Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage betrifft, ob die von den Beklagten bezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des EVU. auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung zu finden haben, haben sie beide Instanzen mit Recht bejaht. Zutreffend geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf Gschnitzer in Klang[2] IV 58 f., davon aus, daß die Geschäftsbedingungen von Unternehmungen, die ihrem objektiven Charakter nach wirklich dem Massenbetrieb gewidmet sind, zu denen auch Elektrizitätswerke gehören (ZBl. 1926 Nr. 182), sogar ohne Kenntnis des Inhaltes seitens des anderen Teiles Geschäftsinhalt werden. Jedermann muß wissen, daß sie auf Grund ihres Reglements abzuschließen bereit sind. Dazu kommt, daß im gegebenen Fall der Kläger, wenn es auch zur Aufnahme der Stromlieferung an ihn nicht wie sonst auf Grund einer Anmeldung mittels eines besonderen Vordruckes (Punkt III Z. 1 der Allgemeinen Bedingungen), sondern durch formlose Anzeige des Verwalters des Hauses kam, durch die monatlichen Stromabrechnungen, auf deren Rückseite auf diese Allgemeinen Bedingungen verwiesen wird, auf sie aufmerksam gemacht wurde. Es war daher ihm überlassen, sich mit ihrem Inhalt auch vertraut zu machen.Was zunächst die Frage betrifft, ob die von den Beklagten bezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des EVU. auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung zu finden haben, haben sie beide Instanzen mit Recht bejaht. Zutreffend geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 58 f., davon aus, daß die Geschäftsbedingungen von Unternehmungen, die ihrem objektiven Charakter nach wirklich dem Massenbetrieb gewidmet sind, zu denen auch Elektrizitätswerke gehören (ZBl. 1926 Nr. 182), sogar ohne Kenntnis des Inhaltes seitens des anderen Teiles Geschäftsinhalt werden. Jedermann muß wissen, daß sie auf Grund ihres Reglements abzuschließen bereit sind. Dazu kommt, daß im gegebenen Fall der Kläger, wenn es auch zur Aufnahme der Stromlieferung an ihn nicht wie sonst auf Grund einer Anmeldung mittels eines besonderen Vordruckes (Punkt römisch drei Ziffer eins, der Allgemeinen Bedingungen), sondern durch formlose Anzeige des Verwalters des Hauses kam, durch die monatlichen Stromabrechnungen, auf deren Rückseite auf diese Allgemeinen Bedingungen verwiesen wird, auf sie aufmerksam gemacht wurde. Es war daher ihm überlassen, sich mit ihrem Inhalt auch vertraut zu machen.
Danach ist das EVU. im wesentlichen verpflichtet (Art. II) Strom der bezeichneten Art, Spannung und Periodenzahl zur Verfügung zu stellen (Z. 1), Spannung und Periodenzahl auf möglichst gleichbleibender Höhe zu halten (Z. 2), dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, elektrische Energie im Umfange seiner Anmeldung (vgl. III, 1 und V, 4) zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen, soweit das EVU. nicht durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht steht, verhindert ist oder die Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten die Unterbrechnung erfordern (Z. 3). Das EVU. wird bemüht sein, jede Unterbrechung und Unregelmäßigkeit möglichst bald zu beheben (Z. 4). Nachlässe und Schadenersätze werden in keinem Falle (auch nicht bei Abweichungen von der festgelegten Spannung - vgl. II, 1) gewährt (Z. 5).Danach ist das EVU. im wesentlichen verpflichtet (Artikel römisch zwei,) Strom der bezeichneten Art, Spannung und Periodenzahl zur Verfügung zu stellen (Ziffer eins,), Spannung und Periodenzahl auf möglichst gleichbleibender Höhe zu halten (Ziffer 2,), dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, elektrische Energie im Umfange seiner Anmeldung vergleiche römisch drei, 1 und römisch fünf, 4) zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen, soweit das EVU. nicht durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht steht, verhindert ist oder die Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten die Unterbrechnung erfordern (Ziffer 3,). Das EVU. wird bemüht sein, jede Unterbrechung und Unregelmäßigkeit möglichst bald zu beheben (Ziffer 4,). Nachlässe und Schadenersätze werden in keinem Falle (auch nicht bei Abweichungen von der festgelegten Spannung - vergleiche römisch zwei, 1) gewährt (Ziffer 5,).
