Begründung:
Die Kläger sind Dienstbarkeitsbelastete, die Beklagten Dienstbarkeitsberechtigte eines ersessenen Fahrrechtes. Die Kläger stellten das Feststellungsbegehren, dass sie berechtigt seien, an der östlichen Grenze ihres Grundstückes zum öffentlichen Weg eine Abschrankung in Form einer Kette oder einer sonstigen unversperrbaren Abschrankung anzubringen; hilfsweise wurde auch ein Eventualbegehren gestellt.
Das Erstgericht wies beide Begehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger, die in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hatten, in nichtöffentlicher Sitzung keine Folge, sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 52.000,--, jedoch unter S 260.000,-- liege und die ordentliche Revision (wegen der Einzelfallkasuistik) nicht zulässig sei.
Die Kläger stellten hierauf einen Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO. Neben unrichtiger rechtlicher Beurteilung wird als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht.Die Kläger stellten hierauf einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO. Neben unrichtiger rechtlicher Beurteilung wird als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht.
Das Berufungsgericht änderte hierauf seinen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es den Antrag der Kläger auf Berufungsverhandlung übersehen und dadurch die unter Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des § 492 Abs 1 ZPO verletzt habe.Das Berufungsgericht änderte hierauf seinen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es den Antrag der Kläger auf Berufungsverhandlung übersehen und dadurch die unter Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO verletzt habe.
Die beklagten Parteien haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht tatsächlich eine Nichtigkeit unterlaufen ist, welche wahrzunehmen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 502; 2 Ob 78/97b), und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht tatsächlich eine Nichtigkeit unterlaufen ist, welche wahrzunehmen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 502,; 2 Ob 78/97b), und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.