Rechtssatz RS0082801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082801
Entscheidungsdatum
28.10.1964
Rechtssatz
Das Anbot ist nach Ablauf der viermonatlichen Frist des § 20 WWG innerhalb einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zu stellen. Das Begehren auf Stellung eines gesetzmäßigen Anbotes kann jedenfalls dann nicht als verfrüht angesehen werden, wenn der Hauseigentümer bereits ein (dem Gesetze nicht entsprechendes) Anbot gestellt hat.Das Anbot ist nach Ablauf der viermonatlichen Frist des Paragraph 20, WWG innerhalb einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zu stellen. Das Begehren auf Stellung eines gesetzmäßigen Anbotes kann jedenfalls dann nicht als verfrüht angesehen werden, wenn der Hauseigentümer bereits ein (dem Gesetze nicht entsprechendes) Anbot gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0082801
Dokumentnummer
JJR_19641028_OGH0002_0060OB00283_6400000_001