Soweit sich die Beklagten - im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit des bedungenen Ausschlusses jeglichen Schadenersatzes - bemühen darzulegen, daß sich diese Bestimmung des Art. II Z. 5 nur auf die typisch betrieblichen Gefahren der Stromversorgung beziehe und aus diesem Gründe gar nicht sittenwidrig sein könne, ist daraus für sie nichts zu gewinnen. Es mag ihnen zugegeben werden, daß gewisse Schwankungen und auch Unterbrechungen in der Stromlieferung betriebsbedingt auftreten können und daß das EVU. für diese Fälle eine Haftung ausschließen will. Solchen Fällen wurde auch von der Rechtsprechung Rechnung getragen, indem etwa mit der von den Beklagten zitierten Entscheidung JBl. 1965 S. 148, eine Haftung für einen aus einer kurzfristigen Unterbrechung der Stromlieferung entstandenen Schaden abgelehnt wurde. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht und ebensowenig um einen solchen höherer Gewalt oder einen sonstigen Umstand, den abzuwenden nicht in der Macht des EVU. gestanden wäre, wie es Art. 2 Z. 3 der Allgemeinen Bedingungen bestimmt. Nach den Feststellungen der Untergerichte setzte vielmehr der Bürgermeister den Betriebsleiter der Beklagten bereits zirka eine Woche vor dem 12. Oktober 1967, an welchem Tag der Betriebsleiter dann die Stromabschaltung vornahm, von der Notwendigkeit der Verlegung der Masten in der R.-Gasse und damit einer voraussichtlich längeren Dauer der Unterbrechung der Stromversorgung in Kenntnis. Aus der für die Beklagten bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur jederzeitigen und ununterbrochenen Stromlieferung (Art. II Z. 3 der Allgemeinen Bedingungen) folgt für sie auch die Verpflichtung, die Abnehmer von einer voraussichtlich längeren Abschaltung in Kenntnis zu setzen. Aus dem Fehlen einer besonderen Vorschrift, die ihnen das ausdrücklich zur Pflicht macht, kann entgegen ihrer Meinung keineswegs der Schluß gezogen werden, dazu nicht verpflichtet zu sein. Bei dieser Auffassung wäre es letztlich ihnen überlassen, ob sie ihrer Vertragspflicht nachkommen wollten oder nicht. Daß der Vertrag nicht in diesem Sinn aufgefaßt werden kann, liegt aber auf der Hand. Auch die Beklagten selbst waren offenkundig nicht dieser Meinung, was sich schon daraus ergibt, daß sie andere Stromabnehmer von der bevorstehenden Abschaltung in Kenntnis setzen ließen. Von einer freiwilligen und unverbindlichen Leistung, wie sie glauben, kann keine Rede sein. Eine Verständigung des Klägers unterblieb dabei lediglich durch ein Versehen des Betriebsleiters, der es im gegebenen Falle entgegen der sonst bestehenden Übung, nach den vorhandenen Unterlagen vorzugehen, unterließ, in diese Einsicht zu nehmen, sondern versuchte, aus dem Gedächtnis die in Betracht kommenden Stromabnehmer zu verzeichnen und diese durch seine Untergebenen verständigen ließ. Dabei wurde auf den Kläger vergessen. In dieser dadurch bedingten Unterbrechung der Stromlieferung kann aber keineswegs eine "typische Betriebsgefahr der Stromversorgung", wie die Beklagten vermeinen, erblickt werden.Soweit sich die Beklagten - im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit des bedungenen Ausschlusses jeglichen Schadenersatzes - bemühen darzulegen, daß sich diese Bestimmung des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, nur auf die typisch betrieblichen Gefahren der Stromversorgung beziehe und aus diesem Gründe gar nicht sittenwidrig sein könne, ist daraus für sie nichts zu gewinnen. Es mag ihnen zugegeben werden, daß gewisse Schwankungen und auch Unterbrechungen in der Stromlieferung betriebsbedingt auftreten können und daß das EVU. für diese Fälle eine Haftung ausschließen will. Solchen Fällen wurde auch von der Rechtsprechung Rechnung getragen, indem etwa mit der von den Beklagten zitierten Entscheidung JBl. 1965 S. 148, eine Haftung für einen aus einer kurzfristigen Unterbrechung der Stromlieferung entstandenen Schaden abgelehnt wurde. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht und ebensowenig um einen solchen höherer Gewalt oder einen sonstigen Umstand, den abzuwenden nicht in der Macht des EVU. gestanden wäre, wie es Artikel 2, Ziffer 3, der Allgemeinen Bedingungen bestimmt. Nach den Feststellungen der Untergerichte setzte vielmehr der Bürgermeister den Betriebsleiter der Beklagten bereits zirka eine Woche vor dem 12. Oktober 1967, an welchem Tag der Betriebsleiter dann die Stromabschaltung vornahm, von der Notwendigkeit der Verlegung der Masten in der R.-Gasse und damit einer voraussichtlich längeren Dauer der Unterbrechung der Stromversorgung in Kenntnis. Aus der für die Beklagten bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur jederzeitigen und ununterbrochenen Stromlieferung (Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der Allgemeinen Bedingungen) folgt für sie auch die Verpflichtung, die Abnehmer von einer voraussichtlich längeren Abschaltung in Kenntnis zu setzen. Aus dem Fehlen einer besonderen Vorschrift, die ihnen das ausdrücklich zur Pflicht macht, kann entgegen ihrer Meinung keineswegs der Schluß gezogen werden, dazu nicht verpflichtet zu sein. Bei dieser Auffassung wäre es letztlich ihnen überlassen, ob sie ihrer Vertragspflicht nachkommen wollten oder nicht. Daß der Vertrag nicht in diesem Sinn aufgefaßt werden kann, liegt aber auf der Hand. Auch die Beklagten selbst waren offenkundig nicht dieser Meinung, was sich schon daraus ergibt, daß sie andere Stromabnehmer von der bevorstehenden Abschaltung in Kenntnis setzen ließen. Von einer freiwilligen und unverbindlichen Leistung, wie sie glauben, kann keine Rede sein. Eine Verständigung des Klägers unterblieb dabei lediglich durch ein Versehen des Betriebsleiters, der es im gegebenen Falle entgegen der sonst bestehenden Übung, nach den vorhandenen Unterlagen vorzugehen, unterließ, in diese Einsicht zu nehmen, sondern versuchte, aus dem Gedächtnis die in Betracht kommenden Stromabnehmer zu verzeichnen und diese durch seine Untergebenen verständigen ließ. Dabei wurde auf den Kläger vergessen. In dieser dadurch bedingten Unterbrechung der Stromlieferung kann aber keineswegs eine "typische Betriebsgefahr der Stromversorgung", wie die Beklagten vermeinen, erblickt werden.
Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es der Betriebsleiter der Beklagten, obwohl dazu hinreichend Anlaß und auch genug Zeit gewesen wäre und bei anderen Stromabnehmern auch die Verständigung vorgenommen wurde, wegen Unterlassung der Einsicht in die Unterlagen und damit grob fahrlässig versäumte, auch den Kläger in Kenntnis zu setzen. Soweit die Beklagten die Ausschlußklausel des Art. II Z. 5 der Allgemeinen Bedingungen ungeachtet ihrer oben behandelten Ausführungen, daß sie sich nur auf typische Vertragsgefahren beziehe, auch auf den durch die Unterlassung der Verständigung entstandenen Schaden angewendet wissen wollen, sind sie nicht im Recht. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt (EvBl. 1961 Nr. 95, SZ. XXXI 57). In den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist die Haftung in Wahrheit nicht wegen der Sittenwidrigkeit des Haftungsausschlusses, sondern deshalb gegeben, weil auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluß der Haftung nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB.) auszulegen sind (SZ. XXXI 57) und diese Auslegung ergibt, daß diese Fälle von der Ausschlußvereinbarung nicht erfaßt sind (in diesem Sinne auch SZ. XXI 88). Es haftet daher das EVU. wohl nicht für Schäden, die durch betriebsbedingte Schwankungen und auch Unterbrechungen der Stromlieferung verursacht werden. Es kann diese Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen aber nicht dahin ausgelegt werden, daß vom Haftungsausschluß auch die Schäden erfaßt werden, die durch alle anderen Verstöße gegen die den Angestellten des Werkes als des Vertragspartners des Klägers obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden. Um einen derartigen Verstoß handelt es sich aber bei der Unterlassung der Verständigung von der Unterbrechung der Stromlieferung durch längere Zeit.Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es der Betriebsleiter der Beklagten, obwohl dazu hinreichend Anlaß und auch genug Zeit gewesen wäre und bei anderen Stromabnehmern auch die Verständigung vorgenommen wurde, wegen Unterlassung der Einsicht in die Unterlagen und damit grob fahrlässig versäumte, auch den Kläger in Kenntnis zu setzen. Soweit die Beklagten die Ausschlußklausel des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, der Allgemeinen Bedingungen ungeachtet ihrer oben behandelten Ausführungen, daß sie sich nur auf typische Vertragsgefahren beziehe, auch auf den durch die Unterlassung der Verständigung entstandenen Schaden angewendet wissen wollen, sind sie nicht im Recht. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt (EvBl. 1961 Nr. 95, SZ. römisch 31 57). In den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist die Haftung in Wahrheit nicht wegen der Sittenwidrigkeit des Haftungsausschlusses, sondern deshalb gegeben, weil auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluß der Haftung nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB.) auszulegen sind (SZ. römisch 31 57) und diese Auslegung ergibt, daß diese Fälle von der Ausschlußvereinbarung nicht erfaßt sind (in diesem Sinne auch SZ. römisch 21 88). Es haftet daher das EVU. wohl nicht für Schäden, die durch betriebsbedingte Schwankungen und auch Unterbrechungen der Stromlieferung verursacht werden. Es kann diese Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen aber nicht dahin ausgelegt werden, daß vom Haftungsausschluß auch die Schäden erfaßt werden, die durch alle anderen Verstöße gegen die den Angestellten des Werkes als des Vertragspartners des Klägers obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden. Um einen derartigen Verstoß handelt es sich aber bei der Unterlassung der Verständigung von der Unterbrechung der Stromlieferung durch längere Zeit.
Können daher die Beklagten die Haftung für den dem Kläger durch den Ausfall der Stromlieferung entstandenen Schaden nicht ablehnen, so bedarf es der Prüfung des Kausalzusammenhanges des schädigenden Ereignisses mit dem vom Kläger geltend gemachten Schaden und der Höhe dieses Schadens. Da das Erstgericht, von seiner abweichenden Rechtsansicht ausgehend, darüber keine Feststellungen vornahm, wurde sein Urteil mit Recht aufgehoben.