Begründung:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 13. 5. 1998 von der Beklagten 131/1000stel Anteile an der Liegenschaft in 1190 Wien, *****. Gemäß Punkt 22 der Ausstattungsliste waren die Fußbodenbeläge 10 mm stark, Vollholzeiche oder gleichwertig auszuführen.
Nach Übergabe der Wohnung rügte der Kläger unter anderem das „Aufstellen" einzelner Parkettbodenbretter sowie das Ablösen einzelner Bretter von der Unterlage.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 9.447,47 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für weitere Schäden. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren neuerlich ab. Dabei ging es im Wesentlichen vom folgenden Sachverhalt aus:
Das Parkett haftet festverklebt auf dem Estrich. Vereinzelt sind beim Abklopfen im Wohnzimmer Hohlstellen hörbar, jedoch keine Ablösungen feststellbar. Dies ist vermutlich auf Klebermangel zurückzuführen und betrifft eine Gesamtfläche von 0,284 m² oder 0,41 % der Gesamtfläche. Die Verklebung der Stäbe ist visuell mangelfrei und kraftschlüssig. Es bestehen auch keine Überschreitungen der vorgeschriebenen Toleranz laut Ö-Norm B 2232 Teil 2.2.3.8.1.7.
Der Estrich weist eine nicht sehr harte Oberfläche auf. Bedingt durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Untergrundvorbereitung weist der Estrich eine verminderte Haftzugfestigkeit auf. Eine Behebung der mangelhaften Oberflächenbeschaffenheit des Estrich ist lediglich durch Entfernung des gesamten Fußbodens, Oberflächennachbehandlung und Neuverlegung des Parkettbodens möglich. In diesem Zusammenhang kann eine Verminderung der Lebensdauer des Fußbodens um ca 20 % erwartet werden. Bei üblichem Gebrauch ist nicht zu erwarten, dass sich eine Stufenbildung mit Stolpergefahr ergibt. Es können weder optische noch sonstige Mängel festgestellt werden und sind keine über das übliche Ausmaß hinausgehenden Veränderungen oder Verschlechterungen des Zustands zu erwarten.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass nach den Feststellungen keine Behinderung des ordentlichen Gebrauchs des angebrachten Parkettbodens gegeben sei. Damit liege kein wesentlicher Mangel vor. Die gegebene Mangelhaftigkeit sei lediglich durch Neuherstellung des gesamten Fußbodens zu beseitigen. Dies rechtfertige, diese Mangelhaftigkeit als unbehebbar einzustufen. Da der Kläger ausdrücklich keine Preisminderung, sondern lediglich das Deckungskapital für eine vorzunehmende Verbesserung begehre, sei ein Verbesserungsanspruch nicht zu gewähren, sondern das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein wesentlicher Mangel iSd §§ 932, 1167 ABGB (aF) liege nicht vor. Nach § 1167 ABGB könne eine Verbesserung nur dann gefordert werden, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands sei nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es sei vor allem auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Ein Verbesserungsanspruch fehle, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil stehe, den für ihn der Mangel bedeute (unter Berufung auf RIS-Justiz RS0022044). Der im vorliegenden Fall durch Entfernen des gesamten Fußbodens und dessen Neuerrichtung erforderliche Aufwand stehe in keiner Relation zu dem für den Kläger erzielbaren Vorteil des Ausgleichs der um 20 % reduzierten Lebensdauer des Parketts.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein wesentlicher Mangel iSd Paragraphen 932, 1167, ABGB (aF) liege nicht vor. Nach Paragraph 1167, ABGB könne eine Verbesserung nur dann gefordert werden, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands sei nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es sei vor allem auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Ein Verbesserungsanspruch fehle, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil stehe, den für ihn der Mangel bedeute (unter Berufung auf RIS-Justiz RS0022044). Der im vorliegenden Fall durch Entfernen des gesamten Fußbodens und dessen Neuerrichtung erforderliche Aufwand stehe in keiner Relation zu dem für den Kläger erzielbaren Vorteil des Ausgleichs der um 20 % reduzierten Lebensdauer des Parketts.
Mit Beschluss vom 10. 10. 2006 ließ das Berufungsgericht die Revision nachträglich mit der Begründung zu, die Frage der Abgrenzung von Verhältnismäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Behebungsaufwands stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:Mit Beschluss vom 10. 10. 2006 ließ das Berufungsgericht die Revision nachträglich mit der Begründung zu, die Frage der Abgrenzung von Verhältnismäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Behebungsaufwands stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig: