Begründung:
Die klagende Eigentümergemeinschaft, vertreten durch Reg.Rat Franz F***** als Hausverwalter, dieser vertreten durch Dr. Herbert R*****, Rechtsanwalt in Wien, begehrte mit Mahnklage vom 3. 10. 2005 den Zuspruch von EUR 125,99 samt Anhang als Betriebskostenakonto für September 2005. Das Erstgericht erließ einen bedingten Zahlungsbefehl, gegen den die Beklagte Einspruch erhob. Zur für den 15. 3. 2006 anberaumten (vorbereitenden) Tagsatzung erschien die beklagte Partei nicht, sodass das Erstgericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erließ.
Gegen dieses Versäumungsurteil erhob die beklagte Partei Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, erklärte das Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück; es verpflichtete den Klagevertreter zur Zahlung der mit EUR 136,88 (darin EUR 20,48 USt und EUR 14,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens. Aus den von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft Reg. Rat Franz F***** mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode 2004 mit Beschluss vom 24. 8. 2004 als Hausverwalter gekündigt habe. Dies sei dem Hausverwalter mit Schreiben vom 27. 9. 2004 mitgeteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hausverwaltervollmacht des Reg. Rat Franz F***** am 31. 12. 2004 geendet sei. Der Klagevertreter berufe sich auf eine ihm von Reg. Rat Franz F***** erteilte Vollmacht vom 21. 8. 2002. Daraus ergebe sich, dass Reg. Rat Franz F*****, auf Grund dessen Zwischenschaltung der Klagevertreter einschritt, im Oktober 2005 weder einen Auftrag noch eine Vollmacht zur Einbringung der Klage gehabt habe. Der Mangel der Vollmacht auf Grund Fehlens eines entsprechenden materiell-rechtlichen Grundverhältnisses sei nicht anders zu werten als der auf einem Willensfehler beruhende Mangel einer Vollmacht. Dieser Mangel sei nach § 37 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu beachten und führe gemäß § 7 ZPO zur Zurückweisung der Klage.Gegen dieses Versäumungsurteil erhob die beklagte Partei Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, erklärte das Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück; es verpflichtete den Klagevertreter zur Zahlung der mit EUR 136,88 (darin EUR 20,48 USt und EUR 14,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens. Aus den von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft Reg. Rat Franz F***** mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode 2004 mit Beschluss vom 24. 8. 2004 als Hausverwalter gekündigt habe. Dies sei dem Hausverwalter mit Schreiben vom 27. 9. 2004 mitgeteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hausverwaltervollmacht des Reg. Rat Franz F***** am 31. 12. 2004 geendet sei. Der Klagevertreter berufe sich auf eine ihm von Reg. Rat Franz F***** erteilte Vollmacht vom 21. 8. 2002. Daraus ergebe sich, dass Reg. Rat Franz F*****, auf Grund dessen Zwischenschaltung der Klagevertreter einschritt, im Oktober 2005 weder einen Auftrag noch eine Vollmacht zur Einbringung der Klage gehabt habe. Der Mangel der Vollmacht auf Grund Fehlens eines entsprechenden materiell-rechtlichen Grundverhältnisses sei nicht anders zu werten als der auf einem Willensfehler beruhende Mangel einer Vollmacht. Dieser Mangel sei nach Paragraph 37, ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu beachten und führe gemäß Paragraph 7, ZPO zur Zurückweisung der Klage.
Sei ein Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt worden, so habe der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden seien. Es handle sich dabei um ein Kostenersatzverfahren im Rahmen des Zivilprozesses, das keine abgesonderte Klagsführung gestatte (unter Berufung auf 2 Ob 2020/96i; SZ 70/246).
Der Kostenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Berufung gegenüber dem Klagevertreter Dr. R***** gründe sich auf § 38 Abs 2 ZPO (unter Berufung auf RIS-Justiz RS01077242). Eine solche Ersatzpflicht bestehe auch bei vollmachtsloser Klagseinbringung. Bei einer solchen Analogie sei zu berücksichtigen, dass der Einschreiter im direkten Anwendungsbereich des § 38 Abs 1 ZPO im Bewusstsein des Mangels seiner formellen Legitimation handelte (unter Berufung auf Zib in Fasching/Konecny2 II/1 § 38 Rz 39 f). Aus dem vorgelegten Schreiben vom 4. 10. 2005 ergebe sich, dass die nunmehr für das Objekt B*****, bestellte Hausverwaltung dem Klagevertreter mitgeteilt habe, dass seine Vollmacht mit sofortiger Wirkung erlösche und vom Klagevertreter keine weiteren Aktivitäten für die Eigentümergemeinschaft zu setzen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei Dr. R***** in Kenntnis seiner mangelnden formellen Berechtigung gewesen. Daher seien ihm gemäß § 38 Abs 2 ZPO die durch sein vollmachtsloses Einschreiten entstandenen Kosten der Berufung aufzuerlegen.Der Kostenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Berufung gegenüber dem Klagevertreter Dr. R***** gründe sich auf Paragraph 38, Absatz 2, ZPO (unter Berufung auf RIS-Justiz RS01077242). Eine solche Ersatzpflicht bestehe auch bei vollmachtsloser Klagseinbringung. Bei einer solchen Analogie sei zu berücksichtigen, dass der Einschreiter im direkten Anwendungsbereich des Paragraph 38, Absatz eins, ZPO im Bewusstsein des Mangels seiner formellen Legitimation handelte (unter Berufung auf Zib in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 38, Rz 39 f). Aus dem vorgelegten Schreiben vom 4. 10. 2005 ergebe sich, dass die nunmehr für das Objekt B*****, bestellte Hausverwaltung dem Klagevertreter mitgeteilt habe, dass seine Vollmacht mit sofortiger Wirkung erlösche und vom Klagevertreter keine weiteren Aktivitäten für die Eigentümergemeinschaft zu setzen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei Dr. R***** in Kenntnis seiner mangelnden formellen Berechtigung gewesen. Daher seien ihm gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ZPO die durch sein vollmachtsloses Einschreiten entstandenen Kosten der Berufung aufzuerlegen.
Diesen Beschluss bekämpfte die klagende Partei zunächst mit Rekurs. In diesem Rekurs wandte sich der damalige Klagevertreter auch im eigenen Namen gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. In der Folge zog die klagende Partei - durch ihren nunmehrigen Vertreter - ihren Rekurs zurück. In einer Stellungnahme sprach sich Dr. Herbert R***** insoweit gegen die Rekursrückziehung aus, als ihm wegen der ihm auferlegten Kostenhaftung eine parteiähnliche Stellung zukomme. Außerdem bestehe der „dringende Verdacht der Kollusion, standesrechtlicher Berufspflichtverletzung und wissentlicher Schadenszufügung".
Vorweg ist festzuhalten, dass die Rückziehung des Rekurses der klagenden Partei nicht auch den im eigenen Namen erhobenen Rekurs des früheren Klagevertreters betrifft. Diesem kommt aufgrund der ihm vom Berufungsgericht auferlegten Kostenhaftung eine eigenständige Rekurslegitimation zu.
Der Rekurs ist jedoch unzulässig.