Die Rekurswerberin vertritt zusammengefaßt die Auffassung, daß nur bedingt erbserklärte Erben zu einem Antrag auf Sicherstellung nach § 692 ABGB legitimiert seien. Da bisher noch kein Verlassenschaftskurator, dem nach der Rechtsprechung ein Antragsrecht nach der zitierten Gesetzesstelle zukomme, bestellt worden sei, wäre dem Antrag der Legatarin stattzugeben gewesen. Es lägen mangels Antragslegititmation der Erbberechtigten keine strittigen Tatfragen über den für eine allfällige Legatskürzung maßgeblichen Wert der Zuwendungen vor. Selbst bei Bejahung der Antragslegitmation seien nur Rechtsfragen zu klären. Die Pflichtteilsansprüche seien verjährt. In den anhängigen Pflichtteilsprozessen habe der Kurator für die Verlassenschaft den Verjährungseinwand erhoben. Das Abhandlungsgericht hätte somit nur über Rechtsfragen zu entscheiden gehabt. Nach der ständigen Rechtsprechung sei die Erteilung einer Amtsbestätigung von der Zustimmung der Erben unabhängig. Die angebotene Sicherheit sei ausreichend.Die Rekurswerberin vertritt zusammengefaßt die Auffassung, daß nur bedingt erbserklärte Erben zu einem Antrag auf Sicherstellung nach Paragraph 692, ABGB legitimiert seien. Da bisher noch kein Verlassenschaftskurator, dem nach der Rechtsprechung ein Antragsrecht nach der zitierten Gesetzesstelle zukomme, bestellt worden sei, wäre dem Antrag der Legatarin stattzugeben gewesen. Es lägen mangels Antragslegititmation der Erbberechtigten keine strittigen Tatfragen über den für eine allfällige Legatskürzung maßgeblichen Wert der Zuwendungen vor. Selbst bei Bejahung der Antragslegitmation seien nur Rechtsfragen zu klären. Die Pflichtteilsansprüche seien verjährt. In den anhängigen Pflichtteilsprozessen habe der Kurator für die Verlassenschaft den Verjährungseinwand erhoben. Das Abhandlungsgericht hätte somit nur über Rechtsfragen zu entscheiden gehabt. Nach der ständigen Rechtsprechung sei die Erteilung einer Amtsbestätigung von der Zustimmung der Erben unabhängig. Die angebotene Sicherheit sei ausreichend.
Die von der Rekurswerberin angeschnittenen Rechtsfragen sind zum großen Teil nicht entscheidungswesentlich. Es sind zwei Fälle der materiellen Beitragspflicht des Legatars zu unterscheiden: 1. Das Recht des Erben nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlaß übersteigen, und 2. das Recht des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 783 ABGB, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Das Recht zur Vermächtniskürzung nach § 692 ABGB steht nur dem bedingt erbserklärten Erben zu (SZ 65/7), weil den unbedingt erbserklärten Erben die volle Haftung auch für die Legatsschulden trifft. Hier machen die Antragsgegner Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Ob ihnen aus diesem Grund und vor Abgabe einer Erbserklärung eine Beteiligtenstellung im Verfahren über die Ausstellung einer Amtsbestätigung zukommt, braucht hier gar nicht weiter untersucht werden. Bis zur Einantwortung von Erben ist die Verlassenschaft zur Legatserfüllung verpflichtet. Das Recht nach § 692 ABGB steht der Verlassenschaft zu. Es entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß die Erben bzw der Nachlaß zwar kein Zustimmungsrecht zur Ausstellung der Bestätigung für den Legatar, wohl aber das Recht auf Gehör haben. Wenn die Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behauptet wird, ist der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg zu verweisen (so schon SZ 25/193; SZ 50/56; 3 Ob 556/86 mwN uva). Auch wenn den (gesetzlichen) Erben mangels Erbserklärung hier keine Beteiligtenstellung zukommen sollte, ist daraus für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen, weil ihr die noch unvertretene Verlassenschaft gegenübersteht, deren Recht auf Gehör jedenfalls zu wahren ist. In einem vergleichbaren Fall hat der fünfte Senat des Obersten Gerichtshofes erst in jüngerer