Aus der Begründung:
Der Kläger begehrt Löschung des Pfandrechtes wegen Tilgung der Forderung, zu deren Sicherstellung das Pfandrecht begrundet wurde. Das ist keine Löschungsklage im Sinne des § 61 GBG., weil sie sich nicht auf die anfängliche Ungültigkeit eines bücherlichen Rechtes, sondern auf einen später eingetretenen Aufhebungsgrund stützt (Klang[2] II 521 und 385). Die Klage findet vielmehr ihre Grundlage in den §§ 1369 und 469 ABGB. Danach ist nach Bezahlung der Schuld der Liegenschaftseigentümer und nur dieser zum Antrag auf Löschung der Hypothek berechtigt (Klang, a.a.O., 523). Verweigert der Gläubiger die Ausstellung der hiefür erforderlichen Urkunde, so kann auch wieder nur der Pfandeigentümer die Löschung des Pfandrechtes im Prozeßwege erwirken (Klang, a.a.O., 521).Der Kläger begehrt Löschung des Pfandrechtes wegen Tilgung der Forderung, zu deren Sicherstellung das Pfandrecht begrundet wurde. Das ist keine Löschungsklage im Sinne des Paragraph 61, GBG., weil sie sich nicht auf die anfängliche Ungültigkeit eines bücherlichen Rechtes, sondern auf einen später eingetretenen Aufhebungsgrund stützt (Klang[2] römisch zwei 521 und 385). Die Klage findet vielmehr ihre Grundlage in den Paragraphen 1369 und 469 ABGB. Danach ist nach Bezahlung der Schuld der Liegenschaftseigentümer und nur dieser zum Antrag auf Löschung der Hypothek berechtigt (Klang, a.a.O., 523). Verweigert der Gläubiger die Ausstellung der hiefür erforderlichen Urkunde, so kann auch wieder nur der Pfandeigentümer die Löschung des Pfandrechtes im Prozeßwege erwirken (Klang, a.a.O., 521).
Nach Durchführung der Versteigerung ist aber der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer, weil er mit der Erteilung des Zuschlags sein Eigentumsrecht an den Ersteher verloren hat, dessen nachträgliche grundbücherliche Einverleibung als Eigentümer nur deklarative Bedeutung hat (Neumann - Lichtblau[3] S. 560). Es hat ja vom Tage der Zuschlagserteilung der Ersteher auch alle durch die Versteigerung nicht erloschenen Lasten zu tragen und die übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen (Neumann - Lichtblau[3] S. 561). Daß die Judikatur (MietSlg. 5261, 7784, 13.277, 13.278 u. a.) ihm trotzdem nicht das Recht einräumt, für die Liegenschaft Rechtshandlungen, wie die Einbringung von Kündigungen und wohl auch die Erhebung von Löschungsklagen vorzunehmen, ist darin begrundet, daß sein Eigentumsrecht eben ein resolutiv bedingtes ist. Daraus aber den Umkehrschluß zu ziehen, daß daher der im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragene Verpflichtete zur Vornahme dieser Rechtshandlungen berechtigt ist, ist nicht zulässig, weil durch die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags in einer für jedermann erkennbaren Weise klargestellt ist, daß er sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft verloren hat und man daher gar nicht mehr von einem "bücherlichen Eigentum" sprechen kann. Dafür, daß in der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und der Verbücherung des Eigentumsrechtes jemand im Interesse der Liegenschaft handelnd auftreten kann, hat das Gesetz durch die Institution der einstweiligen Verwaltung Vorsorge getroffen, die es dem einstweiligen Verwalter, der auch der Ersteher sein kann, ermöglicht, auch über den Rahmen des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehende Maßnahmen mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zu treffen (§§ 158, 159, 112 EO.).Nach Durchführung der Versteigerung ist aber der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer, weil er mit der Erteilung des Zuschlags sein Eigentumsrecht an den Ersteher verloren hat, dessen nachträgliche grundbücherliche Einverleibung als Eigentümer nur deklarative Bedeutung hat (Neumann - Lichtblau[3] S. 560). Es hat ja vom Tage der Zuschlagserteilung der Ersteher auch alle durch die Versteigerung nicht erloschenen Lasten zu tragen und die übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen (Neumann - Lichtblau[3] S. 561). Daß die Judikatur (MietSlg. 5261, 7784, 13.277, 13.278 u. a.) ihm trotzdem nicht das Recht einräumt, für die Liegenschaft Rechtshandlungen, wie die Einbringung von Kündigungen und wohl auch die Erhebung von Löschungsklagen vorzunehmen, ist darin begrundet, daß sein Eigentumsrecht eben ein resolutiv bedingtes ist. Daraus aber den Umkehrschluß zu ziehen, daß daher der im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragene Verpflichtete zur Vornahme dieser Rechtshandlungen berechtigt ist, ist nicht zulässig, weil durch die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags in einer für jedermann erkennbaren Weise klargestellt ist, daß er sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft verloren hat und man daher gar nicht mehr von einem "bücherlichen Eigentum" sprechen kann. Dafür, daß in der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und der Verbücherung des Eigentumsrechtes jemand im Interesse der Liegenschaft handelnd auftreten kann, hat das Gesetz durch die Institution der einstweiligen Verwaltung Vorsorge getroffen, die es dem einstweiligen Verwalter, der auch der Ersteher sein kann, ermöglicht, auch über den Rahmen des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehende Maßnahmen mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zu treffen (Paragraphen 158, 159, 112, EO.).
