Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816; 6 Ob 2071/96v; 6 Ob 329/97v = MR 1998, 55). Täter ist jeder Verbreiter von die Ehre eines anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen, also auch derjenige, der die Behauptung eines Dritten weitergibt, ohne dass sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müsste. Ihn trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der Richtigkeit - selbst der in Vermutungsform - geäußerten Vorwürfe, weil unter Verbreiten jede Weitergabe fremder Behauptungen - auch wenn diese nur in Vermutungsform einen Tatverdacht aussprechen - anzusehen ist (6 Ob 2071/96v mwN). Andererseits billigt die Rechtsprechung dem Verbreiter fremder rufschädigender Äußerungen wegen des jedermann zustehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung - auch beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu: Das bekämpfte Zitat muss in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten bestehen; es darf keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfinden; das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung muss die Interessen des Verletzten überwiegen, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, dass der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann (RIS-Justiz RS0111733). Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand, richtet sich danach, wie Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 12/00h; 6 Ob 75/00y; 6 Ob 114/01k).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen auch bloße Verdächtigungen unter Paragraph 1330, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816; 6 Ob 2071/96v; 6 Ob 329/97v = MR 1998, 55). Täter ist jeder Verbreiter von die Ehre eines anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen, also auch derjenige, der die Behauptung eines Dritten weitergibt, ohne dass sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müsste. Ihn trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der Richtigkeit - selbst der in Vermutungsform - geäußerten Vorwürfe, weil unter Verbreiten jede Weitergabe fremder Behauptungen - auch wenn diese nur in Vermutungsform einen Tatverdacht aussprechen - anzusehen ist (6 Ob 2071/96v mwN). Andererseits billigt die Rechtsprechung dem Verbreiter fremder rufschädigender Äußerungen wegen des jedermann zustehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung - auch beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu: Das bekämpfte Zitat muss in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten bestehen; es darf keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfinden; das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung muss die Interessen des Verletzten überwiegen, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, dass der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann (RIS-Justiz RS0111733). Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand, richtet sich danach, wie Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 12/00h; 6 Ob 75/00y; 6 Ob 114/01k).
Diese "Zitatenjudikatur" ist auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragbar, weil der hier zu beurteilende Artikel - gemessen am Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers - nicht den Tatverdacht Dritter wiedergibt, sondern sich auf Äußerungen Dritter beruft, nach denen der Kläger als Täter dargestellt wird, illegal Daten abgefragt und weitergegeben zu haben. Hievon hat sich der Artikel aber erkennbar distanziert. Es geht daraus mit der notwendigen Deutlichkeit hervor, dass aus den den Kläger als Täter hinstellenden Äußerungen einerseits von Josef K*****, andererseits von einem nicht näher bezeichneten Polizeibeamten bloß der dargestellte Tatverdacht abgeleitet wird. Die Überzeugung der Artikelverfasser von der Täterschaft des Klägers oder auch nur von der Aufrichtigkeit der beiden Personen, auf die der Artikel als Gewährsleute Bezug nimmt, lässt sich daraus nicht ableiten.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei der neutralen und richtigen Wiedergabe des Inhaltes behördlicher Erklärungen, von Gerichtsurteilen oder anderen behördlichen Entscheidungen und Schriftstücken, etwa aus Anklageschriften, Haftbefehlen und Polizeiberichten, schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache fehle und keine objektive Nachprüfungspflicht über die Richtigkeit der darin
zum Ausdruck kommenden Verdächtigungen bestehe (6 Ob 218/96z = SZ
