Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht kann in seiner Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens, nämlich daß dieses nicht in dem Sinne hätte verstanden werden können, in dem es in der Berufungsverhandlung erläutert wurde, nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, daß beiden Streitteilen die örtliche Situation bekannt war und daß sie wußten, daß der über das Grundstück Nr. 2952/8 verlaufende Teil des Anschlußkanales, durch den die vom Grundstück der Kläger kommenden Abwässer in den gemeinsamen Kanal abgeleitet werden sollten, bereits fertiggestellt war, so daß sich das Klagebegehren, soweit es auf Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales gerichtet war, nur auf den vom Grundstück der Kläger her vorzunehmenden Anschluß beziehen konnte. Für die Beklagten konnte daher kein Zweifel bestehen, daß die Kläger mit der vorliegenden Klage nichts anderes wollten als die Einhaltung der getroffenen und noch aufrecht bestehenden Vereinbarung, also darauf abzielten, die auf ihrem Grund zu errichtende Abwässerleitung so zu verlegen, daß sie an die über das Grundstück Nr. 2952/8 bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 2952/2 geführte und bereits vorhandene Leitung angeschlossen werden kann, und die Beklagten verhalten sein sollen, den Abfluß der vom Grund der Kläger abgeleiteten Abwässer durch die auf dem Grundstück Nr. 2952/8 befindliche Leitung nicht zu behindern. Die Kläger haben tatsächlich ja auch vorgebracht, daß die auf dem Grundstück der Beklagten Nr. 2952/8 und auf dem Grundstück Nr. 2950/7 der Anneliese Sch. und der Christine H. befindliche Kanalanlage vereinbarungsgemäß fertiggestellt war, als die Beklagten erklärten, den Klägern den Anschluß daran nicht zu gestatten. Nur für einen Außenstehenden konnte dieses klare Bild durch die weitere Klagsbehauptung getrübt werden, die Kläger hätten die Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 1968 aufgefordert, die Herstellung eines privaten Anschlußkanales von der Grundstückgrenze bis zum ersten gemeinsamen Putzschacht und dessen (des Anschlußkanales) Benützung zu gestatten. Diese Behauptung ist offensichtlich auf einen dem Klagevertreter unterlaufenen Irrtum zurückzuführen, dem das Erstgericht aber nicht unterlegen ist. Dieses geht bei seiner Entscheidung nämlich eindeutig davon aus, daß sich das die Herstellung eines privaten Anschlußkanales betreffende Begehren auf den auf dem Grund der Kläger zu errichtenden Teil des Anschlußkanales bezieht. Es trifft daher nicht zu, daß nach dem Wortlaut des Klagebegehrens in Verbindung mit dem übrigen Klagsvorbringen hätte angenommen werden müssen, daß die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten erreichen wollen. Nach dem bei Schluß der Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachverhaltsbild jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß das gestellte Begehren nicht in dem Sinn ausgelegt werden konnte, in dem es in der Berufungsverhandlung erläutert wurde, sondern es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß eine andere Auslegung bei der gegebenen Sachlage wohl kaum in Frage gekommen wäre.
Das Revisionsgericht vermag auch nicht die Ansicht des Erstgerichtes zu teilen, daß das gestellte Begehren nicht genügend bestimmt sei. Wie schon erwähnt, ist nicht entscheidend, wie die Kläger die Abwässerleitung auf ihrem Grund führen, sondern nur, daß sie diese so führen, daß diese an der Grundstückgrenze an die schon bestehende Leitungsanlage angeschlossen werden kann. Die Folge dieses Anschlusses ist die Weiterleitung der Abwässer vom Grund der Kläger über den Grund der Beklagten, die ohne Vereinbarung nicht zulässig wäre. Es trifft daher nicht zu, daß die Kläger bei der Verlegung der auf ihrem Grund zu errichtenden Leitung - abgesehen von behördlichen Einschränkungen - völlig frei wären, denn zum Anschluß an die über den Grund der Beklagten verlaufende Leitung wären die Kläger ohne diesbezügliche Vereinbarung mit den Beklagten nicht befugt.
Begehren die Kläger von den Beklagten die Duldung eines solchen Anschlusses - und das tun sie, wenn sie die Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales von ihrem Grundstück zu der auf dem Grundstück der Beklagten bereits bestehenden Kanalanlage verlangen - dann bedarf es keiner näheren Angabe über den Verlauf dieses Kanales und sonstiger damit im Zusammenhang stehender Einzelheiten, weil die Anschlußstelle durch den Verlauf der bereits bestehenden Anlage bestimmt ist.
