Rechtssatz RS0021764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021764
Geschäftszahl
6Ob25/67; 7Ob519/83
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß für den Heimaufenthalt von Kindern der Betrag für die vorgesehene Aufenthaltsdauer in Rechnung gestellt wird, wenn der Aufenthalt - aus welchem Grund immer - abgebrochen wird, unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB.Die Vereinbarung, daß für den Heimaufenthalt von Kindern der Betrag für die vorgesehene Aufenthaltsdauer in Rechnung gestellt wird, wenn der Aufenthalt - aus welchem Grund immer - abgebrochen wird, unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht nach Paragraph 1336, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 25/67
Entscheidungstext OGH 15.03.1967 6 Ob 25/67
Veröff: SZ 40/37
- 7 Ob 519/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 519/83
Vgl auch; Veröff: RdW 1985,305
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0021764
Dokumentnummer
JJR_19670315_OGH0002_0060OB00025_6700000_001