Rechtssatz RS0115837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115837
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach § 16 ABGB beziehungsweise § 1330 Abs 2 ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach Paragraph 16, ABGB beziehungsweise Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 270/01a
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 270/01a
- 6 Ob 287/02b
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
Vgl auch; Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/24
- 10 ObS 55/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115837
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00270_01A0000_001