Aus den Entscheidungsgründen:
Bemerkt soll werden, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Ungültigkeit des Eigentumserwerbes der Erstbeklagten sinngemäß auch aus der Ungültigkeit des Kaufvertrages in seiner Gesamtheit mit Rücksicht auf die behauptete Blindheit des Klägers bei Vertragserrichtung abgeleitet wird, wenngleich der Kläger erklärt, den Kaufvertrag vom 22. Dezember 1952 "nur insoweit anzufechten", als die Erstbeklagte Eigentum erworben habe. Nun wäre die Wirkung der nach Behauptung des Klägers in seiner Person bei Vertragserrichtung bestandenen Blindheit (§ 1 Abs. 1 lit. e NotariatszwangsG.) auf die Gültigkeit des am 22. Dezember 1952 errichteten Kaufvertrages eine verschiedene, je nachdem von einer Unteilbarkeit oder Teilbarkeit des durch den Kaufvertragsabschluß entstandenen Schuldverhältnisses ausgegangen wird. Wird angenommen, daß der beiderseitige Parteiwille nicht auf eine Teilung des Schuldverhältnisses in der Weise gerichtet war, daß bei Wegfall eines der beiden Vertragsgenossen auf der Käuferseite der noch verbleibende Käufer gegen Zahlung des halben Restkaufschillings eine Liegenschaftshälfte erwerben solle, das Schuldverhältnis sohin, wie dies auch der Regel entspricht, als ein unteilbares anzusehen wäre, so hätte die Formungültigkeit der Vertragsurkunde, soweit der Kläger das Rechtsgeschäft in eigener Person geschlossen hat (§ 1 Abs. 1 lit. e letzter Halbsatz NotariatszwangsG.), allerdings auch die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes in seiner Gesamtheit zur Folge. Da jedoch durch den Nichteintritt der beabsichtigten Vertragswirkungen in ihrer Gesamtheit lediglich die aus dem Schuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Pflichten berührt würden, als deren Träger die Vertragspartner auf der Verkäuferseite einerseits und auf der Käuferseite andererseits einander gegenüberstehen, so könnte der Kläger die aus der Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses abgeleitete Ungültigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes nur gegenüber dem anderen Vertragsteil, somit der Verkäuferin Karoline B., geltend machen, nicht aber gegenüber der gleichfalls auf der Käuferseite stehenden Mitkontrahentin, der Erstbeklagten, mit welcher er im Falle der Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses eine einheitliche Vertragspartei bildet. Wird jedoch von der Annahme ausgegangen, daß im Hinblick auf die Teilbarkeit der aus dem Schuldverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der beiderseitige Parteiwille auch auf eine Teilung des Schuldverhältnisses bei Wegfall eines Vertragsgenossen auf der Käuferseite gerichtet war, so könnte im Falle einer tatsächlich bestandenen Blindheit des Klägers bei Vertragserrichtung die Kaufvertragsurkunde der Vorschrift des § 1 Abs. 1 lit. e NotariatszwangsG. nur insoweit unterfallen, als der Kläger das Rechtsgeschäft in eigener Person geschlossen hat, insoweit also die aus dem Vertrag entspringenden Rechte und Pflichten die Person des Klägers betreffen. Keineswegs aber könnte eine Formungültigkeit des Eigentumserweibes der Erstbeklagten daraus abgeleitet werden, daß eine der im § 1 Abs. 1 lit. e NotariatszwangsG. genannten, allerdings auch von Amts wegen wahrzunehmenden, Voraussetzungen lediglich in der Person des Klägers vorgelegen war. Es fällt daher schon aus rechtlichen Gründen die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Vertragserrichtung blind im Sinne des Notariatszwangsgesetzes war, nicht in den Rahmen der gegenständlichen Entscheidung.Bemerkt soll werden, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Ungültigkeit des Eigentumserwerbes der Erstbeklagten sinngemäß auch aus der Ungültigkeit des Kaufvertrages in seiner Gesamtheit mit Rücksicht auf die behauptete Blindheit des Klägers bei Vertragserrichtung abgeleitet wird, wenngleich der Kläger erklärt, den Kaufvertrag vom 22. Dezember 1952 "nur insoweit anzufechten", als die Erstbeklagte Eigentum erworben habe. Nun wäre die Wirkung der nach Behauptung des Klägers in seiner Person bei Vertragserrichtung bestandenen Blindheit (Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NotariatszwangsG.) auf die Gültigkeit des am 22. Dezember 1952 errichteten Kaufvertrages eine verschiedene, je nachdem von einer Unteilbarkeit oder Teilbarkeit des durch den Kaufvertragsabschluß entstandenen Schuldverhältnisses ausgegangen wird. Wird angenommen, daß der beiderseitige Parteiwille nicht auf eine Teilung des Schuldverhältnisses in der Weise gerichtet war, daß bei Wegfall eines der beiden Vertragsgenossen auf der Käuferseite der noch verbleibende Käufer gegen Zahlung des halben Restkaufschillings eine Liegenschaftshälfte erwerben solle, das Schuldverhältnis sohin, wie dies auch der Regel entspricht, als ein unteilbares anzusehen wäre, so hätte die Formungültigkeit der Vertragsurkunde, soweit der Kläger das Rechtsgeschäft in eigener Person