Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig:
1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), sind Fragen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Dies gilt auch für die Frage, wie eine Behauptung auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im Einzelfall zu verstehen ist (4 Ob 18/04g; 6 Ob 153/06b).1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach Paragraph 1330, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), sind Fragen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Dies gilt auch für die Frage, wie eine Behauptung auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im Einzelfall zu verstehen ist (4 Ob 18/04g; 6 Ob 153/06b).
2. In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v hatte der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe einer Anzeige eines Landesgendarmeriekommandos an die Staatsanwaltschaft über das sogenannte „Ebergassing-Attentat" durch einen Politiker zu beurteilen. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, bei der Interessenabwägung sei entscheidend, dass vom Beklagten teilweise nicht ein von einer Behörde tatsächlich geprüfter Tatverdacht weitergegeben worden sei, sondern nur ein noch nicht näher geprüfter weiterer Sachverhalt, der noch nicht zu konkreten behördlichen Verfolgungsschritten geführt habe. Bei gegenteiliger Auffassung müsse auch die Weitergabe privater und sogar anonymer Anzeigen als gerechtfertigt angesehen werden, was im Regelfall aber zu verneinen sei, weil sonst jede Rufschädigung unter dem Deckmantel, die Äußerung stamme von einem Dritten, ohne Sanktion bliebe. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein könne, sei im Anlassfall nicht zu untersuchen, weil sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe, berufen habe.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt den Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu (vgl EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft v. Austria, Nr. 39394/98, Rz 30). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass im Rahmen des Art 10 Abs 2 EMRK wenig Spielraum für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses bestehe (vgl etwa EGMR Pfeifer v. Austria, Nr. 12556/03).3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt den Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu vergleiche EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft v. Austria, Nr. 39394/98, Rz 30). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass im Rahmen des Artikel 10, Absatz 2, EMRK wenig Spielraum für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses bestehe vergleiche etwa EGMR Pfeifer v. Austria, Nr. 12556/03).
3.2. Andererseits betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass der Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK auch die Reputation eines Menschen umfasse (vgl abermals EGMR Pfeifer v. Austria Rz 35 ff). Art 8 EMRK beinhalte auch positive Verpflichtungen des Staates. Dabei müsse zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft abgewogen werden. Zusammenfassend gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Auffassung, die Äußerung, jemand habe als Mitglied einer „Jagdgesellschaft" durch journalistische Äußerungen zum Selbstmord eines anderen beigetragen, überschreite die zulässigen Grenzen.3.2. Andererseits betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass der Schutz des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK auch die Reputation eines Menschen umfasse vergleiche abermals EGMR Pfeifer v. Austria Rz 35 ff). Artikel 8, EMRK beinhalte auch positive Verpflichtungen des Staates. Dabei müsse zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft abgewogen werden. Zusammenfassend gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Auffassung, die Äußerung, jemand habe als Mitglied einer „Jagdgesellschaft" durch journalistische Äußerungen zum Selbstmord eines anderen beigetragen, überschreite die zulässigen Grenzen.
4.1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 266/06w ausgesprochen hat, muss vor dem Hintergrund der Medienfreiheit die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Es muss aber dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte - im Sinne eines „chilling effect" (dazu Grabenwarter, EMRK3 § 23 Rz 37), die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen (Grabenwarter aaO Rz 39).4.1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 266/06w ausgesprochen hat, muss vor dem Hintergrund der Medienfreiheit die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK ausreichend konkretisiert. Es muss aber dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte - im Sinne eines „chilling effect" (dazu Grabenwarter, EMRK3 Paragraph 23, Rz 37), die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen (Grabenwarter aaO Rz 39).
4.2. Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind (Aicher in Rummel, ABGB3 § 16 Rz 27; MR 1996, 32; ÖBl 1998, 88).4.2. Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der Paragraphen 7 a, ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind (Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 16, Rz 27; MR 1996, 32; ÖBl 1998, 88).
4.3. In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.4.3. In diesem Sinne lässt auch Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.
