Aus den Entscheidungsgründen:
Die zunächst gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Fest steht, daß der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin zuerst Hauptmieter der Wohnung Nr. 13 war, nach deren Zerstörung die Wohnung Nr. 18 im gleichen Hause als Ersatzwohnung zugewiesen erhielt und nach deren Zerstörung in einem Notquartier in W. untergebracht wurde. Ob er auch Hauptmieter der Ersatzwohnung Nr. 18 war, brauchte nicht geprüft zu werden, da er jedenfalls Hauptmieter der kriegszerstörten Wohnung Nr. 13 war. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihr Klagebegehren auf das Anbot der Mieter dieser Wohnung präzisiert, sodaß es auf sich beruhen kann, ob ihr Vater vielleicht auch Hauptmieter der Wohnung Nr. 18 war und sie daher allenfalls auch das Anbot der dieser Wohnung entsprechenden neuen Wohnung verlangen könnte.
In rechtlicher Beziehung ist in Übereinstimmung mit den Vorentscheidungen (MietSlg. 6077 (35), 6773) zu sagen, daß es gemäß § 20 WWG. grundsätzlich im Belieben des Vermieters steht, ob er dem Altmieter die seinerzeit gemieteten Räume vermieten oder ins Wohnungseigentum übertragen will. Diese zweite Möglichkeit steht aber im vorliegenden Fall der beklagten Partei zufolge § 31 (4) WWG. nicht offen, da über ihr Ansuchen um Fondshilfe am 10. September 1963 aufrecht entschieden wurde und die Frist des § 31 (3) lit. b des Gesetzes unbestrittenermaßen noch nicht abgelaufen ist. Die beklagte Partei war daher zur Stellung eines Anbots laut ihrem Schreiben vom 29. November 1963 nicht berechtigt, da dieses - wenngleich der Ausdruck "Wohnungseigentum" darin nicht vorkommt - mit Rücksicht darauf, daß für anteilige Grundkosten die Zahl von 69.800 S begehrt wird, nur als Anbot von Wohnungseigentum verstanden werden kann. Sie durfte auch das Anbot nicht von der Bedingung abhängig machen, daß irgendwelche Sonderzahlungen geleistet werden. Hat sie Eigenkapital aufgewendet, kann dies nur bei der Bemessung des gesetzlichen Mietzinses im Rahmen des WWG. berücksichtigt werden. Daraus folgt das Recht der Klägerin, die Stellung eines dem Gesetze entsprechenden Anbotes im Klagewege zu begehren.In rechtlicher Beziehung ist in Übereinstimmung mit den Vorentscheidungen (MietSlg. 6077 (35), 6773) zu sagen, daß es gemäß Paragraph 20, WWG. grundsätzlich im Belieben des Vermieters steht, ob er dem Altmieter die seinerzeit gemieteten Räume vermieten oder ins Wohnungseigentum übertragen will. Diese zweite Möglichkeit steht aber im vorliegenden Fall der beklagten Partei zufolge Paragraph 31, (4) WWG. nicht offen, da über ihr Ansuchen um Fondshilfe am 10. September 1963 aufrecht entschieden wurde und die Frist des Paragraph 31, (3) Litera b, des Gesetzes unbestrittenermaßen noch nicht abgelaufen ist. Die beklagte Partei war daher zur Stellung eines Anbots laut ihrem Schreiben vom 29. November 1963 nicht berechtigt, da dieses - wenngleich der Ausdruck "Wohnungseigentum" darin nicht vorkommt - mit Rücksicht darauf, daß für anteilige Grundkosten die Zahl von 69.800 S begehrt wird, nur als Anbot von Wohnungseigentum verstanden werden kann. Sie durfte auch das Anbot nicht von der Bedingung abhängig machen, daß irgendwelche Sonderzahlungen geleistet werden. Hat sie Eigenkapital aufgewendet, kann dies nur bei der Bemessung des gesetzlichen Mietzinses im Rahmen des WWG. berücksichtigt werden. Daraus folgt das Recht der Klägerin, die Stellung eines dem Gesetze entsprechenden Anbotes im Klagewege zu begehren.
