Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist zulässig (§ 519 Abs 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Der Beklagte hat in seiner Berufung die Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes primär im Sinne einer Zurückweisung der Klage infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges begehrt, sodass schon deshalb die im Rekurs vertretene Ansicht, die Berufung wäre wegen ihres verfehlten Berufungsantrages zu verwerfen gewesen, nicht zutrifft. Aus der Anfechtungserklärung ist vielmehr im Zusammenhang mit den Ausführungen der Berufung zweifelsfrei zu erkennen, wieweit und aus welchem Grund das Urteil des Erstgerichts angefochten wurde, sodass die allenfalls als unpräzise zu bezeichnende Formulierung des Rechtsmittelantrages nicht schadet (vgl 2 Ob 180/97b). Abgesehen davon kann sich die Klägerin nicht dadurch beschwert erachten, dass der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht von Amts wegen, sondern in Stattgebung der Berufung des Beklagten aufgegriffen wurde. Selbst für die Kostenentscheidung gelten in einem solchen Fall dieselben Regeln (vgl § 51 ZPO: "Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von Amts wegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird...").Der Beklagte hat in seiner Berufung die Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes primär im Sinne einer Zurückweisung der Klage infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges begehrt, sodass schon deshalb die im Rekurs vertretene Ansicht, die Berufung wäre wegen ihres verfehlten Berufungsantrages zu verwerfen gewesen, nicht zutrifft. Aus der Anfechtungserklärung ist vielmehr im Zusammenhang mit den Ausführungen der Berufung zweifelsfrei zu erkennen, wieweit und aus welchem Grund das Urteil des Erstgerichts angefochten wurde, sodass die allenfalls als unpräzise zu bezeichnende Formulierung des Rechtsmittelantrages nicht schadet vergleiche 2 Ob 180/97b). Abgesehen davon kann sich die Klägerin nicht dadurch beschwert erachten, dass der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht von Amts wegen, sondern in Stattgebung der Berufung des Beklagten aufgegriffen wurde. Selbst für die Kostenentscheidung gelten in einem solchen Fall dieselben Regeln vergleiche Paragraph 51, ZPO: "Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von Amts wegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird...").
Soweit sich die Klägerin in ihrem Rekurs dagegen wendet, dass sie vom Berufungsgericht zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Beklagten gemäß den §§ 41 und 50 ZPO verpflichtet wurde, weil ihrer Ansicht nach die Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben gewesen wären, ist sie darauf zu verweisen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt jedenfalls unanfechtbar ist (4 Ob 562/95; vgl RIS-Justiz RS0044233).Soweit sich die Klägerin in ihrem Rekurs dagegen wendet, dass sie vom Berufungsgericht zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Beklagten gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO verpflichtet wurde, weil ihrer Ansicht nach die Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegeneinander aufzuheben gewesen wären, ist sie darauf zu verweisen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt jedenfalls unanfechtbar ist (4 Ob 562/95; vergleiche RIS-Justiz RS0044233).
Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Rechtsweg unzulässig sei, wird im Rekurs lediglich ausgeführt: Aus der Aufzählung des § 62 Abs 1 und 4 Bgld KAG 2000 ergebe sich, dass die Einbringung mittels Rückstandsausweises nur für "LFK-Gebühren, Pflege(sonder)gebühren und Kostenbeiträge" gesetzlich angeordnet sei, somit nur für Ansprüche nach den §§ 56 und 57 Bgld KAG 2000. Hier seien aber Ansprüche nach §§ 49 und 59 Bgld KAG 2000 eingeklagt worden, deren Eintreibung von Gesetzes wegen nicht auf der Grundlage eines Rückstandsausweises zu erfolgen habe, sodass der Rechtsweg zur Geltendmachung dieses Anspruches zulässig sei.Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Rechtsweg unzulässig sei, wird im Rekurs lediglich ausgeführt: Aus der Aufzählung des Paragraph 62, Absatz eins und 4 Bgld KAG 2000 ergebe sich, dass die Einbringung mittels Rückstandsausweises nur für "LFK-Gebühren, Pflege(sonder)gebühren und Kostenbeiträge" gesetzlich angeordnet sei, somit nur für Ansprüche nach den Paragraphen 56 und 57 Bgld KAG 2000. Hier seien aber Ansprüche nach Paragraphen 49, und 59 Bgld KAG 2000 eingeklagt worden, deren Eintreibung von Gesetzes wegen nicht auf der Grundlage eines Rückstandsausweises zu erfolgen habe, sodass der Rechtsweg zur Geltendmachung dieses Anspruches zulässig sei.