Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe den in ihrer Berufung enthaltenen Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung (zweifelsfrei) nur hilfsweise gestellt, kann nicht geteilt werden. Der gesamte Berufungsantrag der Klägerin hatte folgenden Wortlaut und folgendes Schriftbild:
"Antrag
das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht möge
1) der Berufung der klagenden Partei Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wird;
in eventu
2) das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen;
3) eine Berufungsverhandlung anberaumen;
4) jedenfalls die beklagte Partei in die Tragung der Kosten des Vefahrens vor beiden Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verfällen" (S 5 in ON 20).
Das Berufungsgericht legte vor allem das Schriftbild (die Worte "in eventu" finden sich über dem folgenden P 2 und damit auch über den anschließenden weiteren Punkten) dahin aus, dass die unter P 2 und 3 gestellten Anträge hilfsweise gestellt wurden, nicht aber der Kostenantrag unter P 4 wegen der Verwendung des Wortes "jedenfalls". Diese Auslegung ist jedoch nicht zweifelsfrei. Genausogut kann die Überschreibung "in eventu" nur auf den folgenden Punkt 2) bezogen werden, der den neben einem Abänderungsantrag üblicherweise immer nur hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung enthält. Da es beim Verzicht auf eine Berufungsverhandlung (§ 492 Abs 1 ZPO) um den tragenden Verfahrensgrundsatz des Parteigehörs gehört, sind zweifelhafte Parteierklärungen zu Gunsten der Wahrung dieses Grundsatzes auszulegen, allenfalls wäre im Wege eines Verbesserungsverfahrens Klarheit zu schaffen gewesen. Der erkennende Senat ist jedenfalls der Auffassung, dass die Berufungsanträge der Klägerin dahin auszulegen sind, dass die Klägerin nur den Aufhebungsantrag hilfsweise gestellt hat, den Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung aber unbedingt, sodass durch die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht wurde (7 Ob 131/00s mwN; RIS-Justiz RS0042208).Das Berufungsgericht legte vor allem das Schriftbild (die Worte "in eventu" finden sich über dem folgenden P 2 und damit auch über den anschließenden weiteren Punkten) dahin aus, dass die unter P 2 und 3 gestellten Anträge hilfsweise gestellt wurden, nicht aber der Kostenantrag unter P 4 wegen der Verwendung des Wortes "jedenfalls". Diese Auslegung ist jedoch nicht zweifelsfrei. Genausogut kann die Überschreibung "in eventu" nur auf den folgenden Punkt 2) bezogen werden, der den neben einem Abänderungsantrag üblicherweise immer nur hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung enthält. Da es beim Verzicht auf eine Berufungsverhandlung (Paragraph 492, Absatz eins, ZPO) um den tragenden Verfahrensgrundsatz des Parteigehörs gehört, sind zweifelhafte Parteierklärungen zu Gunsten der Wahrung dieses Grundsatzes auszulegen, allenfalls wäre im Wege eines Verbesserungsverfahrens Klarheit zu schaffen gewesen. Der erkennende Senat ist jedenfalls der Auffassung, dass die Berufungsanträge der Klägerin dahin auszulegen sind, dass die Klägerin nur den Aufhebungsantrag hilfsweise gestellt hat, den Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung aber unbedingt, sodass durch die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht wurde (7 Ob 131/00s mwN; RIS-Justiz RS0042208).
Wohl erachtet sich hier die Beklagte als Revisionswerberin, die in ihrer Berufungsbeantwortung selbst keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hatte, für beschwert. Da eine Partei ihren Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht mehr einseitig widerrufen kann (EvBl 1959/301) und die Beklagte auch ohne eigene Antragstellung jedenfalls eine Berufungsverhandlung erwarten konnte, ist auch sie durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschwert, weil auch ihr die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Berufungsgegenstandes entzogen wurde (vgl dazu auch 7 Ob 131/00s mwN).Wohl erachtet sich hier die Beklagte als Revisionswerberin, die in ihrer Berufungsbeantwortung selbst keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hatte, für beschwert. Da eine Partei ihren Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht mehr einseitig widerrufen kann (EvBl 1959/301) und die Beklagte auch ohne eigene Antragstellung jedenfalls eine Berufungsverhandlung erwarten konnte, ist auch sie durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschwert, weil auch ihr die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Berufungsgegenstandes entzogen wurde vergleiche dazu auch 7 Ob 131/00s mwN).
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten, weil kein Zwischenstreit vorliegt und § 51 ZPO auf Beschlüsse, mit denen nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren als nichtig aufgehoben wird, keine Anwendung findet (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 51 mwN).Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten, weil kein Zwischenstreit vorliegt und Paragraph 51, ZPO auf Beschlüsse, mit denen nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren als nichtig aufgehoben wird, keine Anwendung findet (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 51, mwN).