Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge wird die Auffassung der Untergerichte bekämpft, daß die beiden Beklagten im Zeitpunkt des Brandes weder rechtswidrig noch unredlich das Haus benützt haben und daß das Klagevorbringen infolge der Unterlassung von Behauptungen aus welchen Gründen der Schaden nicht entstanden wäre, wenn die Parzelle und das Haus im Besitz des Klägers gewesen wären, nicht schlüssig sei.
Was nun die Frage anlangt, ob die beiden Beklagten im Zeitpunkt des Brandes rechtmäßige und redliche Besitzer des Hauses gewesen sind, so kommt es entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht nur darauf an, wie die Beklagten den Besitz an dem Haus erlangt haben, sondern auch darauf, ob nicht in der Folge Umstände eingetreten sind, die eine Änderung der bisherigen Sach- und Rechtslage herbeigeführt haben. Diesbezüglich ist nun davon auszugehen, daß in dem Rechtsstreit 4 C .../61 des Bezirksgerichtes Floridsdorf der Kläger mit der Behauptung, Pächter der Kleingartenparzelle und Eigentümer des darauf errichteten Hauses zu sein, den Erstbeklagten aus dem Rechtsgrund der eigenmächtigen und titellosen Benützung auf Räumung der Gartenparzelle und des Hauses klagte und daß mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten gerichtlichen Vergleich vom 19. Dezember 1961 der Erstbeklagte sich verpflichtete, die Gartenparzelle sowie das darauf befindliche Haus dem Kläger bis längstens 31. Dezember 1962 geräumt von eigenen Fahrnissen unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bei Exekution zu übergeben. Durch die Räumungsverpflichtung hat der Erstbeklagte implicite den aufrechten Bestand der Pachtrechte des Klägers an der Parzelle und dessen Eigentum an dem darauf errichteten Haus anerkannt und die bisherige titellose Benützung von Parzelle und Haus durch ihn zugegeben. Andererseits hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß trotzdem der Beklagte dies alles bis zum 31. Dezember 1962 weiterbenützen dürfe. Selbst wenn nun der Erstbeklagte bis zum Abschluß dieses Räumungsvergleiches unredlicher Besitzer gewesen ist, so war er es seit Vergleichsabschluß nicht mehr, weil er von da an die Liegenschaft und das Haus mit Zustimmung des Klägers bis zum 31. Dezember 1962 benützen durfte, sohin die weitere Benützung nicht mehr rechtswidrig geschah. Der Umstand, daß der Kläger sich zum Abschluß des gerichtlichen Vergleiches nach den Revisionsausführungen nur aus Gründen der Prozeßökonomie entschloß, fällt nicht ins Gewicht, vielmehr kommt es nur darauf an, daß der Kläger gegen eine entsprechende Räumungsverpflichtung des Erstbeklagten letzten Endes mit der Benützung von Parzelle und Haus durch den Erstbeklagten bis zum 31. Dezember 1962 einverstanden gewesen ist. Da aber gemäß § 326 ABGB. unredlicher Besitzer einer Sache nur derjenige ist, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die Sache, welche er mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB.), einem anderen zugehöre, der Erstbeklagte aber, wie oben dargelegt wurde, auf jeden Fall durch den Vergleichsabschluß vom 19. Dezember 1961 die Sache mit Zustimmung des Klägers bis zum 31. Dezember 1962 nur mehr als Innehaber benützte, so kann von einem unredlichen Besitz des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Brandes (21. Dezember 1961) keine Rede sein (MietSlg. 