5.1. Wendet man die im vorigen wiedergegebenen Grundsätze der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ist ein vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Rechtsirrtum des Rekursgerichts nicht zu erblicken: Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei - trotz reißerischer Überschrift - im Wesentlichen sehr ausgewogen berichtet hat. Die beklagte Partei hat nicht nur floskelhaft auf die Unschuldsvermutung hingewiesen, sondern an mehreren Stellen der inkriminierten Artikel betont, dass es sich um noch nicht erwiesene Vorwürfe handelt. Ausdrücklich wurde auch betont, dass die Anzeige anonym und deshalb mit Vorsicht zu genießen sei.
5.2. Schließlich wurden einzelne Sportler auch mit den - ausdrücklich als „gewagt" bezeichneten - Behauptungen in der anonymen Anzeige konfrontiert. Deren Äußerungen wurden dahingehend zusammengefasst, sie hätten „glaubwürdig" beteuert, nichts mit Doping zu tun zu haben; es liege „Rufmord" vor. Auch die Äußerung eines Sprechers der Staatsanwaltschaft Wien, wonach die betroffenen Sportler strafrechtlich keine Unannehmlichkeiten zu erwarten hätten, ist zitiert. An prominenter Stelle findet sich auch ein Interview mit Stephan Eberharter, einem ehemaligen Skiass, worin dieser die Anzeige als den „größten Schmarrn" bezeichnet. Dazu kommt, dass der Name des Klägers nicht in der Überschrift vorkommt, sondern nur im Kleindruck angeführt ist. Damit hat aber der Inhalt des Artikels den gleichen Auffälligkeitswert wie die Nennung des Klägers.
5.3. Auch über den Fotos einzelner Angezeigter findet sich in Fettdruck der Hinweis „Es gilt die Unschuldsvermutung". Auch werden unter den Fotos einzelner angezeigter Sportler deren Stellungnahmen in denen die Vorwürfe bestritten werden, kurz zusammengefasst. Bundeskanzler und Sportminister Alfred Gusenbauer wird mit der Äußerung zitiert, er warne „vor jeder Art von Vorverurteilung". Auch ein weiteres Interview mit Hans Holdhaus, der als „Österreichs Doping-Fahnder Nr. 1" bezeichnet wird, relativiert die Vorwürfe insoweit, als er angab, nicht glauben zu können, dass der gesamte österreichische Sport dopingverseucht sei. Dann wäre ja die gesamte Schwimm- und Leichtathletikszene involviert. Wenn das so wäre, hätte er es bestimmt gewusst.
5.4. Bei dieser Sachlage ist aber die Einschätzung des Rekursgerichts, es liege insgesamt eine neutrale Berichterstattung über einen Verdacht und nicht eine unzulässige Identifikation mit den in der Anzeige erhobenen Vorwürfen vor, weil die reißerische Überschrift des inkriminierten Artikels durch dessen Inhalt ausreichend deutlich relativiert werde, nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das in breiten Teilen der Öffentlichkeit bestehende Interesse an Belangen des Sports und insbesondere der Lauterkeit des Leistungssports liegt auch ein berechtigtes öffentliches Interesse an einem - wahrheitsgemäßen - Bericht über die erhobenen Vorwürfe schon zum derzeitigen Zeitpunkt vor. Im Hinblick auf die besondere Rolle der Medien im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat gelten die dargelegten Grundsätze nicht nur für den zivilrechtlichen Ehrenschutz nach § 1330 ABGB, sondern auch für das Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB.5.4. Bei dieser Sachlage ist aber die Einschätzung des Rekursgerichts, es liege insgesamt eine neutrale Berichterstattung über einen Verdacht und nicht eine unzulässige Identifikation mit den in der Anzeige erhobenen Vorwürfen vor, weil die reißerische Überschrift des inkriminierten Artikels durch dessen Inhalt ausreichend deutlich relativiert werde, nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das in breiten Teilen der Öffentlichkeit bestehende Interesse an Belangen des Sports und insbesondere der Lauterkeit des Leistungssports liegt auch ein berechtigtes öffentliches Interesse an einem - wahrheitsgemäßen - Bericht über die erhobenen Vorwürfe schon zum derzeitigen Zeitpunkt vor. Im Hinblick auf die besondere Rolle der Medien im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat gelten die dargelegten Grundsätze nicht nur für den zivilrechtlichen Ehrenschutz nach Paragraph 1330, ABGB, sondern auch für das Persönlichkeitsrecht nach Paragraph 16, ABGB.
6. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurswerber somit keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.6. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurswerber somit keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.