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Entscheidung 6 Ob 17/12m×

Entscheidung 6 Ob 17/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob17/12m

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen M***** GmbH mit dem Sitz in W*****, über den Antrag der Gesellschaft und der Geschäftsführer W***** F*****, W***** Z***** und C***** A*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, AZ 6 Ob 17/12m, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber streben in Wahrheit nicht eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern iSd Paragraph 419, ZPO, sondern eine inhaltliche Korrektur des Zurückweisungsbeschlusses vom 16. 2. 2012 an. Dass der Verfahrensgegenstand des ordentlichen Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der Zwangsstrafverfügung ident ist, räumen die Revisionsrekurswerber ausdrücklich ein. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof im Zurückweisungsbeschluss vom 16. 2. 2012 dargelegt, dass die vom Rekursgericht von Amts wegen vorgenommene Erhöhung der Zwangsstrafen keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität aufwirft, rechtfertigen doch schon die Größe und wirtschaftliche Stärke der betreffenden Mediengruppe sowie der Umstand, dass es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelte, die Verhängung einer Zwangsstrafe in der vom Rekursgericht ausgesprochenen Höhe. Auf die Richtigkeit der weiteren Überlegungen des Rekursgerichts kommt es damit aber nicht an, hängt doch dann eben die Entscheidung des Falls nicht mehr von der Richtigkeit weiterer Überlegungen ab.

Der auf eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Zurückweisungsbeschlusses abzielende Berichtigungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E100210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00017.12M.0315.000

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120315_OGH0002_0060OB00017_12M0000_000

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