Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz unter anderem eine neuerlich von der Beklagten gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 8. 9. 1999 eingebrachte Berufung zurückgewiesen, die - wie schon ihre erste gegen dieses Versäumungsurteil erhobene Berufung - keine Anwaltsunterschrift trug. Zudem hat es die von ihm als Rekurse aufgefassten Eingaben der Beklagten zurückgewiesen, die ebenfalls nicht anwaltlich gefertigt waren und mit denen sie sich gegen die Anordnungen des Erstgerichtes, Rechtsmittel durch Anwaltsfertigung zu verbessern (ON 11 und ON 19) und gegen die Zurückweisung von Rechtsmitteln mangels anwaltlicher Fertigung (ON 22) wendete. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Zurückweisung der Berufung jedenfalls zulässig, im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei.
Die Berufung sei verspätet, widerspreche dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und sei überdies abermals nicht von einem Anwalt unterzeichnet worden. Von einem neuerlichen Verbesserungsverfahren sei Abstand zu nehmen, weil die Beklagte schon mehrmals zu erkennen gegeben habe, dass sie derartigen Verbesserungsaufträgen nicht zu entsprechen pflege und im Übrigen ein sachlicher Erfolg des Rechtsmittels bei der gegebenen Verfahrenslage nicht erwartet werden könne. Dies gelte ebenso auch für die - zum Teil nochmalige - Anfechtung der erstgerichtlichen Beschlüsse. Die Verbesserungsaufträge seien überdies nicht abgesondert anfechtbar.
Gegen diese Entscheidung erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte Rekurs, der, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig ist. Als Rekursgrund wurde die Nichtigkeit des Verfahrens (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) geltend gemacht und hiezu ausgeführt, dass die Vorinstanzen von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Beklagten prüfen hätten müssen, weil sich auf Grund der Vielzahl der von ihr verfassten Rechtsmittel, die trotz mehrfacher Verbesserungsaufträge nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt worden seien, erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beklagten ergeben hätten.Gegen diese Entscheidung erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte Rekurs, der, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig ist. Als Rekursgrund wurde die Nichtigkeit des Verfahrens (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) geltend gemacht und hiezu ausgeführt, dass die Vorinstanzen von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Beklagten prüfen hätten müssen, weil sich auf Grund der Vielzahl der von ihr verfassten Rechtsmittel, die trotz mehrfacher Verbesserungsaufträge nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt worden seien, erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beklagten ergeben hätten.
Der Oberste Gerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 28. 6. 2000, 6 Ob 201/00v, die Akten dem Bezirksgericht Wolfsberg als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt, dass sich bei der Beklagten mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben hätten und das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen (§ 6a ZPO).Der Oberste Gerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 28. 6. 2000, 6 Ob 201/00v, die Akten dem Bezirksgericht Wolfsberg als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt, dass sich bei der Beklagten mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB ergeben hätten und das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen (Paragraph 6 a, ZPO).
Mit Beschluss vom 26. 9. 2001, 1 P 168/00a, hat das Pflegschaftsgericht das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte geprüft wurde, gemäß § 243 AußStrG eingestellt. Die Beklagte ist demnach in der Lage, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und bedarf keines Sachwalters.Mit Beschluss vom 26. 9. 2001, 1 P 168/00a, hat das Pflegschaftsgericht das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte geprüft wurde, gemäß Paragraph 243, AußStrG eingestellt. Die Beklagte ist demnach in der Lage, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und bedarf keines Sachwalters.