69/113; 6 Ob 244/98w = RdW 1999, 347; 6 Ob 270/99w). In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v, in der es um die öffentliche Präsentation einer Gendarmerieanzeige an die Staatsanwaltschaft gegen eine darin verdächtigte Person durch einen führenden Politiker ging, wurde hervorgehoben, dass sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe berufen habe können. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein kann, war dort nicht entscheidungsrelevant und blieb dahingestellt. In der Entscheidung 6 Ob 329/97v (= MR 1998, 55) war nicht über die Berechtigung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehrens zu entscheiden, sondern über die Begehren auf Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung, die alle ein (dort verneintes) Verschulden des Verletzers voraussetzen. Die auch dort in der Revision relevierte Rechtsfrage, in welchem Umfang der Wahrheitsbeweis geführt werden müsse, wenn in der Veröffentlichung bloß eine Verdachtslage geschildert werde - ob also der Beweis der Wahrheit oder nur der Beweis der Berechtigung des Verdachtes erforderlich sei - wurde daher in dieser Entscheidung nicht abschließend beantwortet, aber doch - obiter - wegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Verdachtslage auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bejaht. In der Entscheidung 14 Os 61/97 (= EvBl 1997/194 = JBl 1998, 529) hob ein Strafsenat des Obersten Gerichtshofes ein die Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede in einem Medium bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, weil das Berufungsgericht die Unterscheidung von Täterschaft und Tatverdacht nicht als entscheidend angesehen und rechtsirrig angenommen habe, dass der Vorwurf gar nicht in der Täterschaft bestehen müsse, um ehrenrührig zu sein. Das Berufungsgericht sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Vorwurf in der Äußerung eines (bloßen) Tatverdachtes, nicht aber in der (wenngleich bloß impliziten) Bezichtigung einer Täterschaft bestehe. Einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stelle aber für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin keine üble Nachrede im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, dass in der Äußerung des Tatverdachts auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, könne eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedienG gegründet werden.69/113; 6 Ob 244/98w = RdW 1999, 347; 6 Ob 270/99w). In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v, in der es um die öffentliche Präsentation einer Gendarmerieanzeige an die Staatsanwaltschaft gegen eine darin verdächtigte Person durch einen führenden Politiker ging, wurde hervorgehoben, dass sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe berufen habe können. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein kann, war dort nicht entscheidungsrelevant und blieb dahingestellt. In der Entscheidung 6 Ob 329/97v (= MR 1998, 55) war nicht über die Berechtigung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehrens zu entscheiden, sondern über die Begehren auf Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung, die alle ein (dort verneintes) Verschulden des Verletzers voraussetzen. Die auch dort in der Revision relevierte Rechtsfrage, in welchem Umfang der Wahrheitsbeweis geführt werden müsse, wenn in der Veröffentlichung bloß eine Verdachtslage geschildert werde - ob also der Beweis der Wahrheit oder nur der Beweis der Berechtigung des Verdachtes erforderlich sei - wurde daher in dieser Entscheidung nicht abschließend beantwortet, aber doch - obiter - wegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Verdachtslage auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bejaht. In der Entscheidung 14 Os 61/97 (= EvBl 1997/194 = JBl 1998, 529) hob ein Strafsenat des Obersten Gerichtshofes ein die Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede in einem Medium bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, weil das Berufungsgericht die Unterscheidung von Täterschaft und Tatverdacht nicht als entscheidend angesehen und rechtsirrig angenommen habe, dass der Vorwurf gar nicht in der Täterschaft bestehen müsse, um ehrenrührig zu sein. Das Berufungsgericht sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Vorwurf in der Äußerung eines (bloßen) Tatverdachtes, nicht aber in der (wenngleich bloß impliziten) Bezichtigung einer Täterschaft bestehe. Einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stelle aber für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin keine üble Nachrede im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, dass in der Äußerung des Tatverdachts auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, könne eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG gegründet werden.
