Die Vorlage ist verfehlt.
1. Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands – von den Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO abgesehen – unter 5.000 EUR, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage – trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – nicht angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0044541, RS0103702); übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR, dann gilt auch für die Zurückweisung der Klage § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (1 Ob 13/03y; 2 Ob 23/06f; RIS-Justiz RS0116279 [T5, T6]; 5 Ob 212/08z; E. Kodek in Rechberger4 § 528 ZPO Rz 15; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 84 f und 89).1. Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands – von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO abgesehen – unter 5.000 EUR, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage – trotz Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO – nicht angefochten werden vergleiche RIS-Justiz RS0044541, RS0103702); übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR, dann gilt auch für die Zurückweisung der Klage Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO (1 Ob 13/03y; 2 Ob 23/06f; RIS-Justiz RS0116279 [T5, T6]; 5 Ob 212/08z; E. Kodek in Rechberger4 Paragraph 528, ZPO Rz 15; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, Rz 84 f und 89).
2. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird.2. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 508, ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird.
3. Das Rechtsmittel der Beklagten wäre demnach aufgrund des Werts des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.3. Das Rechtsmittel der Beklagten wäre demnach aufgrund des Werts des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 508, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.