Rechtssatz RS0115728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115728
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Ein wahrheitsgemäßer und insbesondere auch wertneutraler Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht bedarf demnach selbst dann keines Beweises, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat, wenn sich der veröffentlichte Tatverdacht auf die Behauptung konkret genannter Privatpersonen bezieht. Auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung wird es allerdings dann ankommen, wenn die Verdachtslage gar nicht gegeben ist, die hiefür als maßgebend angeführten Umstände den Verdacht nicht begründen oder überhaupt jegliche Anhaltspunkte in der einen bestimmten Tatverdacht darstellenden Veröffentlichung fehlen, worauf sich der Verdacht konkret gründet, etwa wenn jede Identifizierungsmöglichkeit von ungenannten Kronzeugen fehlt (6 Ob 7/99v) oder nicht nachvollziehbar ist, warum etwa konkret genannte Personen über ein bestimmtes Verhalten einer Person in einer bestimmten Situation informiert und überhaupt in der Lage gewesen sein konnten, ihren Äußerungen entsprechende Vorgänge zu beobachten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 220/01y
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 220/01y
- 6 Ob 214/20v
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 214/20v
Vgl; Beisatz: Auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung kommt es an, wenn die Verdachtslage überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist. Nur ein wahrheitsgemäßer und neutraler Bericht über eine bestehende Verdachtslage, die im bezeichneten Umfang im Zeitpunkt der Berichterstattung tatsächlich existierte, ist also nicht tatbestandmäßig im Sinn des § 1330 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115728
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20011018_OGH0002_0060OB00220_01Y0000_001