Daraus zieht Korn (Anmerkung zu der Entscheidung 6 Ob 329/97v MR 1998, 58) den Schluss, dass es bei einem korrekten Bericht über eine bestehende Verdachtslage, der somit den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB nicht erfülle, ein Wertungswiderspruch wäre, ein derartiges Verhalten nach § 1330 Abs 1 ABGB zu sanktionieren. Insoweit bedürfe es daher auch für einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch mangels Tatbestandsmäßigkeit überhaupt keines Rückgriffs auf einen Rechtfertigungsgrund. Richtig sei, dass auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen sowie in Frage gestellte Behauptungen Tatsachenbehauptungen sein können und ebenso die Weitergabe in Vermutungsform als "Verbreitung" anzusehen ist, wäre doch bei anderer Deutung § 1330 Abs 2 ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos. Korn weist zutreffend darauf hin, dass damit aber nicht die Frage nach der Rechtfertigung eines derartig abgefassten Berichtes angesprochen sei, sondern dass es vielmehr um das Thema des Wahrheitsbeweises gehe, das sich zum Inhalt des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorwurfes kongruent zu verhalten habe. Kongruenz sei aber bei einem wahrheitsgemäßen Bericht über eine bestehende Verdachtslage bereits dann gegeben, wenn die Verdachtslage im berichteten Umfang im Berichtszeitpunkt tatsächlich existiert habe. Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben sei, komme es auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung an.Daraus zieht Korn (Anmerkung zu der Entscheidung 6 Ob 329/97v MR 1998, 58) den Schluss, dass es bei einem korrekten Bericht über eine bestehende Verdachtslage, der somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB nicht erfülle, ein Wertungswiderspruch wäre, ein derartiges Verhalten nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu sanktionieren. Insoweit bedürfe es daher auch für einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch mangels Tatbestandsmäßigkeit überhaupt keines Rückgriffs auf einen Rechtfertigungsgrund. Richtig sei, dass auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen sowie in Frage gestellte Behauptungen Tatsachenbehauptungen sein können und ebenso die Weitergabe in Vermutungsform als "Verbreitung" anzusehen ist, wäre doch bei anderer Deutung Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos. Korn weist zutreffend darauf hin, dass damit aber nicht die Frage nach der Rechtfertigung eines derartig abgefassten Berichtes angesprochen sei, sondern dass es vielmehr um das Thema des Wahrheitsbeweises gehe, das sich zum Inhalt des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorwurfes kongruent zu verhalten habe. Kongruenz sei aber bei einem wahrheitsgemäßen Bericht über eine bestehende Verdachtslage bereits dann gegeben, wenn die Verdachtslage im berichteten Umfang im Berichtszeitpunkt tatsächlich existiert habe. Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben sei, komme es auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung an.
Diese Argumentation steht nicht zuletzt auch im Einklang mit jenen - bereits zitierten - Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, nach denen es bei der richtigen Wiedergabe des Inhaltes behördlicher Erklärungen, die einen Tatverdacht zum Inhalt haben, schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB fehlt (6 Ob 244/98w, 6 Ob 270/99w). Der Senat schließt sich daher der mit seiner bisherigen Rechtsprechung nicht in Widerspruch stehenden Entscheidung 14 Os 61/97 und den zitierten Ausführungen Korns an. Ein wahrheitsgemäßer und insbesondere auch wertneutraler Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht bedarf demnach selbst dann keines Beweises, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat, wenn sich der veröffentlichte Tatverdacht auf die Behauptung konkret genannter Privatpersonen bezieht. Auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung wird es allerdings dann ankommen, wenn die Verdachtslage gar nicht gegeben ist, die hiefür als maßgebend angeführten Umstände den Verdacht nicht begründen oder überhaupt jegliche Anhaltspunkte in der einen bestimmten Tatverdacht darstellenden Veröffentlichung fehlen, worauf sich der Verdacht konkret gründet, etwa wenn jede Identifizierungsmöglichkeit von ungenannten Kronzeugen fehlt (6 Ob 7/99v) oder nicht nachvollziehbar ist, warum etwa konkret genannte Personen über ein bestimmtes Verhalten einer Person in einer bestimmten Situation informiert und überhaupt in der Lage gewesen sein konnten, ihren Äußerungen entsprechende Vorgänge zu beobachten.Diese Argumentation steht nicht zuletzt auch im Einklang mit jenen - bereits zitierten - Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, nach denen es bei der richtigen Wiedergabe des Inhaltes behördlicher Erklärungen, die einen Tatverdacht zum Inhalt haben, schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fehlt (6 Ob 244/98w, 6 Ob 270/99w). Der Senat schließt sich daher der mit seiner bisherigen Rechtsprechung nicht in Widerspruch stehenden Entscheidung 14 Os 61/97 und den zitierten Ausführungen Korns an. Ein wahrheitsgemäßer und insbesondere auch wertneutraler Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht bedarf demnach selbst dann keines Beweises, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat, wenn sich der veröffentlichte Tatverdacht auf die Behauptung konkret genannter Privatpersonen bezieht. Auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung wird es allerdings dann ankommen, wenn die Verdachtslage gar nicht gegeben ist, die hiefür als maßgebend angeführten Umstände den Verdacht nicht begründen oder überhaupt jegliche Anhaltspunkte in der einen bestimmten Tatverdacht darstellenden Veröffentlichung fehlen, worauf sich der Verdacht konkret gründet, etwa wenn jede Identifizierungsmöglichkeit von ungenannten Kronzeugen fehlt (6 Ob 7/99v) oder nicht nachvollziehbar ist, warum etwa konkret genannte Personen über ein bestimmtes Verhalten einer Person in einer bestimmten Situation informiert und überhaupt in der Lage gewesen sein konnten, ihren Äußerungen entsprechende Vorgänge zu beobachten.
Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung 1 Ob 37/00y (= EvBl
2000/139 = RdW 2000, 467) vermag den Anspruch des Klägers nicht zu
stützen, weil es dort um die Amtshaftung infolge einer "maßlosen Methode" der Gendarmerie zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle ging und die Frage eines Anspruches nach § 1330 Abs 2 ABGB gar nicht geprüft wurde, weil die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht Erfolgsvoraussetzung war.stützen, weil es dort um die Amtshaftung infolge einer "maßlosen Methode" der Gendarmerie zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle ging und die Frage eines Anspruches nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gar nicht geprüft wurde, weil die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht Erfolgsvoraussetzung war.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die dargestellte Verdachtslage gegen den Kläger tatsächlich gegeben war. Im Artikel wurde die diesbezügliche Informationsquelle, nämlich insbesondere die Aussage des Josef K***** bei seinen Einvernahmen "vor der Sonderkommission Strassers" (der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei) genannt. Dass Josef K***** tatsächlich in diesem Zusammenhang den Namen des Klägers nannte, blieb unstrittig (vgl auch das Einvernahmeprotokoll Beilage 2). Ebenso ist unstrittig, dass Josef K***** selbst in einem Ausmaß in die "Spitzelaffäre" verwickelt war, dass er zumindest über einen entsprechenden Datenbeschaffungsauftrag des Klägers informiert sein konnte. Der Umstand, dass im Artikel auch noch auf einen weiteren Informanten Bezug genommen wurde, der allerdings ungenannt blieb, fällt hier wegen der namentlichen Nennung des Josef K***** nicht ins Gewicht. Damit ist dem Kläger auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Urheber der zitierten Äußerung, die in erster Linie zur Darstellung des Tatverdachtes Anlass gab, vorzugehen (vgl 6 Ob 30/95 = SZ 68/136 = ecolex 1995, 892 = MR 1996, 25), den der Kläger ohnehin bereits, wie er selbst einräumt, mit einer auf § 1330 ABGB gegründeten Klage belangt hat.Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die dargestellte Verdachtslage gegen den Kläger tatsächlich gegeben war. Im Artikel wurde die diesbezügliche Informationsquelle, nämlich insbesondere die Aussage des Josef K***** bei seinen Einvernahmen "vor der Sonderkommission Strassers" (der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei) genannt. Dass Josef K***** tatsächlich in diesem Zusammenhang den Namen des Klägers nannte, blieb unstrittig vergleiche auch das Einvernahmeprotokoll Beilage 2). Ebenso ist unstrittig, dass Josef K***** selbst in einem Ausmaß in die "Spitzelaffäre" verwickelt war, dass er zumindest über einen entsprechenden Datenbeschaffungsauftrag des Klägers informiert sein konnte. Der Umstand, dass im Artikel auch noch auf einen weiteren Informanten Bezug genommen wurde, der allerdings ungenannt blieb, fällt hier wegen der namentlichen Nennung des Josef K***** nicht ins Gewicht. Damit ist dem Kläger auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Urheber der zitierten Äußerung, die in erster Linie zur Darstellung des Tatverdachtes Anlass gab, vorzugehen vergleiche 6 Ob 30/95 = SZ 68/136 = ecolex 1995, 892 = MR 1996, 25), den der Kläger ohnehin bereits, wie er selbst einräumt, mit einer auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Klage belangt hat.
Die das Sicherungsbegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 78, 402 EO, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78, 402, EO, 41 und 50 ZPO.