Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 26 ABGB genießen "erlaubte Gesellschaften" im Verhältnis zu Dritten in der Regel gleiche Rechte wie Einzelpersonen. Ob einem Personenverband demnach Rechtspersönlichkeit zukommt, richtet sich nach Auffassung der Lehre danach, ob er körperschaftlich in der Weise organisiert ist, dass nicht alle Mitglieder gemeinsam handeln, sondern Organe die Verwaltung führen, das Mehrheitsprinzip gilt, der Personenverband vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und die Interessen der Gesellschaft von jenen ihrer Mitglieder gesondert werden können (Koziol/Welser Bürg. Recht I11 63 mwN). Die Lehre bejaht überwiegend die uneingeschränkte Partei- und Prozessfähigkeit von Abgeordnetenklubs, worunter nach der Geschäftsordnung des jeweiligen Vertretungskörpers gebildete Vereinigungen von Abgeordneten einer bestimmten wahlwerbenden Partei verstanden werden, denen die sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Rechte zustehen (Kostelka, Politische Parteien in der österreichischen Rechtsordnung in FS Floretta (1983), 37, 40, 57; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 352).Nach Paragraph 26, ABGB genießen "erlaubte Gesellschaften" im Verhältnis zu Dritten in der Regel gleiche Rechte wie Einzelpersonen. Ob einem Personenverband demnach Rechtspersönlichkeit zukommt, richtet sich nach Auffassung der Lehre danach, ob er körperschaftlich in der Weise organisiert ist, dass nicht alle Mitglieder gemeinsam handeln, sondern Organe die Verwaltung führen, das Mehrheitsprinzip gilt, der Personenverband vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und die Interessen der Gesellschaft von jenen ihrer Mitglieder gesondert werden können (Koziol/Welser Bürg. Recht I11 63 mwN). Die Lehre bejaht überwiegend die uneingeschränkte Partei- und Prozessfähigkeit von Abgeordnetenklubs, worunter nach der Geschäftsordnung des jeweiligen Vertretungskörpers gebildete Vereinigungen von Abgeordneten einer bestimmten wahlwerbenden Partei verstanden werden, denen die sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Rechte zustehen (Kostelka, Politische Parteien in der österreichischen Rechtsordnung in FS Floretta (1983), 37, 40, 57; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 352).
Gschnitzer/Faistenberger/Barta (Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 376) meinen, billige die Rechtsordnung einem außermenschlichen Gebilde auch nur ein einziges Recht zu, sei eine juristische Person geschaffen; die Rechtspersönlichkeit von Parlamentsklubs entstehe mit ihrer Konstituierung (s. auch SZ 63/216, wonach für die Rechtsfähigkeit die faktische Tätigkeit des Rechtsträgers genüge = RIS-Justiz RS0009093); Ballon (Zur Parteifähigkeit von politischen Personenvereinigungen, JBl 1990, 2 zur Entscheidung JBl 1990, 33 = SZ 62/1) fordert ein Mindestmaß an Organisation, Abstimmungsmechanismen, willensbildende Organe, finanzielle Mittel und eine gewisse Verwaltung als Voraussetzung unbeschränkter Parteifähigkeit. Vonkilch (Zur privatrechtlichen Rechtsfähigkeit und Vertretung von Klubs und Fraktionen in den allgemeinen Vertretungskörpern, JBl 2000, 77, 81,
85) und ihm folgend Aicher (in Rummel ABGB I3 § 26 Rz 7) bejahen die Rechtsfähigkeit von Klubs und Fraktionen politischer Parteien unter Hinweis auf ihre körperschaftliche Struktur, ihrem vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Stand und ihre Erlaubtheit im Sinn des § 26 ABGB. Nationalrats- und Landtagsklubs erfüllten diese Voraussetzungen, sie seien somit juristische Personen des privaten Rechts, denen unbegrenzte Rechtsfähigkeit zukomme. Dem gegenüber vertritt Paul Doralt (Ein kleiner Blumenstrauß von Fragen zur juristischen Person, RdW 1999, 263) die Auffassung, (Abgeordneten)Klubs seien - sofern ihnen aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen überhaupt Rechtspersönlichkeit zugestanden werde - im Sinn der Ultra-Vires-Lehre - nur teilrechtsfähig (vgl auch Kostelka aaO 59).85) und ihm folgend Aicher (in Rummel ABGB I3 Paragraph 26, Rz 7) bejahen die Rechtsfähigkeit von Klubs und Fraktionen politischer Parteien unter Hinweis auf ihre körperschaftliche Struktur, ihrem vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Stand und ihre Erlaubtheit im Sinn des Paragraph 26, ABGB. Nationalrats- und Landtagsklubs erfüllten diese Voraussetzungen, sie seien somit juristische Personen des privaten Rechts, denen unbegrenzte Rechtsfähigkeit zukomme. Dem gegenüber vertritt Paul Doralt (Ein kleiner Blumenstrauß von Fragen zur juristischen Person, RdW 1999, 263) die Auffassung, (Abgeordneten)Klubs seien - sofern ihnen aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen überhaupt Rechtspersönlichkeit zugestanden werde - im Sinn der Ultra-Vires-Lehre - nur teilrechtsfähig vergleiche auch Kostelka aaO 59).
