Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
1. Gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig, wenn es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig (7 Ob 290/00y; RIS-Justiz RS0043898). Da im Anlassfall das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen hat, war die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision (die falsche Benennung des Rechtsmittels schadet nicht: § 84 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen.1. Gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig, wenn es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig (7 Ob 290/00y; RIS-Justiz RS0043898). Da im Anlassfall das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen hat, war die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision (die falsche Benennung des Rechtsmittels schadet nicht: Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen.
2. Im Übrigen widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichts § 507b Abs 2 ZPO:2. Im Übrigen widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichts Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO:
a) Der Anlassfall ist keine Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, bei der die Revision selbst bei einem Entscheidungsgegenstand unter 4.000 EUR nicht jedenfalls unzulässig ist, geht es doch nicht um Kündigung, Räumung, Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN, sondern rein um Zahlung eines Geldbetrags (6 Ob 137/05y; RIS-Justiz RS0043006).a) Der Anlassfall ist keine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, bei der die Revision selbst bei einem Entscheidungsgegenstand unter 4.000 EUR nicht jedenfalls unzulässig ist, geht es doch nicht um Kündigung, Räumung, Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, sondern rein um Zahlung eines Geldbetrags (6 Ob 137/05y; RIS-Justiz RS0043006).
b) Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR (10.985,53 EUR + 441,14 EUR). Die Zulässigkeit der Revision im Sinn der Beschränkungen nach § 502 Abs 2 und Abs 3 ZPO hängt nämlich - ungeachtet einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung - ausschließlich vom Geldbetrag oder Geldwert des klageweise geltend gemachten Anspruchs ab, soweit dieser noch Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils war (RIS-Justiz RS0041291). Liegt der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts über 4.000 EUR, aber unter 20.000 EUR, so ist eine außerordentliche Revision nicht möglich, wenn das Berufungsgericht - wie im Anlassfall - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 3 ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO). Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und von diesem dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn die Revision als außerordentliche Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Revisionswerber nicht im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO den Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501).b) Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR (10.985,53 EUR + 441,14 EUR). Die Zulässigkeit der Revision im Sinn der Beschränkungen nach Paragraph 502, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO hängt nämlich - ungeachtet einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung - ausschließlich vom Geldbetrag oder Geldwert des klageweise geltend gemachten Anspruchs ab, soweit dieser noch Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils war (RIS-Justiz RS0041291). Liegt der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts über 4.000 EUR, aber unter 20.000 EUR, so ist eine außerordentliche Revision nicht möglich, wenn das Berufungsgericht - wie im Anlassfall - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und von diesem dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Dies gilt auch, wenn die Revision als außerordentliche Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Revisionswerber nicht im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO den Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501).
Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts diesem vorzulegen haben. Ob ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (6 Ob 137/05y mwN).