Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 281/98m×

Entscheidung 6 Ob 281/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob281/98m

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25. Juli 1966 verstorbenen Josef R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Hermann R*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10. September 1998, GZ 51 R 122/98k-115, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Hermann R***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers haben die Vorinstanzen (wie schon der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 260/97x vom 16. Oktober 1997) zu Recht die Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes in der Fassung LGBl für Tirol 1900/47 in der Fassung LGBl 1962/36 und 1970/35 angewendet.

Auf die vom Revisionsrekurswerber relevierte weitere Frage, ob Miteigentumsanteile eines nach dem Gesetz eingeantworteten Erben, dessen Miteigentumsanteil mit dem Vorbehalt, wonach der Anerbe jederzeit sein Recht geltend machen könne, Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sein können, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Miteigentumsanteiles nicht auch die Anerbenstellung mitüberträgt. Diese kommt nach der hier anzuwendenden Fassung des Tiroler Höfegesetzes nur bestimmten Nachkommen des Erblassers, und zwar den mit diesem verwandten gesetzlichen Erben zu. Daß der Revisionsrekurswerber nicht zu diesem Personenkreis zählt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 227/98w vom 24. September 1998 ausgesprochen.

Anmerkung

E51864 06A02818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00281.98M.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0060OB00281_98M0000_000