Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Senat teilte die im Revisionsrekurs gegen die gesetzliche Abfindungsregelung vorgetragenen Bedenken und stellte mit seinem Beschluss vom 5. 7. 2001, 6 Ob 99/01d, veröff. ÖBA 2002, 135, aus den dort ersichtlichen Gründen beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 102a Abs 4 zweiter Satz und dritter Satz, erster Halbsatz BWG idF des BGBl I 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben.Der Senat teilte die im Revisionsrekurs gegen die gesetzliche Abfindungsregelung vorgetragenen Bedenken und stellte mit seinem Beschluss vom 5. 7. 2001, 6 Ob 99/01d, veröff. ÖBA 2002, 135, aus den dort ersichtlichen Gründen beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 102 a, Absatz 4, zweiter Satz und dritter Satz, erster Halbsatz BWG in der Fassung des BGBl römisch eins 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit seinem Erkenntnis vom 28. 9. 2002, G 286/01-11, dem Antrag des Obersten Gerichtshofes statt und hob ohne Fristsetzung den zweiten Satz und die Wortfolge "Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert," im dritten Satz des § 102a Abs 4 BWG als verfassungswidrig auf. Bedenken erwecke in dem hier zu beurteilenden Fall der Umstand, dass die Entscheidung über den Zeitpunkt der Einziehung des Partizipationskapitals von den Organen des betreffenden Kreditinstituts getroffen werde, von den Partizipanten nicht beeinflussbar sei und dass vor diesem Hintergrund die Berücksichtigung des Börsekurses bloß der letzten 20 Tage vor der Beschlussfassung zur Folge haben könne, dass eine Abfindung gewährt werde, die deutlich unter jenem Wert liege, der auf der Basis einer Unternehmensbewertung als angemessen anzusehen wäre. Eine solche Situation sei bei den Inhabern nicht börsenotierter Scheine durch das Gesetz ausgeschlossen, weil diese die Angemessenheit der angebotenen Abfindung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 2 Abs 3 UmwG und § 225c Abs 1 und 2 AktG gerichtlich überprüfen lassen könnten. Sei aber die realistische Möglichkeit gegeben, dass der durchschnittliche Börsekurs der letzten 20 Tage zu einer unangemessenen niedrigen Abfindung führe, so müsste der Gesetzgeber, auch um eine unsachliche Schlechterstellung gegenüber den Inhabern nicht börsenotierter Partizipationsscheine zu vermeiden, den Inhabern börsenotierter Scheine ebenfalls das Recht einräumten, die Angemessenheit ihrer Abfindung überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit bestehe nach der geltenden Rechtslage aber nicht. Mit diesem Erkenntnis des VfGH ist klargestellt, dass die Inhaber von börsenotierten Partizipationsscheinen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Abfindung in Anwendung des § 2 Abs 3 UmwG haben. Damit ist der allein auf die aufgehobenen Teile des § 102a BWG gestützten Abweisung des Überprüfungsantrags der Boden entzogen. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Einwendungen der Antragsgegnerin, insbesondere auch gegen die Antragslegitimation der Antragsteller, zu prüfen sein.Der Verfassungsgerichtshof gab mit seinem Erkenntnis vom 28. 9. 2002, G 286/01-11, dem Antrag des Obersten Gerichtshofes statt und hob ohne Fristsetzung den zweiten Satz und die Wortfolge "Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert," im dritten Satz des Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG als verfassungswidrig auf. Bedenken erwecke in dem hier zu beurteilenden Fall der Umstand, dass die Entscheidung über den Zeitpunkt der Einziehung des Partizipationskapitals von den Organen des betreffenden Kreditinstituts getroffen werde, von den Partizipanten nicht beeinflussbar sei und dass vor diesem Hintergrund die Berücksichtigung des Börsekurses bloß der letzten 20 Tage vor der Beschlussfassung zur Folge haben könne, dass eine Abfindung gewährt werde, die deutlich unter jenem Wert liege, der auf der Basis einer Unternehmensbewertung als angemessen anzusehen wäre. Eine solche Situation sei bei den Inhabern nicht börsenotierter Scheine durch das Gesetz ausgeschlossen, weil diese die Angemessenheit der angebotenen Abfindung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Paragraph 2, Absatz 3, UmwG und Paragraph 225 c, Absatz eins und 2 AktG gerichtlich überprüfen lassen könnten. Sei aber die realistische Möglichkeit gegeben, dass der durchschnittliche Börsekurs der letzten 20 Tage zu einer unangemessenen niedrigen Abfindung führe, so müsste der Gesetzgeber, auch um eine unsachliche Schlechterstellung gegenüber den Inhabern nicht börsenotierter Partizipationsscheine zu vermeiden, den Inhabern börsenotierter Scheine ebenfalls das Recht einräumten, die Angemessenheit ihrer Abfindung überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit bestehe nach der geltenden Rechtslage aber nicht. Mit diesem Erkenntnis des VfGH ist klargestellt, dass die Inhaber von börsenotierten Partizipationsscheinen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Abfindung in Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, UmwG haben. Damit ist der allein auf die aufgehobenen Teile des Paragraph 102 a, BWG gestützten Abweisung des Überprüfungsantrags der Boden entzogen. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Einwendungen der Antragsgegnerin, insbesondere auch gegen die Antragslegitimation der Antragsteller, zu prüfen sein.