt zu behalten, weggefallen sei. Da er durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks nicht besser gestellt werden kann als im Falle der Erfüllung seiner Vorausleistungspflicht, trifft ihn die Beweislast für die dem vertragsmäßigen Anspruch der Klägerin entgegenstehenden Einwendungen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der vorliegende Vertrag zwar auch Elemente des Gastaufnahmevertrages enthält, daß er aber überwiegend solche des Werkvertrages enthält, dessen gesetzliche Bestimmungen daher anzuwenden sind. Demnach könnte die Klägerin das gesamte vereinbarte Entgelt verlangen, soferne der Beklagte nicht entweder begrundete Gewährleistungsansprüche oder die Anrechnungspflicht nach § 1168 ABGB. einwenden könnte. Diese Rechtslage hat sich durch die Vereinbarung der Vollzahlung bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes etwas verschoben, denn in dieser Vereinbarung liegt sowohl der Verzicht auf Gewährleistung im Falle eines begrundeten vorzeitigen Abbruches als auch ein Verzicht auf die Anrechnung nach § 1168 ABGB. im Falle eines unbegrundeten vorzeitigen Abbruches des Aufenthaltes.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der vorliegende Vertrag zwar auch Elemente des Gastaufnahmevertrages enthält, daß er aber überwiegend solche des Werkvertrages enthält, dessen gesetzliche Bestimmungen daher anzuwenden sind. Demnach könnte die Klägerin das gesamte vereinbarte Entgelt verlangen, soferne der Beklagte nicht entweder begrundete Gewährleistungsansprüche oder die Anrechnungspflicht nach Paragraph 1168, ABGB. einwenden könnte. Diese Rechtslage hat sich durch die Vereinbarung der Vollzahlung bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes etwas verschoben, denn in dieser Vereinbarung liegt sowohl der Verzicht auf Gewährleistung im Falle eines begrundeten vorzeitigen Abbruches als auch ein Verzicht auf die Anrechnung nach Paragraph 1168, ABGB. im Falle eines unbegrundeten vorzeitigen Abbruches des Aufenthaltes.
Der Verzicht auf die Gewährleistung nach § 929 ABGB. ist grundsätzlich zulässig, doch darf die Auslegung des Vertrages und die Anwendung einer Vertragsbestimmung zu keinem sittenwidrigen Ergebnis führen. So würde ein Verzicht auf Geltendmachung solcher Mängel im voraus gegen die guten Sitten verstoßen, deren Vorliegen es den Eltern aufgenommener Kinder zur Pflicht machen würde, die Kinder vorzeitig aus dem Heim herauszunehmen; seien dies nun besonders grobe Mängel in der Ausstattung des Heimes, seien es Mängel in der Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder. Da das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz den Sachverhalt in dieser Richtung noch als aufklärungsbedürftig beurteilt hat, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten und kann vor vollständiger Feststellung des Sachverhaltes auf die behaupteten Unzukömmlichkeiten nicht eingehen.Der Verzicht auf die Gewährleistung nach Paragraph 929, ABGB. ist grundsätzlich zulässig, doch darf die Auslegung des Vertrages und die Anwendung einer Vertragsbestimmung zu keinem sittenwidrigen Ergebnis führen. So würde ein Verzicht auf Geltendmachung solcher Mängel im voraus gegen die guten Sitten verstoßen, deren Vorliegen es den Eltern aufgenommener Kinder zur Pflicht machen würde, die Kinder vorzeitig aus dem Heim herauszunehmen; seien dies nun besonders grobe Mängel in der Ausstattung des Heimes, seien es Mängel in der Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder. Da das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz den Sachverhalt in dieser Richtung noch als aufklärungsbedürftig beurteilt hat, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten und kann vor vollständiger Feststellung des Sachverhaltes auf die behaupteten Unzukömmlichkeiten nicht eingehen.
Sollten Mängel im ausgeführten Sinn nicht festgestellt werden, dann ist die erwähnte Vertragsklausel als Ausschluß der Anrechnung nach § 1168 ABGB. wirksam. Je nach den erhobenen Umständen wird aber das Erstgericht zu prüfen haben, ob nach richterlichem Ermessen der vertragsmäßige Anspruch der Klägerin in analoger Anwendung des § 1336 ABGB. zu mäßigen sein wird (Ehrenzweig II/1 S. 186; Gschnitzer in Klang[2] IV S. 384, vgl. auch Klang[2] V S. 119). Zwar hat eine Mäßigung nicht von Amts wegen zu erfolgen (SZ. XIII 40; SZ. XVI 166) doch ist in der Geltendmachung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung die Geltendmachung des Mäßigungsanspruches inbegriffen (SZ. XXV 90).Sollten Mängel im ausgeführten Sinn nicht festgestellt werden, dann ist die erwähnte Vertragsklausel als Ausschluß der Anrechnung nach Paragraph 1168, ABGB. wirksam. Je nach den erhobenen Umständen wird aber das Erstgericht zu prüfen haben, ob nach richterlichem Ermessen der vertragsmäßige Anspruch der Klägerin in analoger Anwendung des Paragraph 1336, ABGB. zu mäßigen sein wird (Ehrenzweig II/1 S. 186; Gschnitzer in Klang[2] römisch vier S. 384, vergleiche auch Klang[2] römisch fünf S. 119). Zwar hat eine Mäßigung nicht von Amts wegen zu erfolgen (SZ. römisch dreizehn 40; SZ. römisch sechzehn 166) doch ist in der Geltendmachung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung die Geltendmachung des Mäßigungsanspruches inbegriffen (SZ. römisch 25 90).
Von einem konstitutiven Anerkenntnis seitens des Beklagten auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen kann überhaupt keine Rede sein. Den strengen Erfordernissen des § 863 ABGB. entspricht der Sachverhalt in dieser Richtung nicht. Weder kann die Übergabe eines ungedeckten Schecks bei Einlieferung der Kinder in das Ferienheim so gedeutet werden, noch die Äußerung des Beklagten anläßlich der Abholung der Kinder, es liege ein Mißverständnis vor und die Abrechnung werde in W. stattfinden.Von einem konstitutiven Anerkenntnis seitens des Beklagten auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen kann überhaupt keine Rede sein. Den strengen Erfordernissen des Paragraph 863, ABGB. entspricht der Sachverhalt in dieser Richtung nicht. Weder kann die Übergabe eines ungedeckten Schecks bei Einlieferung der Kinder in das Ferienheim so gedeutet werden, noch die Äußerung des Beklagten anläßlich der Abholung der Kinder, es liege ein Mißverständnis vor und die Abrechnung werde in W. stattfinden.