Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen der Rechtsrüge in der Revision laufen darauf hinaus, aus dem oben angeführten ersten Satz des Punktes 6 des Bestandvertrages ergebe sich, daß der Verkauf im Fall der - in der Folge eingetretenen - Stabilisierung der Währungsverhältnisse innerhalb der Pachtdauer bindend vereinbart worden sei; als Preis sei ein dem "vollen Wert" der Grundstücke entsprechender Betrag vereinbart worden, dieser Wert könne ohne weiteres durch eine Schätzung der Grundstücke ermittelt werden; der schriftliche Bestandvertrag sei in Ansehung des damit vereinbarten Kaufvertrages als Punktation nach § 885 ABGB. anzusehen.Die Ausführungen der Rechtsrüge in der Revision laufen darauf hinaus, aus dem oben angeführten ersten Satz des Punktes 6 des Bestandvertrages ergebe sich, daß der Verkauf im Fall der - in der Folge eingetretenen - Stabilisierung der Währungsverhältnisse innerhalb der Pachtdauer bindend vereinbart worden sei; als Preis sei ein dem "vollen Wert" der Grundstücke entsprechender Betrag vereinbart worden, dieser Wert könne ohne weiteres durch eine Schätzung der Grundstücke ermittelt werden; der schriftliche Bestandvertrag sei in Ansehung des damit vereinbarten Kaufvertrages als Punktation nach Paragraph 885, ABGB. anzusehen.
Entscheidend ist die Frage, ob der Umstand, daß im schriftlichen Bestandvertrag die Absicht der Beklagten, die vermieteten Grundstücke dem Kläger bei Stabilisierung der Währung innerhalb er Bestandzeit zu verkaufen, in der Form niedergelegt wurde, der Verkauf sei beabsichtigt, "sobald die Währungsverhältnisse derart stabilisiert sind, daß die Entschädigung in vollwertigem Gelde erfolgen kann", zu der vom Kläger gewünschten Vertragsauslegung führt, daß die Grundstücke unter der Bedingung, daß die Währung innerhalb der Bestandzeit stabilisiert werde, um den Schätzungswert (nach der Währungsstabilisierung) verkauft würden. Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht der Untergerichte bei, daß diese Frage verneint werden muß. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß die sprachliche Auslegung im Hinblick auf die Worte "es ist beabsichtigt" gegen eine Bindung spricht (wogegen die Bestimmung des ersten Satzes des Punktes 6 des Vertrages, die in erster Linie die Verhältnisse bei Beendigung des Bestandverhältnisses - wenn es zu keinem Verkauf oder Tausch kommt - regeln soll, weniger ins Gewicht fällt) und nicht gestattet, im Hinweis auf die Möglichkeit, den als Entschädigung bezeichneten Kaufpreis in vollwertigem Gelde zu bezahlen, die Vereinbarung des Schätzungswertes oder sonst einer bestimmten oder bestimmbaren Menge dieses vollwertigen Geldes als Kaufpreis zu erblicken. Bei Vorbehalt der Preisvereinbarung ist aber ein beide Teile bindender Kaufvertrag nicht zustandegekommen (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 406; Bettelheim in Klang 1. Aufl. II/2 S. 978). Dafür, daß (im Sinne von Ehrenzweig a. a. O. 406 f.) die Streitteile in dem Bestandvertrag die Preisfestsetzung als entbehrlich unterlassen haben oder daß (im Sinne der Entscheidung 7 Ob 261/56) der nicht genannte Preis in einer bestimmten Weise festgesetzt werden solle, gibt der Vertrag keinen Anhaltspunkt. Wenn ein bestimmbarer Kaufpreis (auch stillschweigend) nicht bedungen ist, ist nicht zu einem angemessenen Preis, etwa zum Schätzungswert, verkauft (Bettelheim a. a. O.). Die Festsetzung des Preises kann gemäß §§ 1056 f. ABGB. nur einer dritten bestimmten Person oder mehreren bestimmten Personen, nicht aber erst noch zu wählenden Sachverständigen oder dem Gericht überlassen werden (GlUNF. 1140, ZBl. 1923 Nr. 42).Entscheidend ist die Frage, ob der Umstand, daß im schriftlichen Bestandvertrag die Absicht der Beklagten, die vermieteten Grundstücke dem Kläger bei Stabilisierung der Währung innerhalb er Bestandzeit zu verkaufen, in der Form niedergelegt wurde, der Verkauf sei beabsichtigt, "sobald die Währungsverhältnisse derart stabilisiert sind, daß die Entschädigung in vollwertigem Gelde erfolgen kann", zu der vom Kläger gewünschten Vertragsauslegung führt, daß die Grundstücke unter der Bedingung, daß die Währung innerhalb der Bestandzeit stabilisiert werde, um den Schätzungswert (nach der Währungsstabilisierung) verkauft würden. Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht der Untergerichte bei, daß diese Frage verneint werden muß. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß die sprachliche Auslegung im Hinblick auf die Worte "es ist beabsichtigt" gegen eine Bindung spricht (wogegen die Bestimmung des ersten Satzes des Punktes 6 des Vertrages, die in erster Linie die Verhältnisse bei Beendigung des Bestandverhältnisses - wenn es zu keinem Verkauf oder Tausch kommt - regeln soll, weniger ins Gewicht fällt) und nicht gestattet, im Hinweis auf die Möglichkeit, den als Entschädigung bezeichneten Kaufpreis in vollwertigem Gelde zu bezahlen, die Vereinbarung des Schätzungswertes oder sonst einer bestimmten oder bestimmbaren Menge dieses vollwertigen Geldes als Kaufpreis zu erblicken. Bei Vorbehalt der Preisvereinbarung ist aber ein beide Teile bindender Kaufvertrag nicht zustandegekommen (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 406; Bettelheim in Klang 1. Aufl. II/2 S. 978). Dafür, daß (im Sinne von Ehrenzweig a. a. O. 406 f.) die Streitteile in dem Bestandvertrag die Preisfestsetzung als entbehrlich unterlassen haben oder daß (im Sinne der Entscheidung 7 Ob 261/56) der nicht genannte Preis in einer bestimmten Weise festgesetzt werden solle, gibt der Vertrag keinen Anhaltspunkt. Wenn ein bestimmbarer Kaufpreis (auch stillschweigend) nicht bedungen ist, ist nicht zu einem angemessenen Preis, etwa zum Schätzungswert, verkauft (Bettelheim a. a. O.). Die Festsetzung des Preises kann gemäß Paragraphen 1056, f. ABGB. nur einer dritten bestimmten Person oder mehreren bestimmten Personen, nicht aber erst noch zu wählenden Sachverständigen oder dem Gericht überlassen werden (GlUNF. 1140, ZBl. 1923 Nr. 42).