Zeit und unter Hinweis auf Vorjudikatur die Auffassung vertreten, daß wegen des Bestreitungs- und Anhörungsrechts des Nachlasses in einer Phase des Verfahrens, in der weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, der Antrag des Vermächtnisnehmers zur Ausstellung einer Amtsurkunde iSd § 178 AußStrG verfrüht und daher abzuweisen sei. Sollte die Erbschaft nicht angetreten werden, sei letztlich mit dem heimfallsberechtigten Fiskus, der berechtigte Legate zu erfüllen hätte, abzuklären, ob die gewünschte Amtsbestätigung erteilt werden könne (5 Ob 510, 511/95, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 79.777). Der erkennende Senat vermag sich dieser Begründung durchaus anzuschließen. Gegenteilige Judikatur liegt nicht vor. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, sodaß keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen sind. Die von der Rekurswerberin weiters relevierten Rechtsfragen über angeblich fehlende strittige Tatfragen sind nicht entscheidungswesentlich.Die von der Rekurswerberin angeschnittenen Rechtsfragen sind zum großen Teil nicht entscheidungswesentlich. Es sind zwei Fälle der materiellen Beitragspflicht des Legatars zu unterscheiden: 1. Das Recht des Erben nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlaß übersteigen, und 2. das Recht des Pflichtteilsberechtigten gemäß Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Das Recht zur Vermächtniskürzung nach Paragraph 692, ABGB steht nur dem bedingt erbserklärten Erben zu (SZ 65/7), weil den unbedingt erbserklärten Erben die volle Haftung auch für die Legatsschulden trifft. Hier machen die Antragsgegner Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Ob ihnen aus diesem Grund und vor Abgabe einer Erbserklärung eine Beteiligtenstellung im Verfahren über die Ausstellung einer Amtsbestätigung zukommt, braucht hier gar nicht weiter untersucht werden. Bis zur Einantwortung von Erben ist die Verlassenschaft zur Legatserfüllung verpflichtet. Das Recht nach Paragraph 692, ABGB steht der Verlassenschaft zu. Es entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß die Erben bzw der Nachlaß zwar kein Zustimmungsrecht zur Ausstellung der Bestätigung für den Legatar, wohl aber das Recht auf Gehör haben. Wenn die Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behauptet wird, ist der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg zu verweisen (so schon SZ 25/193; SZ 50/56; 3 Ob 556/86 mwN uva). Auch wenn den (gesetzlichen) Erben mangels Erbserklärung hier keine Beteiligtenstellung zukommen sollte, ist daraus für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen, weil ihr die noch unvertretene Verlassenschaft gegenübersteht, deren Recht auf Gehör jedenfalls zu wahren ist. In einem vergleichbaren Fall hat der fünfte Senat des Obersten Gerichtshofes erst in jüngerer Zeit und unter Hinweis auf Vorjudikatur die Auffassung vertreten, daß wegen des Bestreitungs- und Anhörungsrechts des Nachlasses in einer Phase des Verfahrens, in der weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, der Antrag des Vermächtnisnehmers zur Ausstellung einer Amtsurkunde iSd Paragraph 178, AußStrG verfrüht und daher abzuweisen sei. Sollte die Erbschaft nicht angetreten werden, sei letztlich mit dem heimfallsberechtigten Fiskus, der berechtigte Legate zu erfüllen hätte, abzuklären, ob die gewünschte Amtsbestätigung erteilt werden könne (5 Ob 510, 511/95, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 79.777). Der erkennende Senat vermag sich dieser Begründung durchaus anzuschließen. Gegenteilige Judikatur liegt nicht vor. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, sodaß keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen sind. Die von der Rekurswerberin weiters relevierten Rechtsfragen über angeblich fehlende strittige Tatfragen sind nicht entscheidungswesentlich.