Daß die Kläger derzeit wegen eines bei der Baubehörde anhängigen Verfahrens nicht in der Lage sind, ihr Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 2952/2 weiterzubauen, so daß auch der in Rede stehende Abwässerkanal derzeit nicht an das Haus angeschlossen werden kann, hindert nicht die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches, für dessen Erfüllung keine Frist gesetzt wurde und der daher mangels anderer Vereinbarung gemäß § 904 ABGB. sofort fällig gestellt werden kann. Irrig ist auch die Auffassung des Erstgerichtes, dem Klagebegehren sei das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil im Falle der behördlichen Entscheidungen, betreffend die Anlage des Abwasserkanales und des Hauses der Kläger, eine gerichtliche Regelung nicht mehr notwendig sei. Diesbezüglich sei nur auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen, nach denen Grundlage des Klagebegehrens die vertragliche Einigung der Parteien ist, die durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde keinesfalls ersetzt werden könnte.Daß die Kläger derzeit wegen eines bei der Baubehörde anhängigen Verfahrens nicht in der Lage sind, ihr Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 2952/2 weiterzubauen, so daß auch der in Rede stehende Abwässerkanal derzeit nicht an das Haus angeschlossen werden kann, hindert nicht die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches, für dessen Erfüllung keine Frist gesetzt wurde und der daher mangels anderer Vereinbarung gemäß Paragraph 904, ABGB. sofort fällig gestellt werden kann. Irrig ist auch die Auffassung des Erstgerichtes, dem Klagebegehren sei das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil im Falle der behördlichen Entscheidungen, betreffend die Anlage des Abwasserkanales und des Hauses der Kläger, eine gerichtliche Regelung nicht mehr notwendig sei. Diesbezüglich sei nur auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen, nach denen Grundlage des Klagebegehrens die vertragliche Einigung der Parteien ist, die durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde keinesfalls ersetzt werden könnte.
Bei richtiger Auslegung des Klagebegehrens erscheint aber auch die Meinung des Berufungsgerichtes verfehlt, solange ein benützungsfähiger Anschlußkanal nicht vorhanden sei, komme auch eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Benützung desselben nicht in Betracht. Das Berufungsgericht übersieht, daß sich das Begehren auf Duldung der Benützung doch nur auf den auf dem Grund der Beklagten schon bestehenden Kanal beziehen kann, weil ein solches Verlangen hinsichtlich des auf dem Grund der Kläger zu errichtenden Teiles der Abwässerleitung offenbar zwecklos wäre. Da schließlich die Errichtung des Anschlußkanales auf dem Grund der Kläger und der Anschluß eines solchen Kanales an die auf dem Grund der Beklagten schon bestehende Kanalanlage schon rein begrifflich nicht voneinander getrennt werden können, kann auch nicht damit argumentiert werden, die Beklagten hätten den Klägern nur den Anschluß an den Kanal auf ihrem Grund nicht gestattet, auf Duldung des noch zu errichtenden privaten Anschlußkanales sei das Begehren aber gar nicht gerichtet. In der Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales vom Grund der Kläger an die auf dem Grund der Beklagten bestehende Kanalanlage ist das Begehren auf Duldung des Anschlusses an den vorhandenen Kanal notwendigerweise enthalten. In der Duldung dieses Anschlusses auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung aber erschöpft sich das Klagebegehren nahezu vollständig.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die zwischen den Streitteilen über die Herstellung und Erhaltung eines gemeinsamen Abwässerkanales getroffene Vereinbarung rechtswirksam, weil sie nicht an die Bedingung geknüpft war, daß die Kläger ihr Haus auf ihrem Grund in einer bestimmten Weise erbauen, und weil auch ein bei der Vertragserrichtung unterlaufener Irrtum nicht erwiesen ist. Hiezu sei noch bemerkt, daß die Abwässeranlage ihrer Natur nach als dauernd vorausgesetzt werden muß, weshalb auch eine einseitige Auflösung dieses Dauerrechtsverhältnisses ohne rechtfertigende Gründe nicht möglich ist. Solche Gründe sind auch nicht hervorgekommen.