1.098 (31), 1.597 (75), 1.598, 2.732). Wenn es auch bei diesen Entscheidungen um Schadenersatzansprüche für die Zeit geht, während welcher dem Verpflichteten vom Gericht ein Räumungsaufschub nach Art. 6 der Schutzverordnung bewilligt wurde und ausgesprochen wurde, daß derjenige, der mit Bewilligung des Gerichtes die Wohnung vorläufig nicht räumt, nicht rechtswidrig handelt, weshalb dadurch, daß er auf Grund des vom Gericht bewilligten Räumungsaufschubes in der Wohnung verbleibt, keine Schadenersatzpflicht begrundet wird, so lassen sich diese Rechtssätze, wie oben dargelegt wurde, auch auf den gegenständlichen Fall, wo der Verpflichtete auf Grund eines Räumungsvergleiches für eine bestimmte Zeit in der Wohnung verbleibt, anwenden.Was nun die Frage anlangt, ob die beiden Beklagten im Zeitpunkt des Brandes rechtmäßige und redliche Besitzer des Hauses gewesen sind, so kommt es entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht nur darauf an, wie die Beklagten den Besitz an dem Haus erlangt haben, sondern auch darauf, ob nicht in der Folge Umstände eingetreten sind, die eine Änderung der bisherigen Sach- und Rechtslage herbeigeführt haben. Diesbezüglich ist nun davon auszugehen, daß in dem Rechtsstreit 4 C .../61 des Bezirksgerichtes Floridsdorf der Kläger mit der Behauptung, Pächter der Kleingartenparzelle und Eigentümer des darauf errichteten Hauses zu sein, den Erstbeklagten aus dem Rechtsgrund der eigenmächtigen und titellosen Benützung auf Räumung der Gartenparzelle und des Hauses klagte und daß mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten gerichtlichen Vergleich vom 19. Dezember 1961 der Erstbeklagte sich verpflichtete, die Gartenparzelle sowie das darauf befindliche Haus dem Kläger bis längstens 31. Dezember 1962 geräumt von eigenen Fahrnissen unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bei Exekution zu übergeben. Durch die Räumungsverpflichtung hat der Erstbeklagte implicite den aufrechten Bestand der Pachtrechte des Klägers an der Parzelle und dessen Eigentum an dem darauf errichteten Haus anerkannt und die bisherige titellose Benützung von Parzelle und Haus durch ihn zugegeben. Andererseits hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß trotzdem der Beklagte dies alles bis zum 31. Dezember 1962 weiterbenützen dürfe. Selbst wenn nun der Erstbeklagte bis zum Abschluß dieses Räumungsvergleiches unredlicher Besitzer gewesen ist, so war er es seit Vergleichsabschluß nicht mehr, weil er von da an die Liegenschaft und das Haus mit Zustimmung des Klägers bis zum 31. Dezember 1962 benützen durfte, sohin die weitere Benützung nicht mehr rechtswidrig geschah. Der Umstand, daß der Kläger sich zum Abschluß des gerichtlichen Vergleiches nach den Revisionsausführungen nur aus Gründen der Prozeßökonomie entschloß, fällt nicht ins Gewicht, vielmehr kommt es nur darauf an, daß der Kläger gegen eine entsprechende Räumungsverpflichtung des Erstbeklagten letzten Endes mit der Benützung von Parzelle und Haus durch den Erstbeklagten bis zum 31. Dezember 1962 einverstanden gewesen ist. Da aber gemäß Paragraph 326, ABGB. unredlicher Besitzer einer Sache nur derjenige ist, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die Sache, welche er mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (Paragraph 309, ABGB.), einem anderen zugehöre, der Erstbeklagte aber, wie oben dargelegt wurde, auf jeden Fall durch den Vergleichsabschluß vom 19. Dezember 1961 die Sache mit Zustimmung des Klägers bis zum 31. Dezember 1962 nur mehr als Innehaber benützte, so kann von einem unredlichen Besitz des Erstbeklagten im Zeitpunkt des Brandes (21. Dezember 1961) keine Rede sein (MietSlg. 1.098 (31), 1.597 (75), 1.598, 2.732). Wenn es auch bei diesen Entscheidungen um Schadenersatzansprüche für die Zeit geht, während welcher dem Verpflichteten vom Gericht ein Räumungsaufschub nach Artikel 6, der Schutzverordnung bewilligt wurde und ausgesprochen wurde, daß derjenige, der mit Bewilligung des Gerichtes die Wohnung vorläufig nicht räumt, nicht rechtswidrig handelt, weshalb dadurch, daß er auf Grund des vom Gericht bewilligten Räumungsaufschubes in der Wohnung verbleibt, keine Schadenersatzpflicht begrundet wird, so lassen sich diese Rechtssätze, wie oben dargelegt wurde, auch auf den gegenständlichen Fall, wo der Verpflichtete auf Grund eines Räumungsvergleiches für eine bestimmte Zeit in der Wohnung verbleibt, anwenden.
