Aus der Begründung:
Gemäß § 36 (1) ZPO. erlangt die Aufhebung der Prozeßvollmacht dem Gegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen angezeigt wurde. Dies ist hier geschehen, indem Dr. Th. bei der Verhandlung am 19. September 1966 mit der Beklagten erschien, seine Vollmacht vorlegte und - wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist - "Vertreterwechsel" bekanntgab. Das Wort "Vertreterwechsel" kann nicht anders verstanden werden, als daß an Stelle der bisherigen Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. B. - Dr. R. als neuer Vertreter Dr. Th. trat.Gemäß Paragraph 36, (1) ZPO. erlangt die Aufhebung der Prozeßvollmacht dem Gegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen angezeigt wurde. Dies ist hier geschehen, indem Dr. Th. bei der Verhandlung am 19. September 1966 mit der Beklagten erschien, seine Vollmacht vorlegte und - wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist - "Vertreterwechsel" bekanntgab. Das Wort "Vertreterwechsel" kann nicht anders verstanden werden, als daß an Stelle der bisherigen Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. B. - Dr. R. als neuer Vertreter Dr. Th. trat.
Die Annahme, daß die frühere und die neue Vertretung nebeneinander weiterbestunden, ist mit dem Ausdruck "Vertreterwechsel" nicht vereinbar. Daß auch der Erstrichter nicht dieser Ansicht war, ergibt sich daraus, daß er die Anführung der Rechtsanwälte Dr. B. - Dr. R. als Beklagtenvertreter in seinem Urteil gemäß § 419 ZPO. als Versehen dahin berichtigte, daß die Beklagte durch Dr. Th. vertreten sei, der auch während mehrerer Streitverhandlungen als alleiniger Vertreter der Beklagten aufgetreten war.Die Annahme, daß die frühere und die neue Vertretung nebeneinander weiterbestunden, ist mit dem Ausdruck "Vertreterwechsel" nicht vereinbar. Daß auch der Erstrichter nicht dieser Ansicht war, ergibt sich daraus, daß er die Anführung der Rechtsanwälte Dr. B. - Dr. R. als Beklagtenvertreter in seinem Urteil gemäß Paragraph 419, ZPO. als Versehen dahin berichtigte, daß die Beklagte durch Dr. Th. vertreten sei, der auch während mehrerer Streitverhandlungen als alleiniger Vertreter der Beklagten aufgetreten war.
Nun bestimmt allerdings § 36 (1) ZPO., daß die Anzeige der Aufhebung einer Prozeßvollmacht im Gerichtsverfahren grundsätzlich durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen habe. Diese Bestimmung steht im inneren Zusammenhang mit der des § 27 (1) ZPO., wonach die Parteien im Gerichtshofverfahren durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen. Da aber diese Vorschrift nach ihrem zweiten Absatz auf das Verfahren in Ehesachen in erster Instanz keine Anwendung findet und in diesem Verfahren sogar die Klage zu Protokoll gegeben werden kann, wäre nicht einzusehen, warum die weit weniger bedeutsame Anzeige des Vertreterwechsels auch im Eheverfahren zu ihrer Wirksamkeit an die Zustellung eines Schriftsatzes geknüpft sein sollte.Nun bestimmt allerdings Paragraph 36, (1) ZPO., daß die Anzeige der Aufhebung einer Prozeßvollmacht im Gerichtsverfahren grundsätzlich durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen habe. Diese Bestimmung steht im inneren Zusammenhang mit der des Paragraph 27, (1) ZPO., wonach die Parteien im Gerichtshofverfahren durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen. Da aber diese Vorschrift nach ihrem zweiten Absatz auf das Verfahren in Ehesachen in erster Instanz keine Anwendung findet und in diesem Verfahren sogar die Klage zu Protokoll gegeben werden kann, wäre nicht einzusehen, warum die weit weniger bedeutsame Anzeige des Vertreterwechsels auch im Eheverfahren zu ihrer Wirksamkeit an die Zustellung eines Schriftsatzes geknüpft sein sollte.
Diese Ansicht sieht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1963, Nr. 451, weil dort lediglich die Vollmacht eines zweiten Vertreters vorgelegt, aber in keiner Weise der Widerruf der ersten, ein Vertreterwechsel oder etwas gleichbedeutendes bekanntgegeben wurde.
Wurde aber die Vollmacht der Rechtsanwälte Dr. B. - Dr. R. durch die Protokollierung der Bekanntgabe des Vertreterwechsels rechtswirksam widerrufen, dann begann die Rechtsmittelfrist nicht mit der versehentlichen Zustellung des Urteils an diese Rechtsanwaltskanzlei, sondern erst mit der Zustellung des berichtigten Urteils an Dr. Th. zu laufen. Die von diesem eingebrachte Berufung ist somit rechtzeitig und wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.