Rechtssatz RS0014884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014884
Geschäftszahl
2Ob921/52 (2Ob922/52); 3Ob627/52; 6Ob270/60
Entscheidungsdatum
16.10.1962
Rechtssatz
Die Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung durch Abschluß des Vertrages abzuwenden versucht wird und das weder durch Worte noch durch schlüssiges Verhalten angedroht war, fällt nicht unter § 870 ABGB. Die Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu deren Vornahme der Drohende weder durch Gesetz noch durch Rechtsgeschäft verpflichtet ist, ist nicht widerrechtlich.Die Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung durch Abschluß des Vertrages abzuwenden versucht wird und das weder durch Worte noch durch schlüssiges Verhalten angedroht war, fällt nicht unter Paragraph 870, ABGB. Die Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu deren Vornahme der Drohende weder durch Gesetz noch durch Rechtsgeschäft verpflichtet ist, ist nicht widerrechtlich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 921/52
Entscheidungstext OGH 09.12.1952 2 Ob 921/52
- 6 Ob 270/60
Entscheidungstext OGH 12.01.1961 6 Ob 270/60
nur T1; Veröff: JBl 1961,417
- 3 Ob 627/52
Entscheidungstext OGH 16.10.1962 3 Ob 627/52
nur: Die Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung durch Abschluß des Vertrages abzuwenden versucht wird und das weder durch Worte noch durch schlüssiges Verhalten angedroht war, fällt nicht unter § 870 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014884
Dokumentnummer
JJR_19521209_OGH0002_0020OB00921_5200000_002