Soweit aber in der Revision noch ausgeführt wind, es handle sich bei dem gegenständlichen Vergleich, insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1379 ABGB., um keinen Neuerungsvertrag, weshalb "die Natur des ursprünglichen Verhältnisses der Beklagten zu dem Haus nicht geändert worden sei" (sie seien also weiterhin unredliche Besitzer des Hauses geblieben), sind diese Ausführungen nicht stichhältig, weil, wie oben dargelegt wurde, der Vergleich alle Voraussetzungen nach § 1380 ABGB. erfüllt.Soweit aber in der Revision noch ausgeführt wind, es handle sich bei dem gegenständlichen Vergleich, insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 1379, ABGB., um keinen Neuerungsvertrag, weshalb "die Natur des ursprünglichen Verhältnisses der Beklagten zu dem Haus nicht geändert worden sei" (sie seien also weiterhin unredliche Besitzer des Hauses geblieben), sind diese Ausführungen nicht stichhältig, weil, wie oben dargelegt wurde, der Vergleich alle Voraussetzungen nach Paragraph 1380, ABGB. erfüllt.
Da sohin hinsichtlich des Erstbeklagten mit der angefochtenen Entscheidung richtig erkannt wurde, daß er seit Abschluß des Vergleiches und somit im Zeitpunkt des Schadensfalles kein unredlicher Besitzer war, ist eine Schadenshaftung nach § 335 ABGB., auf welche allein die Klage gegrundet wurde, nicht gegeben. Die im übrigen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dahingehend, daß im erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen in der Richtung einer Verschuldenshaftung aufgestellt wurden, sind in der Revision nicht mehr bekämpft worden.Da sohin hinsichtlich des Erstbeklagten mit der angefochtenen Entscheidung richtig erkannt wurde, daß er seit Abschluß des Vergleiches und somit im Zeitpunkt des Schadensfalles kein unredlicher Besitzer war, ist eine Schadenshaftung nach Paragraph 335, ABGB., auf welche allein die Klage gegrundet wurde, nicht gegeben. Die im übrigen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dahingehend, daß im erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen in der Richtung einer Verschuldenshaftung aufgestellt wurden, sind in der Revision nicht mehr bekämpft worden.
Was nun den Zweitbeklagten anlangt, kommt ihm der mit dem Erstbeklagten abgeschlossene Vergleich schon deshalb zugute, weil er als Sohn des Erstbeklagten, der ja mit der Mitbenützung des Hauses durch den Zweitbeklagten und seine Familie einverstanden gewesen list, nicht nur mit Recht annehmen konnte, daß er das Haus ebenso lange wie der Erstbeklagte benützen dürfe (dies ist auch die Auffassung des Kurators des Klägers, wie aus dessen Angaben in der Verhandlungstagsatzung vom 5. Februar 1963, hervorgeht), sondern auch einen vom Erstbeklagten abgeleiteten Benützungstitel besaß, der unter Umständen einem direkten Räumungsanspruch des Klägers entgegenstand. Die vom Kläger gegen den Zweitbeklagten eingebrachte Räumungsklage 4 C .../61, durch welche allenfalls eine Schlechtgläubigkeit des Zweitbeklagten hätte begrundet werden können, ist aber diesem erst nach dem Brand, nämlich am 30. Dezember 1961 zugestellt worden. Es ist also auch gegenüber dem Zweitbeklagten mangels eines unredlichen Besitzes ein Schadenersatzanspruch nach § 335 ABGB. nicht gegeben.Was nun den Zweitbeklagten anlangt, kommt ihm der mit dem Erstbeklagten abgeschlossene Vergleich schon deshalb zugute, weil er als Sohn des Erstbeklagten, der ja mit der Mitbenützung des Hauses durch den Zweitbeklagten und seine Familie einverstanden gewesen list, nicht nur mit Recht annehmen konnte, daß er das Haus ebenso lange wie der Erstbeklagte benützen dürfe (dies ist auch die Auffassung des Kurators des Klägers, wie aus dessen Angaben in der Verhandlungstagsatzung vom 5. Februar 1963, hervorgeht), sondern auch einen vom Erstbeklagten abgeleiteten Benützungstitel besaß, der unter Umständen einem direkten Räumungsanspruch des Klägers entgegenstand. Die vom Kläger gegen den Zweitbeklagten eingebrachte Räumungsklage 4 C .../61, durch welche allenfalls eine Schlechtgläubigkeit des Zweitbeklagten hätte begrundet werden können, ist aber diesem erst nach dem Brand, nämlich am 30. Dezember 1961 zugestellt worden. Es ist also auch gegenüber dem Zweitbeklagten mangels eines unredlichen Besitzes ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 335, ABGB. nicht gegeben.