Es bleibt somit nur mehr zu prüfen, ob die Kläger, wie das Berufungsgericht meint, noch nicht auf Duldung klagen können, sondern auf die Erhebung einer Feststellungsklage angewiesen sind. Auch in dieser Hinsicht kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Dulden ein Sonderfall des Unterlassens ist und daß für die vorliegende Klage dieselben Grundsätze zu gelten haben, die die Rechtsprechung für die vorbeugenden Unterlassungsklagen aufgestellt hat. Damit ist aber nicht gesagt, daß in allen Fällen, in denen ein Zuwiderhandeln gegen die Duldungspflicht noch nicht vorliegt, eine Unterlassungsklage nicht in Betracht kommt. Maßgebend ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu bejahen ist. Ob es vorhanden ist, ergibt sich daraus, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger droht (Fasching, III, S. 15). Im vorliegenden Fall kann bei Beurteilung dieser Frage nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagten gegen ihre Duldungspflicht durch Handlungen verstoßen haben, weil die Leitung, deren Anschluß an die auf ihrem Grund befindliche Leitung die Beklagten dulden sollen, noch nicht errichtet und angeschlossen ist. Die Beklagten bestreiten aber nach wie vor ihre vertragliche Duldungspflicht, so daß damit gerechnet werden muß, daß sie im Falle der Errichtung der Leitung und des Anschlusses an die auf dem Grund der Beklagten befindliche Leitung Maßnahmen setzen könnten, die den Abfluß der Abwässer vom Grund der Kläger über den der Beklagten hindern. Das Berufungsgericht billigt den Kläger richtigerweise schon jetzt ein Interesse an einer Klärung der Rechtslage zu, weil davon möglicherweise wichtige Entschlüsse über ihr weiteres Vorgehen beim Hausbau abhängen. Die Kläger bei dieser Sachlage auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen und ihnen die Klage auf Duldung, die ihnen bei Erwirkung eines entsprechenden Urteiles die Möglichkeit zur Exekutionsführung gibt, zu verwehren, ist daher weder aus rechtslogischen noch aus praktischen Erwägungen zu vertreten.Es bleibt somit nur mehr zu prüfen, ob die Kläger, wie das Berufungsgericht meint, noch nicht auf Duldung klagen können, sondern auf die Erhebung einer Feststellungsklage angewiesen sind. Auch in dieser Hinsicht kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Dulden ein Sonderfall des Unterlassens ist und daß für die vorliegende Klage dieselben Grundsätze zu gelten haben, die die Rechtsprechung für die vorbeugenden Unterlassungsklagen aufgestellt hat. Damit ist aber nicht gesagt, daß in allen Fällen, in denen ein Zuwiderhandeln gegen die Duldungspflicht noch nicht vorliegt, eine Unterlassungsklage nicht in Betracht kommt. Maßgebend ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu bejahen ist. Ob es vorhanden ist, ergibt sich daraus, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger droht (Fasching, römisch drei, S. 15). Im vorliegenden Fall kann bei Beurteilung dieser Frage nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagten gegen ihre Duldungspflicht durch Handlungen verstoßen haben, weil die Leitung, deren Anschluß an die auf ihrem Grund befindliche Leitung die Beklagten dulden sollen, noch nicht errichtet und angeschlossen ist. Die Beklagten bestreiten aber nach wie vor ihre vertragliche Duldungspflicht, so daß damit gerechnet werden muß, daß sie im Falle der Errichtung der Leitung und des Anschlusses an die auf dem Grund der Beklagten befindliche Leitung Maßnahmen setzen könnten, die den Abfluß der Abwässer vom Grund der Kläger über den der Beklagten hindern. Das Berufungsgericht billigt den Kläger richtigerweise schon jetzt ein Interesse an einer Klärung der Rechtslage zu, weil davon möglicherweise wichtige Entschlüsse über ihr weiteres Vorgehen beim Hausbau abhängen. Die Kläger bei dieser Sachlage auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen und ihnen die Klage auf Duldung, die ihnen bei Erwirkung eines entsprechenden Urteiles die Möglichkeit zur Exekutionsführung gibt, zu verwehren, ist daher weder aus rechtslogischen noch aus praktischen Erwägungen zu vertreten.
Demzufolge war der Revision Folge zu geben und es waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des - nunmehr zweckmäßig formulierten - Begehrens abzuändern.