Entscheidungsgründe:
In einem Ortsteil der beklagten Marktgemeinde war über Antrag mehrerer Grundeigentümer, die über 81,8 % der betroffenen Grundstücksflächen verfügten, mit Zustimmung der Beklagten ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl 1973/15, durchgeführt worden. In diesem Verfahren kam es zu Grundabtretungen zur Schaffung einer Erschließungsstraße für eine Kleinsiedlung. Die klagende Liegenschaftseigentümerin war am Umlegungsverfahren beteiligt.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 7. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage, die Beklagte zu Unterlassung jeglicher Verfügung "hinsichtlich des Ausmaßes und Umfanges" dreier, der Beklagten gehörigen Grundstücke zu verurteilen und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die Grundstücke iSd § 41 RPG eine gemeinsame Anlage und als Weg zum Grundstück der Klägerin zugehörig seien. Die Grundstücke seien im Umlegungsgebiet enthalten gewesen. Der Umlegungsplan, dem sämtliche Liegenschaftseigentümer zugestimmt hätten, sei vom Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 29. 11. 1989 genehmigt worden. Im Umlegungsplan müssten die erforderlichen Flächen für die "gemeinsamen Anlagen" vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig seien (etwa für Straßen und Grünflächen). Im Umlegungsplan sei festgelegt worden, dass das Flächenerfordernis für die gemeinsamen Anlagen sich dahin aufteile, dass für die Straße 1.640 m² (8,26 %), für Wege und sonstige Flächen 873 m² (4,22 %) vorgesehen seien. Die drei von der Klage betroffenen Grundstücke seien eine gemeinsame Anlage iSd § 41 RPG. Ohne Zustimmung der Betroffenen des Umlegungsverfahrens dürfe die Widmung nicht geändert und keine Veranlassung im Umfang und Ausmaß der Grundstücke von der Beklagten getroffen werden. Die Grundparzellen hätten eine ausdrückliche Widmung als Weganlage erhalten. Es handle sich nicht um eine Straße im öffentlichen Gut sondern um eine Privatstraße. Die Klägerin habe erfahren, dass die Beklagte beabsichtige, das Grundstück 2772 an einen benachbarten Liegenschaftseigentümer zu veräußern. Dem stehe die Widmung im Umlegungsverfahren entgegen. Die Veräußerung widerspreche auch der im Umlegungsverfahren getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin habe durch den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung an der Weganlage das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens erhalten; ihr sei zumindest schlüssig eine Dienstbarkeit eingeräumt worden.Die Klägerin begehrt mit ihrer am 7. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage, die Beklagte zu Unterlassung jeglicher Verfügung "hinsichtlich des Ausmaßes und Umfanges" dreier, der Beklagten gehörigen Grundstücke zu verurteilen und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die Grundstücke iSd Paragraph 41, RPG eine gemeinsame Anlage und als Weg zum Grundstück der Klägerin zugehörig seien. Die Grundstücke seien im Umlegungsgebiet enthalten gewesen. Der Umlegungsplan, dem sämtliche Liegenschaftseigentümer zugestimmt hätten, sei vom Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 29. 11. 1989 genehmigt worden. Im Umlegungsplan müssten die erforderlichen Flächen für die "gemeinsamen Anlagen" vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig seien (etwa für Straßen und Grünflächen). Im Umlegungsplan sei festgelegt worden, dass das Flächenerfordernis für die gemeinsamen Anlagen sich dahin aufteile, dass für die Straße 1.640 m² (8,26 %), für Wege und sonstige Flächen 873 m² (4,22 %) vorgesehen seien. Die drei von der Klage betroffenen Grundstücke seien eine gemeinsame Anlage iSd Paragraph 41, RPG. Ohne Zustimmung der Betroffenen des Umlegungsverfahrens dürfe die Widmung nicht geändert und keine Veranlassung im Umfang und Ausmaß der Grundstücke von der Beklagten getroffen werden. Die Grundparzellen hätten eine ausdrückliche Widmung als Weganlage erhalten. Es handle sich nicht um eine Straße im öffentlichen Gut sondern um eine Privatstraße. Die Klägerin habe erfahren, dass die Beklagte beabsichtige, das Grundstück 2772 an einen benachbarten Liegenschaftseigentümer zu veräußern. Dem stehe die Widmung im Umlegungsverfahren entgegen. Die Veräußerung widerspreche auch der im Umlegungsverfahren getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin habe durch den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung an der Weganlage das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens erhalten; ihr sei zumindest schlüssig eine Dienstbarkeit eingeräumt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Bezeichnung der Grundstücke 2771, 2722 und 2773 als "gemeinsame Anlagen" keine zivilrechtlichen Wirkungen entfalte. Mit dem im Umlegungsverfahren ergangenen Bescheid seien nur die Eigentumsverhältnisse neu geregelt worden. Eine privatrechtlich relevante Widmung oder gar ein Verfügungsverbot könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Teilnehmer des Umlegungsverfahrens hätten zugestimmt, dass die drei Grundstücke ins Alleineigentum der Beklagten übertragen werden. Als Gegenleistung habe die Beklagten den Ausbau und die Erhaltung einer 4 m breiten Straße übernommen. Die Teilnehmer des Verfahrens hätten sich dagegen ausgesprochen, für die Straßenerrichtung eigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen, weshalb die Beklagte die erforderlichen Flächen ausschließlich aus dem eigenen Grundstückbestand eingebracht habe. Die Beklagte sei in ihrer Verfügungsmacht über das Grundstück 2772 frei. Durch den Verkauf des Grundstücks werde der Zugang der Klägerin zur öffentlichen Straße auf dem Grundstück 2771 nicht eingeschränkt. Sie erleide auch keinen Nachteil durch Entzug der Grundstücksfläche, weil diese allein von der Beklagten abgezogen worden sei. Das Raumplanungsgesetz lasse offen, inwieweit von der Gemeinde für die notwendigen Straßen Grundflächen erworben bzw. inwieweit die Straßen von der Gemeinde gebaut oder erhalten werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme einer Straße als Gemeindestraße bestehe nach § 9 Vorarlberger Straßengesetz nicht. Die Einräumung einer Dienstbarkeit hätte einer Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bedurft, die nicht erfolgt sei. Mit dem Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung sei eine Dienstbarkeit nicht begründet worden. Die Klägerin wolle mit ihrer Klageführung nur ein Bauvorhaben eines Grundstücksnachbarn verhindern. Die Klageführung sei schikanös und rechtsmissbräuchlich.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Bezeichnung der Grundstücke 2771, 2722 und 2773 als "gemeinsame Anlagen" keine zivilrechtlichen Wirkungen entfalte. Mit dem im Umlegungsverfahren ergangenen Bescheid seien nur die Eigentumsverhältnisse neu geregelt worden. Eine privatrechtlich relevante Widmung oder gar ein Verfügungsverbot könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Teilnehmer des Umlegungsverfahrens hätten zugestimmt, dass die drei Grundstücke ins Alleineigentum der Beklagten übertragen werden. Als Gegenleistung habe die Beklagten den Ausbau und die Erhaltung einer 4 m breiten Straße übernommen. Die Teilnehmer des Verfahrens hätten sich dagegen ausgesprochen, für die Straßenerrichtung eigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen, weshalb die Beklagte die erforderlichen Flächen ausschließlich aus dem eigenen Grundstückbestand eingebracht habe. Die Beklagte sei in ihrer Verfügungsmacht über das Grundstück 2772 frei. Durch den Verkauf des Grundstücks werde der Zugang der Klägerin zur öffentlichen Straße auf dem Grundstück 2771 nicht eingeschränkt. Sie erleide auch keinen Nachteil durch Entzug der Grundstücksfläche, weil diese allein von der Beklagten abgezogen worden sei. Das Raumplanungsgesetz lasse offen, inwieweit von der Gemeinde für die notwendigen Straßen Grundflächen erworben bzw. inwieweit die Straßen von der Gemeinde gebaut oder erhalten werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme einer Straße als Gemeindestraße bestehe nach Paragraph 9, Vorarlberger Straßengesetz nicht. Die Einräumung einer Dienstbarkeit hätte einer Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bedurft, die nicht erfolgt sei. Mit dem Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung sei eine Dienstbarkeit nicht begründet worden. Die Klägerin wolle mit ihrer Klageführung nur ein Bauvorhaben eines Grundstücksnachbarn verhindern. Die Klageführung sei schikanös und rechtsmissbräuchlich.
Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualbegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der GSt 2764 in EZ 3121 GB 91110 H*****. Die beklagte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft GSt 2772 in EZ 300 im Ausmaß von 672 m².
