Der Revision kommt Berechtigung zu.
Die behaupteten Aktenwidrigkeiten sind allerdings nicht gegeben. Die angeführten Stellen in der Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes sind nur Zitate aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles. Insofern damit Zeugen- und Parteienaussagen gewertet werden, handelt es sich um einen Akt der im Revisionsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen; rechtliche Schlussfolgerungen aus diesen Aussagen können aber niemals unter Berufung auf Z 3 des § 503 ZPO bekämpft werden. Auch die Rechtsrüge kann in den folgenden Punkten nicht durchschlagen.Die behaupteten Aktenwidrigkeiten sind allerdings nicht gegeben. Die angeführten Stellen in der Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes sind nur Zitate aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles. Insofern damit Zeugen- und Parteienaussagen gewertet werden, handelt es sich um einen Akt der im Revisionsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen; rechtliche Schlussfolgerungen aus diesen Aussagen können aber niemals unter Berufung auf Ziffer 3, des Paragraph 503, ZPO bekämpft werden. Auch die Rechtsrüge kann in den folgenden Punkten nicht durchschlagen.
1.) § 870 ABGB: Eine Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung durch Abschluss des Vertrages abzuwenden versucht wird, das aber weder durch Worte noch durch schlüssiges Verhalten angedroht wurde, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (siehe Gschnitzer in Klang2 IV S. 102 zu § 870 ABGB, auch 2 Ob 951/52 u. a.).1.) Paragraph 870, ABGB: Eine Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung durch Abschluss des Vertrages abzuwenden versucht wird, das aber weder durch Worte noch durch schlüssiges Verhalten angedroht wurde, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (siehe Gschnitzer in Klang2 römisch vier S. 102 zu Paragraph 870, ABGB, auch 2 Ob 951/52 u. a.).
2.) § 1295 Abs 2 ABGB: Dafür, dass die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Ablehnung der Räumung des Grundstückes durch die beklagte Partei bilden soll (vgl die in der Manzschen Ausgabe von Kapfer26 zu § 1295 Abs 2 unter Nr. 50 auf S. 936 zit. Entscheidungen), fehlt jede Grundlage.2.) Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB: Dafür, dass die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Ablehnung der Räumung des Grundstückes durch die beklagte Partei bilden soll vergleiche die in der Manzschen Ausgabe von Kapfer26 zu Paragraph 1295, Absatz 2, unter Nr. 50 auf S. 936 zit. Entscheidungen), fehlt jede Grundlage.
3.) Auch die Ansicht der Untergerichte, dass das Vorstandsmitglied Erich J***** der klagenden Aktiengesellschaft den Mag. E***** zum Abschluss des Mietvertrages mit der beklagten Partei ermächtigt gehabt habe, weil er ihm gesagt habe, er solle machen, was er wolle, ist nicht rechtsirrig.
4.) Ob und warum es zu keiner Aufkündigung des Bestandvertrages nach § 20 des 1. StVDG gekommen ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungswesentlich, weil der Klagsanspruch in keiner Weise auf eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle gestützt wurde. Der Revision kommt aber insofern Berechtigung zu, als das Verfahren zur Entscheidung der Frage, ob nicht der Tatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB gegeben ist, noch nicht spruchreif ist.4.) Ob und warum es zu keiner Aufkündigung des Bestandvertrages nach Paragraph 20, des 1. StVDG gekommen ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungswesentlich, weil der Klagsanspruch in keiner Weise auf eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle gestützt wurde. Der Revision kommt aber insofern Berechtigung zu, als das Verfahren zur Entscheidung der Frage, ob nicht der Tatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB gegeben ist, noch nicht spruchreif ist.
