Der Beschluss des Rekursgerichtes wird zwar „zur Gänze" angefochten, doch richtet sich nach dem Inhalt des Rechtsmittels die Anfechtung lediglich gegen die Bejahung des Vermögensgerichtsstandes gemäß § 99 JN. Auch könnte sich der Beklagte durch die, im Übrigen mit der Besprechung (JBl 1955 S 407, 3 Ob 132/58 ua) in Einklang stehende, seinem Standpunkt Rechnung tragende Auslegung des § 66 JN durch das Rekursgericht und die Annahme eines mangelnden Wohnsitzes des Beklagten im Inland nicht für beschwert erachten. Soweit aber die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des § 99 JN bekämpft wird, setzt sich der Revisionsrekurs über die nunmehr ständige Rechtsprechung hinweg, wonach auch ein geringfügiger Betrag, der in keinem Verhältnis zum Streitwert steht, ein Vermögen im Sinne des § 99 JN ist (1 Ob 392/57 = SZ XXX 43, 3 Ob 39/55 = JBl 1955 S 363, siehe auch Stagel-Michlmayr, ZPO zu § 99 Punkt D Z 3). Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 392/57 = SZ XXX 43 einen Betrag von bloß 42,45 S ungeachtet des Umstandes, dass dort der Streitwert 31.542,56 S betragen hat, ausdrücklich als ein Vermögen im Sinne des § 99 JN befunden hat, besteht kein Anlass, die hier in Betracht kommenden Fahrnisse, die jedenfalls einen höheren Wert als 42,45 S repräsentieren nicht als Vermögen im Sinne des § 99 JN anzusehen.Der Beschluss des Rekursgerichtes wird zwar „zur Gänze" angefochten, doch richtet sich nach dem Inhalt des Rechtsmittels die Anfechtung lediglich gegen die Bejahung des Vermögensgerichtsstandes gemäß Paragraph 99, JN. Auch könnte sich der Beklagte durch die, im Übrigen mit der Besprechung (JBl 1955 S 407, 3 Ob 132/58 ua) in Einklang stehende, seinem Standpunkt Rechnung tragende Auslegung des Paragraph 66, JN durch das Rekursgericht und die Annahme eines mangelnden Wohnsitzes des Beklagten im Inland nicht für beschwert erachten. Soweit aber die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Paragraph 99, JN bekämpft wird, setzt sich der Revisionsrekurs über die nunmehr ständige Rechtsprechung hinweg, wonach auch ein geringfügiger Betrag, der in keinem Verhältnis zum Streitwert steht, ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN ist (1 Ob 392/57 = SZ römisch 30 43, 3 Ob 39/55 = JBl 1955 S 363, siehe auch Stagel-Michlmayr, ZPO zu Paragraph 99, Punkt D Ziffer 3,). Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 392/57 = SZ römisch 30 43 einen Betrag von bloß 42,45 S ungeachtet des Umstandes, dass dort der Streitwert 31.542,56 S betragen hat, ausdrücklich als ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN befunden hat, besteht kein Anlass, die hier in Betracht kommenden Fahrnisse, die jedenfalls einen höheren Wert als 42,45 S repräsentieren nicht als Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN anzusehen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.