Entscheidung 6 Ob 277/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen B***** mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2004, GZ 4 R 213/04d-35, mit dem der Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Juni 2004, GZ 1 Fr 2947/00w-32, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Um die Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Gesellschaft zum 28. 2. 1999 gemäß § 280 HGB zum Firmenbuch zu erzwingen, ist seit 13. 4. 2000 beim Erstgericht zu 1 Fr 2947/00w ein Zwangsstrafenverfahren gegen die jeweiligen Vorstandsmitglieder anhängig. Am 18. 5. und 3. 6. 2004 beantragte die Gesellschaft die Unterbrechung bzw Aussetzung dieses Verfahrens wegen "anhängiger präjudizieller Verfahren".Um die Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Gesellschaft zum 28. 2. 1999 gemäß Paragraph 280, HGB zum Firmenbuch zu erzwingen, ist seit 13. 4. 2000 beim Erstgericht zu 1 Fr 2947/00w ein Zwangsstrafenverfahren gegen die jeweiligen Vorstandsmitglieder anhängig. Am 18. 5. und 3. 6. 2004 beantragte die Gesellschaft die Unterbrechung bzw Aussetzung dieses Verfahrens wegen "anhängiger präjudizieller Verfahren".
Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag der Gesellschaft ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs sei aber auch inhaltlich unbegründet.
Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Gesellschaft erkennbar die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Unterbrechung des Zwangsstrafenverfahrens an. Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 3 FBG ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren abgewiesen oder zurückgewiesen wird, unanfechtbar; Gleiches gilt nach § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht neuerlich mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim EuGH begründet, wird die Rechtsmittelwerberin darauf verwiesen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 am 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt hat. Aus dieser geht hervor, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. Gleiches gilt für das aufgrund einer Klage nach Art 288 Abs 2 EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren, in dem gleichfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wird. Auf eine derartige Klage ist § 90a GOG schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Auch die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g; zuletzt 6 Ob 249/04t).Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren abgewiesen oder zurückgewiesen wird, unanfechtbar; Gleiches gilt nach Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht neuerlich mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim EuGH begründet, wird die Rechtsmittelwerberin darauf verwiesen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 am 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt hat. Aus dieser geht hervor, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. Gleiches gilt für das aufgrund einer Klage nach Artikel 288, Absatz 2, EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren, in dem gleichfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wird. Auf eine derartige Klage ist Paragraph 90 a, GOG schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Auch die analoge Heranziehung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g; zuletzt 6 Ob 249/04t).
Zufolge absoluter Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Ablehnung der beantragten Verfahrensunterbrechung kann die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihre Gesellschafter dahingestellt bleiben.
Anmerkung
E75681
6Ob277.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00277.04K.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20041125_OGH0002_0060OB00277_04K0000_000