Rechtssatz RS0024530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024530
Entscheidungsdatum
09.10.1968
Rechtssatz
Die gemäß § 914 ABGB vorzunehmenden Auslegung eines in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Elektrizitätsunternehmens enthaltenen Haftungsausschlusses ergibt, daß für Schäden, die durch Unterlassung der Verständigung von der Unterbrechung der Stromlieferung durch längere Zeit entstehen, dennoch gehaftet wird.Die gemäß Paragraph 914, ABGB vorzunehmenden Auslegung eines in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Elektrizitätsunternehmens enthaltenen Haftungsausschlusses ergibt, daß für Schäden, die durch Unterlassung der Verständigung von der Unterbrechung der Stromlieferung durch längere Zeit entstehen, dennoch gehaftet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024530
Dokumentnummer
JJR_19681009_OGH0002_0060OB00258_6800000_003