Rechtssatz RS0035719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035719
Entscheidungsdatum
07.02.1968
Rechtssatz
Mit dem Ausdruck "Vertreterwechsel" ist die Annahme, daß die frühere und die neue Vertretung weiterbestünden nicht vereinbar. In Ehesachen bedarf es zur Aufhebung der bisherigen Prozeßvollmacht nicht der Zustellung eines Schriftsatzes, vielmehr genügt der zu Protokoll bekanntgegebene "Vertreterwechsel".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035719
Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0060OB00028_6800000_001