geschlossen hat (Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, letzter Halbsatz NotariatszwangsG.), allerdings auch die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes in seiner Gesamtheit zur Folge. Da jedoch durch den Nichteintritt der beabsichtigten Vertragswirkungen in ihrer Gesamtheit lediglich die aus dem Schuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Pflichten berührt würden, als deren Träger die Vertragspartner auf der Verkäuferseite einerseits und auf der Käuferseite andererseits einander gegenüberstehen, so könnte der Kläger die aus der Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses abgeleitete Ungültigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes nur gegenüber dem anderen Vertragsteil, somit der Verkäuferin Karoline B., geltend machen, nicht aber gegenüber der gleichfalls auf der Käuferseite stehenden Mitkontrahentin, der Erstbeklagten, mit welcher er im Falle der Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses eine einheitliche Vertragspartei bildet. Wird jedoch von der Annahme ausgegangen, daß im Hinblick auf die Teilbarkeit der aus dem Schuldverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der beiderseitige Parteiwille auch auf eine Teilung des Schuldverhältnisses bei Wegfall eines Vertragsgenossen auf der Käuferseite gerichtet war, so könnte im Falle einer tatsächlich bestandenen Blindheit des Klägers bei Vertragserrichtung die Kaufvertragsurkunde der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NotariatszwangsG. nur insoweit unterfallen, als der Kläger das Rechtsgeschäft in eigener Person geschlossen hat, insoweit also die aus dem Vertrag entspringenden Rechte und Pflichten die Person des Klägers betreffen. Keineswegs aber könnte eine Formungültigkeit des Eigentumserweibes der Erstbeklagten daraus abgeleitet werden, daß eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NotariatszwangsG. genannten, allerdings auch von Amts wegen wahrzunehmenden, Voraussetzungen lediglich in der Person des Klägers vorgelegen war. Es fällt daher schon aus rechtlichen Gründen die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Vertragserrichtung blind im Sinne des Notariatszwangsgesetzes war, nicht in den Rahmen der gegenständlichen Entscheidung.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der Feststellung auszugehen, daß die Erstbeklagte vom Kläger zumindest stillschweigend ermächtigt war, den Verkaufserlös für die ihm gehörige Liegenschaft EZ. 231 KG. A. in Empfang zu nehmen und zur Zuzählung des Kaufschillings für die klagsgegenständliche Liegenschaft, welche nach dem Willen beider Ehegatten gemeinsam erworben werden sollte, zu verwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin schon eine Schenkung mit wirklicher Übergabe zu erblicken ist, deren Gegenstand der von der Erstbeklagten zum Erwerb der Liegenschaftshälfte benötigte und vom Kläger übergebene Kaufschilling bildete, da auch die Auffassung, daß als Gegenstand der Vermögenszuwendung nur die von beiden Ehegatten beabsichtigte, im Zweifel gleichteilige Beteiligung der Erstbeklagten am Liegenschaftserwerb anzusehen wäre, zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Die der Erstbeklagten erteilte Ermächtigung, die Liegenschaft gemeinsam, sohin auch im eigenen Namen, zu erwerben, läßt jedenfalls auch die rechtliche Beurteilung als Auftrag zum Ankauf für den Beauftragten (mandatum tua gratia) zu. In einem solchen Auftrag wäre ein allerdings der Notariatsaktform bedürftiges Schenkungsversprechen zu erblicken, da der auf die Erstbeklagte entfallende Liegenschaftsanteil erst mit Abschluß und Durchführung des Kaufvertrages erworben und daher auch nicht bei Abgabe des Schenkungsversprechens wirklich übergeben werden konnte (vgl. GlU. 15.123). Die zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten zustandegekommene Einigung, die letztere am Liegenschaftserwerb zu beteiligen, hätte daher nach dieser Auffassung zwar nicht nach § 1 Abs. 1 lit. e, wohl aber nach § 1 Abs. 1 lit. d NotariatszwangsG. zu ihrer Gültigkeit der Notariatsaktsform bedurft, jedoch nur insolange, als der Formmangel nicht durch spätere wirkliche Übergabe nach Zustandekommen der Einigung geheilt war. Dies folgt schon aus der Bestimmung des § 1432 ABGB., wonach allgemein die Rückforderung einer geschuldeten Leistung dann versagt wird, wenn die Schuld nur aus Mangel der Förmlichkeit ungültig ist. Voraussetzung ist allerdings, daß noch im Zeitpunkt der wirklichen Übergabe der einverständlich auf Geben und Nehmen der Sache gerichtete Parteiwille der Vertragsteile bestanden hat. Hiezu steht fest, daß das Eigentumsrecht der Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ. 