Zur Frage der Fälligkeit dieses Anspruches der Klägerin, die von der Beklagten erstmalig in der Berufung aufgeworfen wurde und auf die sie in der Revision nicht mehr zurückgekommen ist, ist der Vollständigkeit halber folgendes zu sagen: Die Frist von vier Monaten nach Bewilligung der Fondshilfe war im Zeitpunkte der Fällung des Urteiles erster Instanz, auf den es nach § 406 ZPO. allein ankommt, bereits verstrichen. Im übrigen trifft es, wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung MietSlg. 6077 (35) ausgesprochen hat, nicht zu, daß die Frist zur Anbotstellung dem Hauseigentümer so lange offenstehe, als er die Wohnung nicht vermietet oder in Eigenbenützung genommen, allenfalls Wohnungseigentum begrundet hat. Er muß das Anbot ja schon vor diesem Zeitpunkt stellen, wobei die Auslegung des Gesetzes nach Treu und Glauben und dem Zweck, den es verfolgt, ergibt, daß er das Anbot innerhalb einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zu stellen hat. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen, weil die Beklagte ja bereits ein Anbot gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß sie selbst den Zeitpunkt für die Stellung eines Anbotes für gekommen hielt. Sie hat ferner dadurch, daß sie in ihrem Anbot vom 29. November 1963 im vorletzten Absatz das Erlöschen des Optionsrechtes im Falle der Nichtannahme des Anbotes und im letzten Absatz dieselbe Sanktion für den Fall der Nichtbezahlung der geforderten Beträge angedroht hat, klar zum Ausdruck gebracht, daß sie ein anderes als das Anbot vom 29. November 1963 nicht zu stellen bereit ist. Sie hat dann im Prozeß den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin die Frist des § 20 (1) WWG. verstreichen lassen und zu erkennen gegeben habe, daß sie das Anbot ablehne und daß der Standpunkt der Klägerin, die Beklagte sei verpflichtet, ihr eine Mietwohnung anzubieten, völlig verfehlt sei. Da sich somit die Beklagte ausdrücklich geweigert hat, der Klägerin ein dem Gesetz entsprechendes Anbot zu stellen, war die Klägerin nicht gehalten, weiter auf ein solches gesetzmäßiges Anbot zu warten. Der Fall liegt ähnlich, wie bei der Gewährung einer angemessenen Nachfrist nach § 918 ABGB., wo Lehre und Rechtsprechung im Falle der offensichtlich ernsten und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner die Gewährung einer Nachfrist für entbehrlich halten. Es darf auch nicht übersehen werden, daß ein weiteres Zuwarten der Klägerin angesichts der Stellungnahme der Beklagten nur ein Warten auf den Rechtsbruch, nämlich auf die gesetzwidrige anderweitige Vergebung der Wohnung sein konnte und daß die Klägerin befürchten mußte, daß ihre klaglose Hinnahme des Anbotschreibens als Verzicht auf ihr Optionsrecht angesehen werden könnte (vgl. MietSlg. 15.579).Zur Frage der Fälligkeit dieses Anspruches der Klägerin, die von der Beklagten erstmalig in der Berufung aufgeworfen wurde und auf die sie in der Revision nicht mehr zurückgekommen ist, ist der Vollständigkeit halber folgendes zu sagen: Die Frist von vier Monaten nach Bewilligung der Fondshilfe war im Zeitpunkte der Fällung des Urteiles erster Instanz, auf den es nach Paragraph 406, ZPO. allein ankommt, bereits verstrichen. Im übrigen trifft es, wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung MietSlg. 6077 (35) ausgesprochen hat, nicht zu, daß die Frist zur Anbotstellung dem Hauseigentümer so lange offenstehe, als er die Wohnung nicht vermietet oder in Eigenbenützung genommen, allenfalls Wohnungseigentum begrundet hat. Er muß das Anbot ja schon vor diesem Zeitpunkt stellen, wobei die Auslegung des Gesetzes nach Treu und Glauben und dem Zweck, den es verfolgt, ergibt, daß er das Anbot innerhalb einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zu stellen hat. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen, weil die Beklagte ja bereits ein Anbot gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß sie selbst den Zeitpunkt für die Stellung eines Anbotes für gekommen hielt. Sie hat ferner dadurch, daß sie in ihrem Anbot vom 29. November 1963 im vorletzten Absatz das Erlöschen des Optionsrechtes im Falle der Nichtannahme des Anbotes und im letzten Absatz dieselbe Sanktion für den Fall der Nichtbezahlung der geforderten Beträge angedroht hat, klar zum Ausdruck gebracht, daß sie ein anderes als das Anbot vom 29. November 1963 nicht zu stellen bereit ist. Sie hat dann im Prozeß den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin die Frist des Paragraph 20, (1) WWG. verstreichen lassen und zu erkennen gegeben habe, daß sie das Anbot ablehne und daß der Standpunkt der Klägerin, die Beklagte sei verpflichtet, ihr eine Mietwohnung anzubieten, völlig verfehlt sei. Da sich somit die Beklagte ausdrücklich geweigert hat, der Klägerin ein dem Gesetz entsprechendes Anbot zu stellen, war die Klägerin nicht gehalten, weiter auf ein solches gesetzmäßiges Anbot zu warten. Der Fall liegt ähnlich, wie bei der Gewährung einer angemessenen Nachfrist nach Paragraph 918, ABGB., wo Lehre und Rechtsprechung im Falle der offensichtlich ernsten und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner die Gewährung einer Nachfrist für entbehrlich halten. Es darf auch nicht übersehen werden, daß ein weiteres Zuwarten der Klägerin angesichts der Stellungnahme der Beklagten nur ein Warten auf den Rechtsbruch, nämlich auf die gesetzwidrige anderweitige Vergebung der Wohnung sein konnte und daß die Klägerin befürchten mußte, daß ihre klaglose Hinnahme des Anbotschreibens als Verzicht auf ihr Optionsrecht angesehen werden könnte vergleiche MietSlg. 15.579).