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Rechtssatz RS0016455

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016455

Geschäftszahl

6Ob252/59; 3Ob701/82

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Norm

ABGB §879 AIIa
NZwG §1 Abs1 lite

Rechtssatz

Ist bei einem unteilbaren Schuldverhältnis (hier: Kaufvertrag über eine Liegenschaft) einer von mehreren auf einer Seite befindlichen Vertragspartnern blind und wurde die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, hat dies die Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Da durch den Nichteintritt der beabsichtigten Vertragswirkung in ihrer Gesamtheit lediglich die aus dem Schuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Pflichten berührt werden, als deren Träger die Vertragspartner auf der Verkäuferseite einerseits und auf der Käuferseite andererseits einander gegenüberstehen, kann der Blinde die aus der Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses abgeleitete Ungültigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes nur gegenüber dem anderen Vertragsteil, nicht aber gegenüber dem gleichfalls auf der Käuferseite stehenden Mitkontrahenten, geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 252/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 252/59
    Veröff: SZ 32/108
  • 3 Ob 701/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 701/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016455

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0060OB00252_5900000_001