Rechtssatz RS0127331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127331
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. Im Spruch jeder einzelner Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum eindeutig auszudrücken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 235/11v
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
- 6 Ob 17/12m
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 17/12m
Vgl; Beisatz: Mit der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung wird nicht der gesamte bis dahin andauernde Verstoß gegen die Offenlegungspflicht verfolgt, sondern nur derjenige für die betreffende Zweimonatsfrist gemäß § 283 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 UGB. (T1);
Beisatz: Hingegen ist im ordentlichen Verfahren, das über rechtzeitigen Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet wird, die Angabe des entsprechenden Bestrafungszeitraums zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich, weil der Verfahrensgegenstand des ordentlichen Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der Zwangsstrafverfügung ident ist, sodass sich der Bestrafungszeitraum bereits aus der zugrundeliegenden ‑ durch Einspruch bekämpften ‑ Zwangsstrafverfügung ergibt. (T2)
- 6 Ob 152/12i
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 152/12i
nur: Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. (T3)
- 6 Ob 1/13k
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 1/13k
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass für einen bestimmten Bestrafungszeitraum eine Zwangsstrafe nicht verhängt wurde führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verhängung von Zwangsstrafen für nachfolgende Bestrafungszeiträume. (T4)
- 6 Ob 136/21z
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 136/21z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Tatsächlich geht es nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den (weiterhin) säumigen Offenlegungspflichtigen zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen (Beugemittel). (T5)
- 6 Ob 233/21i
Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 233/21i
Vgl; nur T3; Beis wie T5
- 6 Ob 29/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 29/23t
nur T3; Beisatz wie T5
- 6 Ob 230/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.10.2025 6 Ob 230/24b
Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127331
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00235_11V0000_002