Begründung:
Die B*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Klosterneuburg änderte mit Generalversammlungsbeschluss vom 1. 3. 2004 ihre Firma auf M***** Gesellschaft mbH und wurde vom Erstgericht unter dieser Firma im Firmenbuch eingetragen. Mit dem weiteren Beschluss der Generalversammlung vom 17. 3. 2004 wurde die Firma auf M***** Gesellschaft mbH geändert. Das Erstgericht bewilligte mit dem zweiten angefochtenen Beschluss auch diese Firmenänderung. Die Eintragung der Firmenänderungen wurde in der Ediktsdatei veröffentlicht.
Gegen die Eintragungsbeschlüsse des Erstgerichts rekurrierten die im Firmenbuch des Landesgerichts Wien eingetragenen Gesellschaften M***** Gesellschaft mbH und M***** Gesellschaft mbH. Sie beantragten die Einleitung des Löschungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 FBG. Sie seien durch die Firmenänderungen in ihrem Firmenausschließlichkeitsrecht nach § 30 HGB verletzt worden, weil sich die im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg eingetragenen Firmen nicht von den Firmen der Rekurswerberinnen unterscheiden würden. Trotz der Unterschiedlichkeit des Sitzes der betroffenen Gesellschaften liege eine Verletzung des § 30 Abs 1 HGB vor, weil der dort angeführte Begriff "Ort" über den Gemeindebegriff hinausgehe. Wien und Klosterneuburg seien aufgrund der Verkehrsanbindung und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft als siedlungsmäßige Einheit aufzufassen. Klosterneuburg sei ein klassischer Vorort Wiens, der keine eigene Bezirkshauptmannschaft habe und zum Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung gehöre.Gegen die Eintragungsbeschlüsse des Erstgerichts rekurrierten die im Firmenbuch des Landesgerichts Wien eingetragenen Gesellschaften M***** Gesellschaft mbH und M***** Gesellschaft mbH. Sie beantragten die Einleitung des Löschungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG. Sie seien durch die Firmenänderungen in ihrem Firmenausschließlichkeitsrecht nach Paragraph 30, HGB verletzt worden, weil sich die im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg eingetragenen Firmen nicht von den Firmen der Rekurswerberinnen unterscheiden würden. Trotz der Unterschiedlichkeit des Sitzes der betroffenen Gesellschaften liege eine Verletzung des Paragraph 30, Absatz eins, HGB vor, weil der dort angeführte Begriff "Ort" über den Gemeindebegriff hinausgehe. Wien und Klosterneuburg seien aufgrund der Verkehrsanbindung und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft als siedlungsmäßige Einheit aufzufassen. Klosterneuburg sei ein klassischer Vorort Wiens, der keine eigene Bezirkshauptmannschaft habe und zum Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung gehöre.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Gesellschaften nicht Folge. Es bejahte die Rekurslegitimation der beiden Rekurswerberinnen und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Der Firmenschutz des § 30 HGB beschränke sich auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde. Der Begriff "Ort" sei ein Verkehrsbegriff. In Vorentscheidungen des Oberlandesgerichts Wien sei beispielsweise ausgesprochen worden, dass nach der Verkehrsanschauung Vösendorf und Wien nicht als "derselbe" Ort aufzufassen sei (NZ 1992, 74), ebenso auch nicht Wien und Mödling (NZ 1982, 173), wohl aber Wien und Schwechat, weil Schwechat als ein Teil des Wirtschaftskörpers Wien, insbesondere wegen des Flughafens, Wien angesehen werde (NZ 1992, 75). Nach verschiedenen Meinungen des Schrifttums gehe die Regelung der Firmenausschließlichkeit für einen bestimmten Ort darauf zurück, dass das Registergericht die Verwechslungsfähigkeit von Firmen in der Regel nur für seinen Registerbezirk überblicken könne (Ammon in Röhricht/von Westphalen, HGB Rz 3 zu § 30; Schleglberger HGB5 Rz 1 zu § 30; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Rz 3 zu § 30; Karsten Schmidt, Handelsrecht5, 370). Im österreichischen Recht sei die Zielsetzung der deutschen Gesetzesbestimmung unverändert übernommen worden. Es bestehe kein Anlass, den Begriff "Ort" weiter auszulegen als jenen der politischen Gemeinde, auch wenn Klosterneuburg und Wien unstrittig nahe beieinander liegen und Klosterneuburg zumindest in verwaltungsrechtlicher Hinsicht zur Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ressortiere. Die vom § 30 Abs 1 HGB angestrebte Identifizierbarkeit des Unternehmensträgers durch Firma und Sitz sei im Hinblick auf den jeweils unterschiedlichen Sitz der Rekurswerberinnen und der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg eingetragenen Gesellschaft gewährleistet. Im vorliegenden Fall bestehe keine gerichtsbekannte Übung, Klosterneuburg und Wien als einen Ort aufzufassen. Eine Verordnung nach § 30 Abs 4 HGB sei nicht erlassen worden. Damit müsse auf die Frage der deutlichen Unterscheidbarkeit der Firmen nicht mehr eingegangen werden.Der Firmenschutz des Paragraph 30, HGB beschränke sich auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde. Der Begriff "Ort" sei ein Verkehrsbegriff. In Vorentscheidungen des Oberlandesgerichts Wien sei beispielsweise ausgesprochen worden, dass nach der Verkehrsanschauung Vösendorf und Wien nicht als "derselbe" Ort aufzufassen sei (NZ 1992, 74), ebenso auch nicht Wien und Mödling (NZ 1982, 173), wohl aber Wien und Schwechat, weil Schwechat als ein Teil des Wirtschaftskörpers Wien, insbesondere wegen des Flughafens, Wien angesehen werde (NZ 1992, 75). Nach verschiedenen Meinungen des Schrifttums gehe die Regelung der Firmenausschließlichkeit für einen bestimmten Ort darauf zurück, dass das Registergericht die Verwechslungsfähigkeit von Firmen in der Regel nur für seinen Registerbezirk überblicken könne (Ammon in Röhricht/von Westphalen, HGB Rz 3 zu Paragraph 30,; Schleglberger HGB5 Rz 1 zu Paragraph 30,; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Rz 3 zu Paragraph 30,; Karsten Schmidt, Handelsrecht5, 370). Im österreichischen Recht sei die Zielsetzung der deutschen Gesetzesbestimmung unverändert übernommen worden. Es bestehe kein Anlass, den Begriff "Ort" weiter auszulegen als jenen der politischen Gemeinde, auch wenn Klosterneuburg und Wien unstrittig nahe beieinander liegen und Klosterneuburg zumindest in verwaltungsrechtlicher Hinsicht zur Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ressortiere. Die vom Paragraph 30, Absatz eins, HGB angestrebte Identifizierbarkeit des Unternehmensträgers durch Firma und Sitz sei im Hinblick auf den jeweils unterschiedlichen Sitz der Rekurswerberinnen und der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg eingetragenen Gesellschaft gewährleistet. Im vorliegenden Fall bestehe keine gerichtsbekannte Übung, Klosterneuburg und Wien als einen Ort aufzufassen. Eine Verordnung nach Paragraph 30, Absatz 4, HGB sei nicht erlassen worden. Damit müsse auf die Frage der deutlichen Unterscheidbarkeit der Firmen nicht mehr eingegangen werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Ortsbegriff des § 30 HGB zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Ortsbegriff des Paragraph 30, HGB zulässig sei.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die beiden Gesellschaften mit dem Sitz in Wien die Abänderung dahin, dass die bekämpften Firmenbucheintragungen (Firmenänderungen) im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg aufgehoben und die Löschungen der Firmenbucheintragungen gemäß § 10 Abs 2 FBG angeordnet werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die beiden Gesellschaften mit dem Sitz in Wien die Abänderung dahin, dass die bekämpften Firmenbucheintragungen (Firmenänderungen) im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg aufgehoben und die Löschungen der Firmenbucheintragungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG angeordnet werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, was unter den Begriff "an demselben Orte" im § 30 Abs 1 HGB zu verstehen ist, fehlt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, was unter den Begriff "an demselben Orte" im Paragraph 30, Absatz eins, HGB zu verstehen ist, fehlt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.