Unter Berücksichtigung der dargestellten, im Schrifttum entwickelten Grundsätze gelangt der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, dass dem beklagten Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ als einer juristischen Person des privaten Rechts Rechtsfähigkeit zukommt. Der nach § 18 Wiener Stadtverfassung iVm § 3 der Geschäftsordnung des Wiener Landtages konstituierte Abgeordnetenklub verfügt über die geforderte körperschaftliche Struktur und Organisation, sein Bestand ist unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder, seine Interessen sind von jenen seiner Mitglieder zu trennen und es stehen ihm die von der Geschäftsordnung eingeräumten Befugnisse zu.Unter Berücksichtigung der dargestellten, im Schrifttum entwickelten Grundsätze gelangt der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, dass dem beklagten Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ als einer juristischen Person des privaten Rechts Rechtsfähigkeit zukommt. Der nach Paragraph 18, Wiener Stadtverfassung in Verbindung mit Paragraph 3, der Geschäftsordnung des Wiener Landtages konstituierte Abgeordnetenklub verfügt über die geforderte körperschaftliche Struktur und Organisation, sein Bestand ist unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder, seine Interessen sind von jenen seiner Mitglieder zu trennen und es stehen ihm die von der Geschäftsordnung eingeräumten Befugnisse zu.
Die Frage nach dem Umfang der Rechtsfähigkeit, nämlich ob der beklagte Klub unbegrenzt rechtsfähig im Sinn der Meinung von Vonkilch oder nur teilrechtsfähig im Sinne der Auffassung P. Doralts ist, kann im hier gegebenen Zusammenhang offen bleiben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der beklagte "Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ" unter Verwendung einer diese Bezeichnung tragenden Stampiglie den Auftrag zur Werbeeinschaltung im eigenen Namen erteilt. Er trat damit als Teilnehmer am Geschäftsverkehr auf. Sein Auftrag diente der Förderung von Parteiinteressen im ausschließlichen Zusammenhang mit der Wiener Gemeinderatswahl und damit der Wahl jenes Vertretungskörpers, in dessen Rahmen der Beklagte (der Geschäftsordnung entsprechend) selbst auch tätig wird. Bei dieser Konstellation kann aber von vornherein keine Rede davon sein, das das Tätigwerden des Klubs nicht im Rahmen seines Wirkungsbereiches und in Verfolgung von Klubinteressen erfolgt wäre. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das "Führen eines Wahlkampfs" an sich in den Aufgabenbereich der Landespartei fällt. Von einem "Führen des Wahlkampfs" kann bei der vorliegenden Werbemaßnahme der Beklagten nicht gesprochen werden, umfasst doch dieser Begriff - wie die Kläger in ihrer Revisonsbeantwortung zutreffend aufzeigen - nicht bloß das Einschalten zweier bestimmter Werbespots, sondern vielmehr die Wahlkampfplanung und -strategie einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Organisationseinheiten.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird somit nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der klagenden Parteien auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der klagenden Parteien auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.