492 KG. W. auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1952 am 11. Februar 1953 zur Hälfte einverleibt wurde, nachdem der Kläger am 2. Jänner 1953 das mit der Erstbeklagten gemeinsam gerichtete Ansuchen um Genehmigung des Kaufvertrages mitgefertigt hat. Weiter steht fest, daß die Erstbeklagte von der geänderten Stellungnahme des Klägers, wie sie bei seiner Vorsprache beim Beklagtenvertreter am 26. Dezember 1952 zum Ausdruck kam, erst im Zuge dieses Prozesses erfahren hat. Der der Erstbeklagten erkennbar zum Ausdruck gebrachte Parteiwille des Klägers ging daher auch am 11. Februar 1953, dem Tag ihrer Eigentumseinverleibung, welcher als der Zeitpunkt der wirklichen Übergabe der schenkungsweise versprochenen Liegenschaftshälfte anzusehen wäre, nach wie vor auf Erfüllung des Schenkungsvertrages. Das in dem Auftrag zum Ankauf einer Liegenschaftshälfte für die Erstbeklagte zu erblickende, zuerst formlos abgegebene Schenkungsversprechen ist daher jedenfalls später durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten erfüllt worden, was im Ergebnis die gleiche Wirkung hätte, wie wenn die geschenkte Sache schon bei zustandegekommener Einigung wirklich übergeben worden wäre. Es erweist sich somit die Abweisung der Klagebegehren schon aus den dargelegten Gründen als gerechtfertigt.Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der Feststellung auszugehen, daß die Erstbeklagte vom Kläger zumindest stillschweigend ermächtigt war, den Verkaufserlös für die ihm gehörige Liegenschaft EZ. 231 KG. A. in Empfang zu nehmen und zur Zuzählung des Kaufschillings für die klagsgegenständliche Liegenschaft, welche nach dem Willen beider Ehegatten gemeinsam erworben werden sollte, zu verwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin schon eine Schenkung mit wirklicher Übergabe zu erblicken ist, deren Gegenstand der von der Erstbeklagten zum Erwerb der Liegenschaftshälfte benötigte und vom Kläger übergebene Kaufschilling bildete, da auch die Auffassung, daß als Gegenstand der Vermögenszuwendung nur die von beiden Ehegatten beabsichtigte, im Zweifel gleichteilige Beteiligung der Erstbeklagten am Liegenschaftserwerb anzusehen wäre, zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Die der Erstbeklagten erteilte Ermächtigung, die Liegenschaft gemeinsam, sohin auch im eigenen Namen, zu erwerben, läßt jedenfalls auch die rechtliche Beurteilung als Auftrag zum Ankauf für den Beauftragten (mandatum tua gratia) zu. In einem solchen Auftrag wäre ein allerdings der Notariatsaktform bedürftiges Schenkungsversprechen zu erblicken, da der auf die Erstbeklagte entfallende Liegenschaftsanteil erst mit Abschluß und Durchführung des Kaufvertrages erworben und daher auch nicht bei Abgabe des Schenkungsversprechens wirklich übergeben werden konnte vergleiche GlU. 15.123). Die zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten zustandegekommene Einigung, die letztere am Liegenschaftserwerb zu beteiligen, hätte daher nach dieser Auffassung zwar nicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera e,, wohl aber nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotariatszwangsG. zu ihrer Gültigkeit der Notariatsaktsform bedurft, jedoch nur insolange, als der Formmangel nicht durch spätere wirkliche Übergabe nach Zustandekommen der Einigung geheilt war. Dies folgt schon aus der Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB., wonach allgemein die Rückforderung einer geschuldeten Leistung dann versagt wird, wenn die Schuld nur aus Mangel der Förmlichkeit ungültig ist. Voraussetzung ist allerdings, daß noch im Zeitpunkt der wirklichen Übergabe der einverständlich auf Geben und Nehmen der Sache gerichtete Parteiwille der Vertragsteile bestanden hat. Hiezu steht fest, daß das Eigentumsrecht der Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ. 492 KG. W. auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1952 am 11. Februar 1953 zur Hälfte einverleibt wurde, nachdem der Kläger am 2. Jänner 1953 das mit der Erstbeklagten gemeinsam gerichtete Ansuchen um Genehmigung des Kaufvertrages mitgefertigt hat. Weiter steht fest, daß die Erstbeklagte von der geänderten Stellungnahme des Klägers, wie sie bei seiner Vorsprache beim Beklagtenvertreter am 26. Dezember 1952 zum Ausdruck kam, erst im Zuge dieses Prozesses erfahren hat. Der der Erstbeklagten erkennbar zum Ausdruck gebrachte Parteiwille des Klägers ging daher auch am 11. Februar 1953, dem Tag ihrer Eigentumseinverleibung, welcher als der Zeitpunkt der wirklichen Übergabe der schenkungsweise versprochenen Liegenschaftshälfte anzusehen wäre, nach wie vor auf Erfüllung des Schenkungsvertrages. Das in dem Auftrag zum Ankauf einer Liegenschaftshälfte für die Erstbeklagte zu erblickende, zuerst formlos abgegebene Schenkungsversprechen ist daher jedenfalls später durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten erfüllt worden, was im Ergebnis die gleiche Wirkung hätte, wie wenn die geschenkte Sache schon bei zustandegekommener Einigung wirklich übergeben worden wäre. Es erweist sich somit die Abweisung der Klagebegehren schon aus den dargelegten Gründen als gerechtfertigt.