Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 280/01x×

Entscheidung 6 Ob 280/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob280/01x

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Tramposch und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mike A*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 530.488,55 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. August 2001, GZ 6 R 151/01w-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. April 2001, GZ 5 Cg 69/99p-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 865, ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung (JBl 1977, 537; SZ 63/35 ua) auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um dessen Ungültigkeit zu bejahen. Die Feststellungen, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand, sind tatsächlicher Natur; erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (8 Ob 165/00y mwN). Diese hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Vorinstanzen sind zwar von einer durch Drogenkonsum des Beklagten bedingten Einschränkung der Kritikfähigkeit und der sonstigen intellektuellen Fähigkeiten ausgegangen, es war jedoch nicht möglich, pathologische Auffälligkeiten festzustellen. Der Beklagte ist in Kreditgeschäften nicht unerfahren. Er hat zielgerichtete Handlungen zur Geldbeschaffung gesetzt und war in der Lage, eine realistische und detaillierte Selbstauskunft zu erstellen.

Unter diesen Umständen kann in der Ansicht der Vorinstanzen, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, das Fehlen seiner Geschäftsfähigkeit nachzuweisen, ein zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft grundsätzlich jene Partei, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, die Beweispflicht für deren Vorliegen (RIS-Justiz RS0014645; RS0014620). Nur für den Fall, dass eine generelle Handlungsunfähigkeit vorgelegen wäre, hätte die Gegenseite - somit hier die Klägerin - zu beweisen, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem lichten Augenblick ("lucidum intervallum") doch gültig handeln konnte (1 Ob 238/99b mwN). Da die Vorinstanzen aber auch insofern in vertretbarer Rechtsansicht eine generelle Handlungsunfähigkeit beim Beklagten, die er nicht einmal selbst behauptet hat, verneint haben, kommt eine solche Beweislastumkehr zum Nachteil der Klägerin hier nicht in Betracht.

Den Revisionsausführungen, der Terminsverlust sei gemäß Paragraph 13, KSchG nicht wirksam geltend gemacht worden, weil dem Beklagten die qualifizierte Mahnung nicht an seine derzeitige Adresse gesendet worden und ihm daher nicht zugekommen sei, ist die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG entgegenzuhalten, die bei entsprechender (hier vorliegender) Vereinbarung den Zugang der qualifizierten Mahnung an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift des Verbrauchers für den - auch hier zutreffenden - Fall genügen lässt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat.

In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte solidarisch mit dem anderen Kreditnehmer für die Rückzahlung des Kreditbetrages haftet und nicht etwa eine Nachbürgschaft iSd Paragraph 1346, ABGB übernommen hat, kann eine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende unrichtige Vertragsauslegung schon deshalb nicht erblickt werden, weil der Beklagte, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Kreditgeschäft hatte, das Kreditantragsformular als "Anbotsteller" unterschrieben hat, er im Antrag auf Kreditrestschuldversicherung als Kreditnehmer aufscheint und eine Solidarhaftung sämtlicher Kreditnehmer vereinbart wurde.

Soweit sich der Beklagte auch noch in seiner Revision auf die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages beruft, zieht er im Wesentlichen Argumente der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger heran, die jedoch hier schon deshalb nicht ausreichen, um die Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB zu begründen, weil der Hauptschuldner kein Verwandter oder Angehöriger des Beklagten ist vergleiche SZ 71/117). Die Bestimmungen der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997, finden hier noch keine Anwendung, weil der Kreditvertrag im Oktober 1996, also vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen wurde. Im Übrigen ist auch in der Verneinung der Sittenwidrigkeit keine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht der Vorinstanzen zu erkennen.

Anmerkung

E63913 06A02801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00280.01X.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0060OB00280_01X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009075 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formu …
RS0014620 Rechtssatz 27.10.1976Zivilrecht
Behauptet eine Person, die minderen Grades geistesschwach, aber nicht beschränkt entmündigt ist, Ungültigkeit eines von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages über ihre Liegenschaft, muss sie beweisen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses außerstande gewesen zu …
RS0014645 Rechtssatz 04.07.1951Zivilrecht
Wer einen Vertrag wegen Handlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner anficht, hat auch dann die Handlungsunfähigkeit zu beweisen, wenn die betreffende Person kurz nach Vertragsabschluss entmündigt wurde. Dieser Umstand ist nur bei der Beweiswürdigung zu b …
RS0043597 Rechtssatz 01.04.1980Zivilrecht
Die Feststellung, in welchem körperlichen oder geistigen Zustand sich eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt befand, gehört dem Tatsachenbereich, die Beantwortung der Frage aber, ob der festgestellte Zustand einer Person deren rechtliche Handlungsunfähig …
RS0106801 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Damit die qualifizierte Mahnung gemäß § 13 KSchG die Zugangsfiktion des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG auslöst, ist deren Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers erforderlich, nicht aber an eine sonst wie bekanntgewordene Anschrift.