Rechtssatz RS0107742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107742
Entscheidungsdatum
12.03.2008
Rechtssatz
Wegen der vollkommen gleichen Interessenslage ist es geboten, § 38 Abs 2 ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt wird. In all diesen Fällen hat der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden sind. Danach steht einem Prozessgegner ein Verfahren zur Geltendmachung seiner Kosten und Schäden offen. Es handelt sich dabei um ein Kostenersatzverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses, das keine weitere abgesonderte Klagsführung gestattet.Wegen der vollkommen gleichen Interessenslage ist es geboten, Paragraph 38, Absatz 2, ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt wird. In all diesen Fällen hat der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden sind. Danach steht einem Prozessgegner ein Verfahren zur Geltendmachung seiner Kosten und Schäden offen. Es handelt sich dabei um ein Kostenersatzverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses, das keine weitere abgesonderte Klagsführung gestattet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2020/96i
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 2020/96i
- 1 Ob 362/97k
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 362/97k
Beisatz: Das Gericht hat über ein solches Begehren, ohne dass es einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf, mit Beschluss abzusprechen. (T1) Veröff: SZ 70/246
- 6 Ob 280/06d
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 280/06d
nur: Wegen der vollkommen gleichen Interessenslage ist es geboten, § 38 Abs 2 ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt wird. (T2)
- 7 Ob 9/08m
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 9/08m
Beisatz: Dies gilt auch für die in § 37 Abs 1 MRG genannten außerstreitigen Mietrechtsverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107742
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0020OB02020_96I0000_002