Zwangslage im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist gegenüber dem Zwang im Sinne des § 870 ABGB der weitere Begriff. Zwar führt jeder Zwang eine Zwangslage herbei, aber nicht jeder in einer Zwangslage befindliche ist es durch ungerechten Zwang. Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Verhältnisse im Jahre 1954 nicht rückwirkend unter dem Gesichtspunkte des Abschlusses des Staatsvertrages im Jahre 1955 betrachtet und gewertet werden dürfen; denn damals stand es noch keineswegs fest, dass es in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Abschluss des Staatsvertrages und zum Abzug der Besatzungsmächte aus Österreich kommen werde. Im Jahre 1954 konnte sehr wohl für die klagende Partei mit Rücksicht auf mehr oder minder intensive Wünsche des damaligen USIA-Generaldirektors eine Zwangslage begründet worden sein, wenn auch keine Drohung mit erheblichen Nachteilen ausgesprochen wurde. Der Revision ist auch darin beizustimmen, dass deshalb, weil die klagende Partei erst 4 Jahre nach dem Abschluss des Staatsvertrages den gegenständlichen Bestandvertrag anficht, noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Jahre 1954 doch in einer Zwangslage abgeschlossen wurde.Zwangslage im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB ist gegenüber dem Zwang im Sinne des Paragraph 870, ABGB der weitere Begriff. Zwar führt jeder Zwang eine Zwangslage herbei, aber nicht jeder in einer Zwangslage befindliche ist es durch ungerechten Zwang. Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Verhältnisse im Jahre 1954 nicht rückwirkend unter dem Gesichtspunkte des Abschlusses des Staatsvertrages im Jahre 1955 betrachtet und gewertet werden dürfen; denn damals stand es noch keineswegs fest, dass es in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Abschluss des Staatsvertrages und zum Abzug der Besatzungsmächte aus Österreich kommen werde. Im Jahre 1954 konnte sehr wohl für die klagende Partei mit Rücksicht auf mehr oder minder intensive Wünsche des damaligen USIA-Generaldirektors eine Zwangslage begründet worden sein, wenn auch keine Drohung mit erheblichen Nachteilen ausgesprochen wurde. Der Revision ist auch darin beizustimmen, dass deshalb, weil die klagende Partei erst 4 Jahre nach dem Abschluss des Staatsvertrages den gegenständlichen Bestandvertrag anficht, noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Jahre 1954 doch in einer Zwangslage abgeschlossen wurde.
Eine Zwangslage der klagende Partei beim Abschluss des Bestandvertrages im Jahre 1954 wird dann zu bejahen sein, wenn die klagende Partei damals nur die Wahl hatte, entweder auf den Vertrag einzugehen oder noch größerer Nachteile zu erleiden, wobei die Zwangslage eine verschuldete oder unverschuldete, eine wirkliche oder auch nur eine vermeintliche gewesen sein kann; auch vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als wirklicher (Gschnitzer in Klang2 VI. S. 203 zu § 879 Abs 2 Z 4 ABGB).Eine Zwangslage der klagende Partei beim Abschluss des Bestandvertrages im Jahre 1954 wird dann zu bejahen sein, wenn die klagende Partei damals nur die Wahl hatte, entweder auf den Vertrag einzugehen oder noch größerer Nachteile zu erleiden, wobei die Zwangslage eine verschuldete oder unverschuldete, eine wirkliche oder auch nur eine vermeintliche gewesen sein kann; auch vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als wirklicher (Gschnitzer in Klang2 römisch sechs. S. 203 zu Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB).
Um die Nichtigkeit des Geschäftes nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu bewirken, müsste allerdings eine Zwangslage der klagenden Partei von der beklagten Partei dadurch ausgebeutet worden sein, dass sie sich eine Leistung versprechen ließ, deren Vermögenswert zum Werte der eigenen Leistung in einem auffallenden Missverhältnis stand. Für die Beurteilung eines solchen auffallenden Missverhältnisses könnte freilich nur die im Jahre 1954 bestehende Situation herangezogen werden, also der Wert des Grundstückes im damaligen Zeitpunkte. Das Gericht kann aber nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung entscheiden, ob ein solches Missverhältnis gegeben war oder nicht. Es wird hiezu erforderlich sein, den von der klagenden Partei gestellten Beweisanträgen näher zu treten und allenfalls auch einen Sachverständigen beizuziehen. Deshalb und weil auch die Frage der Zwangslage im Sinne der obigen Ausführungen noch einer eingehenderen Erörterung bedarf, um die Sache in der Richtung einer allfälligen Nichtigkeit nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, war das angefochtene Urteil und, da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, gemäß § 510 ZPO auch das Urteil des Prozessgerichtes aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Um die Nichtigkeit des Geschäftes nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB zu bewirken, müsste allerdings eine Zwangslage der klagenden Partei von der beklagten Partei dadurch ausgebeutet worden sein, dass sie sich eine Leistung versprechen ließ, deren Vermögenswert zum Werte der eigenen Leistung in einem auffallenden Missverhältnis stand. Für die Beurteilung eines solchen auffallenden Missverhältnisses könnte freilich nur die im Jahre 1954 bestehende Situation herangezogen werden, also der Wert des Grundstückes im damaligen Zeitpunkte. Das Gericht kann aber nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung entscheiden, ob ein solches Missverhältnis gegeben war oder nicht. Es wird hiezu erforderlich sein, den von der klagenden Partei gestellten Beweisanträgen näher zu treten und allenfalls auch einen Sachverständigen beizuziehen. Deshalb und weil auch die Frage der Zwangslage im Sinne der obigen Ausführungen noch einer eingehenderen Erörterung bedarf, um die Sache in der Richtung einer allfälligen Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, war das angefochtene Urteil und, da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, gemäß Paragraph 510, ZPO auch das Urteil des Prozessgerichtes aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.