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass zwar in § 62 Bgld KAG 2000 die Vorschreibung der "LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge" geregelt ist, dass aber, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, § 59 Abs 5 Bgld KAG 2000 für die Vorschreibung der hier allein geltend gemachten Arzthonorare (§ 59 Abs 1) auf die sinngemäße Anwendung des § 62 verweist. Auch die die Sonderklassepatienten in öffentlichen Krankenanstalten betreffenden Arzthonorare sind demnach zunächst vom Rechtsträger des Krankenhauses (§ 59 Abs 5) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 6 Bgld KAG 2000 als Rückstandsausweis gilt, der gemäß § 62 Abs 7 durch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Exekutionstitel wird; erhebt der Zahlungspflichtige gegen die Vorschreibung fristgerecht Einwendungen, denen von der vorschreibenden Stelle nicht voll Rechnung getragen wird, entscheidet darüber die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid (§ 62 Abs 5). Auch für die Einbringung der Arzthonorare ist daher gemäß § 59 Bgld KAG 2000, den die Rekursausführungen unbeachtet ließen, in Verbindung mit § 62 der Verwaltungsweg vorgesehen. Dass es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus um eine öffentliche Krankenanstalt (§ 37 Bgld KAG 2000) handelt, auch wenn die Klägerin das Krankenhaus in Form einer handelsrechtlichen Gesellschaft betreibt, zieht sie in ihrem Rekurs zu Recht nicht mehr in Zweifel. Die der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen, wonach die Sondergebühren einschließlich der Arzthonorare, sofern für diese nicht ausdrücklich die bereits vom Berufungsgericht dargelegten Sonderbestimmungen vorgesehen sind, im Verwaltungsweg geltend zu machen sind (vgl Kopetzki, Krankenanstaltenrecht, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Handbuch des öffentl. Wirtschaftsrechts I [2002], 463, 524 bei FN 318, 526 bei FN 328, 330 mwN), entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass zwar in Paragraph 62, Bgld KAG 2000 die Vorschreibung der "LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge" geregelt ist, dass aber, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, Paragraph 59, Absatz 5, Bgld KAG 2000 für die Vorschreibung der hier allein geltend gemachten Arzthonorare (Paragraph 59, Absatz eins,) auf die sinngemäße Anwendung des Paragraph 62, verweist. Auch die die Sonderklassepatienten in öffentlichen Krankenanstalten betreffenden Arzthonorare sind demnach zunächst vom Rechtsträger des Krankenhauses (Paragraph 59, Absatz 5,) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 6, Bgld KAG 2000 als Rückstandsausweis gilt, der gemäß Paragraph 62, Absatz 7, durch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Exekutionstitel wird; erhebt der Zahlungspflichtige gegen die Vorschreibung fristgerecht Einwendungen, denen von der vorschreibenden Stelle nicht voll Rechnung getragen wird, entscheidet darüber die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid (Paragraph 62, Absatz 5,). Auch für die Einbringung der Arzthonorare ist daher gemäß Paragraph 59, Bgld KAG 2000, den die Rekursausführungen unbeachtet ließen, in Verbindung mit Paragraph 62, der Verwaltungsweg vorgesehen. Dass es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus um eine öffentliche Krankenanstalt (Paragraph 37, Bgld KAG 2000) handelt, auch wenn die Klägerin das Krankenhaus in Form einer handelsrechtlichen Gesellschaft betreibt, zieht sie in ihrem Rekurs zu Recht nicht mehr in Zweifel. Die der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen, wonach die Sondergebühren einschließlich der Arzthonorare, sofern für diese nicht ausdrücklich die bereits vom Berufungsgericht dargelegten Sonderbestimmungen vorgesehen sind, im Verwaltungsweg geltend zu machen sind vergleiche Kopetzki, Krankenanstaltenrecht, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Handbuch des öffentl. Wirtschaftsrechts römisch eins [2002], 463, 524 bei FN 318, 526 bei FN 328, 330 mwN), entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.