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Entscheidung 6 Ob 262/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob262/09m

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen „Ö*****“-***** GmbH mit dem Sitz in W***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer 1. W***** F*****, 2. W***** Z*****, 3. C***** A*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2009, GZ 4 R 166/09z-8, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Juni 2009, GZ 74 Fr 5119/09y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verhängten über die Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen Gesellschaft nach ursprünglicher Androhung eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils 750 EUR mit der Begründung, die Gesellschaft habe zum Stichtag 30. 6. 2008 zwar gemäß Paragraphen 277, ff UGB einen Jahresabschluss vorgelegt, dieser enthalte jedoch entgegen Paragraph 223, Absatz 2, UGB nicht die Vorjahreszahlen in TSD-Beträgen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verhängung einer Zwangsstrafe in einem solchen Fall.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, Paragraph 223, Absatz 2, UGB schreibe die zwingende Angabe von Vorjahreszahlen im Jahresabschluss vor. Nach Paragraph 281, Absatz eins, UGB habe der Jahresabschluss den für seine Aufstellung maßgeblichen Vorschriften zu entsprechen. Nach Paragraph 282, UGB habe das Firmenbuchgericht zu überprüfen, ob die nach Paragraphen 277 bis 281 UGB offen zu legenden Unterlagen vollzählig eingereicht wurden. Stelle das Firmenbuchgericht dabei einen Verstoß gegen Paragraph 281, UGB fest, könne es allein deswegen keine Zwangsstrafe nach Paragraph 283, UGB verhängen, es sei denn, der Verstoß würde auch einen Verstoß gegen Paragraphen 277 bis 280 a UGB darstellen. Dies sei hier der Fall, sollte die Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss doch eine Erleichterung der Analyse der Jahresabschlüsse verschiedener Jahre bewirken und die Situationsänderungen darstellen. Dass gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft bereits wegen der Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum Stichtag 30. 6. 2007 ein Zwangsstrafenverfahren eingeleitet worden sei, stehe einer weiteren Verhängung von Zwangsstrafen auch unter Berücksichtigung des Doppelbestrafungsverbots des Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Nicht strittig im Revisionsrekursverfahren ist der Umstand, dass der von der Gesellschaft zum Stichtag 30. 6. 2008 zum Firmenbuch eingereichte Jahresabschluss keine Vergleichszahlen zum Vorjahresabschluss (Stichtag 30. 6. 2007) ausweist und daher ein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 223, Absatz 2, UGB gegeben ist.

Weiters ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanzen über die Geschäftsführer bereits Zwangsstrafen wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum Stichtag 30. 6. 2007 verhängt haben; der erkennende Senat hat zu 6 Ob 263/09h einen dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer zurückgewiesen.

2. Nach Artikel 6, Buchstabe a) der PublizitätsRL 68/151/EWG in der Fassung RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG drohen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zumindest für den Fall an, dass die in Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe f) vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungsunterlagen unterbleibt. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG in der Fassung (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist.

Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 223, Absatz 2, UGB umgesetzt. Die Norm soll eine Erleichterung der Analyse der Jahresabschlüsse verschiedener Jahre bewirken. Durch zahlreiche Schätzgrößen im Jahresabschluss - dieser besteht nach Artikel 2, Absatz eins, der BilanzRL aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss; diese Unterlagen bilden eine Einheit - ist nämlich ein absolut richtiger Jahresabschluss nicht aufstellbar, der richtigen Anzeige der gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Situationsänderung kommt daher besondere Bedeutung zu (Hofians in Straube, HGB² [2000] Paragraph 223, Rz 9 mwN).

Der Jahresabschluss ist (samt Lagebericht) nach Paragraph 277, Absatz eins, UGB beim Firmenbuchgericht einzureichen. Dabei ist er nach Paragraph 281, Absatz eins, UGB so wiederzugeben, dass er den für seine Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entspricht; er hat in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.