Auch wenn man den Standpunkt einnehmen wollte, daß zu diesen Maßnahmen die Erhebung einer Klage auf Löschung einer Hypothek nicht gehört, bestunde kein Anlaß, das Recht zu dieser Klagserhebung ohne gesetzliche Grundlage dem noch als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen einzuräumen, weil das Gesetz im § 470 ABGB. vorgesorgt hat, daß bei der Verteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf das für eine bereits getilgte Schuld noch einverleibte Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Verteilungstagsatzung kann dann der Verpflichtete die von ihm behauptete Tatsache der Bezahlung der Schuld durch Erhebung eines Widerspruches gemäß § 213 EO. geltend machen. Die Erhebung des Widerspruchs oder die auf Grund des Widerspruchs vom Verpflichteten nach § 230 EO. erhobene Klage kann aber nur eine Änderung in der Verteilung des Meistbots, nicht dagegen eine Änderung des Grundbuchsstandes zur Folge haben, der nach § 237 EO. ausschließlich auf Grund des Antrages des Erstehers nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses und nach dem Inhalt dieses Beschlusses zu ändern ist. Dazu gehört auch die Löschung der Hypotheken. Dem Verpflichteten steht vom Tage des Zuschlags an, sofern nicht etwa durch eine Wiederversteigerung sein Eigentumsrecht wiederauflebt (SZ. X 34), das Recht, Hypothekenlöschung zu begehren, infolge Verlustes seines Eigentumsrechtes ebensowenig zu wie das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB., welches gleichfalls durch die Zerstörung seines Eigentums vernichtet wurde (Klang a.a.O. 537). Dieses Verfügungsrecht steht nunmehr zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu (Klang in JBl. 1935 S. 509 ff.). Auch aus diesem Gründe muß die Legitimation des Verpflichteten, der durch den Zuschlag sein Eigentum verloren hat, zur Erwirkung der bücherlichen Löschung, die einen Eingriff in das dem Ersteher nach § 469 ABGB. zustehende Verfügungsrecht bedeuten könnte, verneint werden.Auch wenn man den Standpunkt einnehmen wollte, daß zu diesen Maßnahmen die Erhebung einer Klage auf Löschung einer Hypothek nicht gehört, bestunde kein Anlaß, das Recht zu dieser Klagserhebung ohne gesetzliche Grundlage dem noch als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen einzuräumen, weil das Gesetz im Paragraph 470, ABGB. vorgesorgt hat, daß bei der Verteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf das für eine bereits getilgte Schuld noch einverleibte Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Verteilungstagsatzung kann dann der Verpflichtete die von ihm behauptete Tatsache der Bezahlung der Schuld durch Erhebung eines Widerspruches gemäß Paragraph 213, EO. geltend machen. Die Erhebung des Widerspruchs oder die auf Grund des Widerspruchs vom Verpflichteten nach Paragraph 230, EO. erhobene Klage kann aber nur eine Änderung in der Verteilung des Meistbots, nicht dagegen eine Änderung des Grundbuchsstandes zur Folge haben, der nach Paragraph 237, EO. ausschließlich auf Grund des Antrages des Erstehers nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses und nach dem Inhalt dieses Beschlusses zu ändern ist. Dazu gehört auch die Löschung der Hypotheken. Dem Verpflichteten steht vom Tage des Zuschlags an, sofern nicht etwa durch eine Wiederversteigerung sein Eigentumsrecht wiederauflebt (SZ. römisch zehn 34), das Recht, Hypothekenlöschung zu begehren, infolge Verlustes seines Eigentumsrechtes ebensowenig zu wie das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB., welches gleichfalls durch die Zerstörung seines Eigentums vernichtet wurde (Klang a.a.O. 537). Dieses Verfügungsrecht steht nunmehr zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu (Klang in JBl. 1935 S. 509 ff.). Auch aus diesem Gründe muß die Legitimation des Verpflichteten, der durch den Zuschlag sein Eigentum verloren hat, zur Erwirkung der bücherlichen Löschung, die einen Eingriff in das dem Ersteher nach Paragraph 469, ABGB. zustehende Verfügungsrecht bedeuten könnte, verneint werden.
Dazu kommt, daß die Ersteher während des Prozesses auch als Eigentümer einverleibt wurden. Ob sich dieser Tatsache mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 234 ZPO. begegnen läßt, erscheint fraglich. Hat nämlich der Ersteher schon vor der Klagserhebung durch den Zuschlag das Eigentumsrecht erworben, so läßt sich nicht sagen, daß mit der rein deklarativ wirkenden Verbücherung dieses Rechtes während des Prozesses eine Veräußerung an ihn im Sinne des § 234 ZPO. stattgefunden habe.Dazu kommt, daß die Ersteher während des Prozesses auch als Eigentümer einverleibt wurden. Ob sich dieser Tatsache mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO. begegnen läßt, erscheint fraglich. Hat nämlich der Ersteher schon vor der Klagserhebung durch den Zuschlag das Eigentumsrecht erworben, so läßt sich nicht sagen, daß mit der rein deklarativ wirkenden Verbücherung dieses Rechtes während des Prozesses eine Veräußerung an ihn im Sinne des Paragraph 234, ZPO. stattgefunden habe.