Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht § 507b Abs 2 ZPO:Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO:
Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In einem solchen Fall ist eine außerordentliche Revision nicht möglich, wenn das Berufungsgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 3 ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623; 6 Ob 120/07a; 6 Ob 168/08m). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision der Klägerin zulassen, der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben werde, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5 und T8]).Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In einem solchen Fall ist eine außerordentliche Revision nicht möglich, wenn das Berufungsgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623; 6 Ob 120/07a; 6 Ob 168/08m). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision der Klägerin zulassen, der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben werde, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5 und T8]).