Rechtssatz RS0125952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125952
Entscheidungsdatum
19.11.2014
Norm
6 EWG-RL 68/151/EWG Publizitätsrichtlinie - 368L0151 idF EG-RL 2003/58/EG - Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie 32003L0058 Art6
EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 idF EG-RL 2009/49/EG - Änderungsrichtlinie zur Bilanzrichtlinie 32009L0049 Art4
UGB §223
UGB §277
UGB §283
Rechtssatz
Nach Art 6 Buchstabe a) der PublizitätsRL 68151/EWG idF RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG idF (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Art 4 Abs 4 Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in § 223 Abs 2 UGB umgesetzt. § 283 Abs 1 UGB dient - ebenso wie § 24 FBG - (auch) der Umsetzung des Art 6 der PublizitätsRL. Das Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss stellt im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch einen Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a UGB dar. Das Gericht hat daher gemäß § 283 Abs 1 UGB (unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhaltenNach Artikel 6, Buchstabe a) der PublizitätsRL 68151/EWG in der Fassung RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG in der Fassung (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 223, Absatz 2, UGB umgesetzt. Paragraph 283, Absatz eins, UGB dient - ebenso wie Paragraph 24, FBG - (auch) der Umsetzung des Artikel 6, der PublizitätsRL. Das Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss stellt im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch einen Verstoß gegen die Paragraphen 277 bis 280 a UGB dar. Das Gericht hat daher gemäß Paragraph 283, Absatz eins, UGB (unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhalten
Entscheidungstexte
- 6 Ob 262/09m
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 262/09m
- 6 Ob 17/12m
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 17/12m
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung hat das Firmenbuchgericht mit der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB auch bei Unvollständigkeit und Formverstößen dann vorzugehen, wenn der Verstoß gegen § 281 UGB sich gleichzeitig als Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a UGB darstellt. (T1); Beisatz: Hier: Nichteinreichung der Gewinn‑ und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses. (T2)
- 6 Ob 32/12t
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 32/12t
Vgl; Beisatz: Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse ‑ von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ‑ elektronisch einzureichen. § 29 FBG stellt ‑ in Einklang mit Art 3 der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ‑ die Grundlage für die ADV‑mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs‑)Strafe stellt. (T3)
- 6 Ob 185/14w
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 185/14w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichteinreichung des Jahresabschlusses und Nichtanführung der Vorjahreszahlen im darauffolgenden Jahresabschluss. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125952
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20100319_OGH0002_0060OB00262_09M0000_001