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Entscheidung 6 Ob 251/04m×

Entscheidung 6 Ob 251/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob251/04m

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. N***** S***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, derzeit aufhältig beim Vater D***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2004, GZ 42 R 324/04i-93, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 2003, GZ 7 P 28/97p-69, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren grundsätzlich nicht zulässig (RIS-Justiz RS0006904, RS0079200). Jedenfalls wird durch die Behauptung, nachträglich habe sich die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage geändert, eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (9 Ob 18/03t). Im Übrigen betreffen jene in der Person der obsorgeberechtigten Mutter liegenden, nach den Behauptungen im Revisionsrekurs gegen eine Rückführung der Minderjährigen in die Obhut ihrer Mutter sprechenden Gründe einen Sachverhalt, der jedenfalls schon vor Beschlussfassung erster Instanz eingetreten sein muss, sodass diese bereits im Rekurs geltend gemacht werden konnten.

Paragraph 146 b, ABGB normiert ein Zurückholungsrecht des Elternteils, dem Pflege und Erziehung zustehen. Das Rekursgericht hielt eine Rückführung der mündigen Minderjährigen trotz ihres im Rekurs nachhaltig geäußerten Wunsches, beim Vater bleiben zu wollen, für geboten, weil bei einem weiteren Verbleib beim Vater - ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichts - das Wohl der Minderjährigen gefährdet sei, habe sie doch ihre bisherige Schullaufbahn ohne jegliche weiteren Vorkehrungen abgebrochen und absolviere sie in Italien keine adäquate Schulausbildung. Gerade bei Jugendlichen im Alter der Rechtsmittelwerberin sei der Abschluss der Schulausbildung für die künftige Entwicklung als besonders wichtig anzusehen, weshalb eine offenbar unbegründete Aufgabe dem Wohl des Kindes widerspreche. Mit dieser auf Grund der Umstände des Einzelfalls getroffenen Beurteilung setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Das Rechtsmittel zeigt auch sonst mit den Ausführungen zu Paragraph 146, Absatz 3, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 keine im vorliegenden Fall erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf, weil die - auch im Kontext der Regelung des Paragraph 146 b, ABGB über die Aufenthaltsbestimmung zu sehende (Stabentheiner in Rummel³, ABGB ErgBd Paragraph 146, Rz 5), Bestimmung des Paragraph 146, Absatz 3, ABGB schon nach ihrem Wortlaut die Berücksichtigung des Willens des Kindes durch das Kindeswohl beschränkt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E75164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00251.04M.1021.000

Im RIS seit

20.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20041021_OGH0002_0060OB00251_04M0000_000

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