3. Nach Paragraph 282, Absatz eins, UGB hat das Gericht zu prüfen, ob die nach Paragraphen 277 bis 281 UGB offen zu legenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht worden sind. Dazu gehört - im Gegensatz zur deutschen Rechtslage (Paragraph 329, Absatz eins, dHGB) - auch die Einhaltung der Formvorschriften (Zehetner in Straube, HGB² [2000] Paragraph 281, Rz 98). Stellt das Gericht dabei einen Verstoß gegen die Offenlegungspflichten der Paragraphen 277 bis 280 a UGB fest, hat es nach Paragraph 283, Absatz eins, UGB mittels Zwangsstrafen (unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Befolgung dieser Vorschriften anzuhalten.

4. Paragraph 283, Absatz eins, UGB verweist weder auf Paragraph 223, Absatz eins, noch auf Paragraph 281, UGB. Der Revisionsrekurs schließt daraus, dass ein Verstoß (lediglich) gegen die Formvorschriften in Österreich sanktionslos sei.

Eine solche Differenzierung würde zwar der deutschen Rechtslage entsprechen. Dort regelt Paragraph 328, dHGB die Anforderungen an Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, wobei Paragraph 334, Absatz eins, Nr 5 dHGB bei Verstößen lediglich ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit vorsieht, während Paragraph 335, dHGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten ein Ordnungsgeldverfahren anordnet.

Allerdings dient Paragraph 283, Absatz eins, UGB - ebenso wie Paragraph 24, FBG - (auch) der Umsetzung des Artikel 6, der PublizitätsRL vergleiche , Schenk/Schuster in Straube, UGB4 [2009] Anh Paragraph 7, [§ 24 FBG Rz 13] unter Hinweis auf die Materialien zu Artikel 2, Ziffer 4, PuG [RV 1427 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6 und 10]), wonach „geeignete Maßnahmen“ vorzusehen sind. Die detaillierten Regelungen der beiden erwähnten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber dabei einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird (6 Ob 14/00b SZ 73/44). Gerade „geeignete Maßnahmen“ iSd Artikel 6, der PublizitätsRL würde bei der im Revisionsrekurs erörterten Differenzierung des Paragraph 283, Absatz eins, UGB aber das österreichische Recht bei der Verletzung von Formvorschriften generell nicht vorsehen, was jedenfalls in jenen Fällen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde, in denen dieses ausdrückliche Formvorschriften enthält - wozu auch die Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss gehört vergleiche 2,, ).

Mit Zehetner (in Straube, HGB² [2000] Paragraph 281, Rz 103) ist davon auszugehen, dass das Gericht gemäß Paragraph 283, Absatz eins, UGB (unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhalten hat, wenn sich der Verstoß auch als ein Verstoß gegen die Paragraphen 277 bis 280 a UGB darstellt. Dies ist aber bei Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bejahen, worauf im Übrigen ja auch die deutsche Rechtslage Bedacht nimmt, die in einem solchen Fall zumindest ein Bußgeld nach Paragraphen 265, 328, 334, dHGB vorsieht.

5. Der Revisionsrekurs meint, diese auch bereits vom Rekursgericht vertretene Auffassung verstoße gegen die Vorgaben des Artikel 7, EMRK („nulla poena sine lege“) sowie gegen Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK (Verbot der Doppelbestrafung). Diese Argumentation muss jedoch schon allein daran scheitern, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB nicht um „Kriminalstrafen“ handelt (RIS-Justiz RS0115894 [T7]) und daher Artikel 6, EMRK nicht zur Anwendung kommt. Gerade dies wäre aber Voraussetzung für die Beachtlichkeit sowohl von Artikel 7, EMRK (Grabenwarter, EMRK4 [2009] Paragraph 24, Rz 130 mwN) als auch von Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK (Grabenwarter aaO Rz 142 mwN).

6. Damit war dem Revisionsrekurs, der weitere Einwände gegen die Verhängung der Zwangsstrafen nicht anführt, keine Folge zu geben.

Schlagworte

;Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht;

Textnummer

E93653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00262.09M.0319.000

Im RIS seit

20.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20100319_OGH0002_0060OB00262_09M0000_000

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