Auf Antrag von 81,8 % der Grundeigentümer der Fläche mit Zustimmung der Marktgemeinde leitete die Vorarlberger Landesregierung mit Verordnung vom 24. 12. 1988, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr 51/1988, für den Ortsteil "Rauholz-Wohngebiet" der Marktgemeinde H***** ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 36 ff des Raumplanungsgesetzes, LGBl 15/1973 ein.Auf Antrag von 81,8 % der Grundeigentümer der Fläche mit Zustimmung der Marktgemeinde leitete die Vorarlberger Landesregierung mit Verordnung vom 24. 12. 1988, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr 51 aus 1988,, für den Ortsteil "Rauholz-Wohngebiet" der Marktgemeinde H***** ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 36, ff des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt 15 aus 1973, ein.
An diesem Umlegungsverfahren nahmen ua die Großeltern der Klägerin und auch die beklagte Partei selbst als betroffene Grundeigentümer teil.
Die für den Antrag notwendigen Unterschriften wurden nach längerer Korrespondenz von den betroffenen Eigentümern zu einem Rundschreiben der Beklagten vom 9. 2. 1988 geleistet, in welchem die Beklagte drei Vorschläge mit Varianten für eine Umlegung ausführte und neben aktuellen Plänen aus der Zeit vor der Umlegung auch fünf Pläne beilegte, welche diese Vorschläge mit Varianten der Umlegung zeigten. In dem genannten Rundschreiben führte die Beklagte unter anderem aus, dass im Bereich der Kanaltrasse eine Erschließungsstraße geplant sei. Ziel der Umlegung solle unter anderem auch sein, das Gebiet nur durch eine Aus- und Einfahrt auf die Rauholzstraße verkehrsmäßig zu erschließen. Zur Straßenbreite gebe es unterschiedliche Ansichten, wobei nach der Ansicht der Beklagten zur Erschließung einer größeren Anzahl von Grundstücken eine Straßenbreite von 5 m richtig sei. In diesem Rundschreiben führte die Beklagte außerdem aus, dass die Flächen für die Erschließungsstraßen von den beteiligten Grundeigentümern im Verhältnis der eingebrachten Grundflächen kostenlos an die Beklagte abgetreten würden. Sie übernehme diese Straßenflächen ins öffentliche Gut. Ebenso würden die Erstellungs- und Wartungskosten der Straßen- und Weganlagen übernommen werden. Flächen für Gehsteige, Geh- und Radwege, eventuell Spielplätze würden zu Lasten des Grundanteiles der Beklagten gehen.
Im Umlegungsplan war ein verkehrsberuhigter Straßenausbau in der Gesamtbreite von ca 8 m Breite vorgesehen. Es wurden den betroffenen Eigentümern darüber hinaus allerdings keine Zusagen über eine bestimmte Gestaltung dieses Straßenausbaues gemacht. Die betroffenen Eigentümer sprachen sich jedoch zum Teil vehement gegen eine so breite Straße aus und waren nicht bereit, dafür Grundanteile abzugeben. Deshalb stellte die Beklagte - auf ihren eigenen Vorschlag hin - mit den GSt 2772 und 2773 eigenen Grund für diesen Ausbau zur Verfügung und es war auch ihr Vorschlag, dass diese Flächen als gemeinsame Anlagen im Umlegungsbescheid ausgewiesen werden.
Mit Rundschreiben vom 26. 1. 1989 übersandte die Beklagte den betroffenen Grundeigentümern die einzureichenden Umlegungsunterlagen in vorlagereifer Ausführung mit der Bitte um Stellungnahme zur nochmaligen Begutachtung.
Mit Schreiben vom 14. 3. 1989 legte die Beklagte für sich und die Beteiligten den Umlegungsplan dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vor. Im Umlegungsbericht finden sich unter I. unter anderem folgende Textpassage:Mit Schreiben vom 14. 3. 1989 legte die Beklagte für sich und die Beteiligten den Umlegungsplan dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vor. Im Umlegungsbericht finden sich unter römisch eins. unter anderem folgende Textpassage:
"[...]
Durch die Umlegung sollen alle Grundstücke erschlossen und verbaubar werden.
[...]
1640 m² Straßenfläche wird auf die zu erschließenden Grundanteile umgelegt (ca 8,26 % der Umlegung). 837 m² werden für den Fuß- und Radweg, Grünflächen, Ausweich- und Parkflächen (verkehrsberuhigter Ausbau) vorgesehen. Diese Fläche (ca 4,22 %) wird von der Marktgemeinde H***** übernommen. Diese Straßenplanung soll in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern der Umlegung erfolgen. Ein gutes Beispiel einer solchen Straßenplanung wurde in Lindau-Zech (nach dem Grenzübergang rechts) realisiert. [...]"
Unter Punkt IV. des Umlegungsberichts wurde festgehalten:Unter Punkt römisch vier. des Umlegungsberichts wurde festgehalten:
"[...]
IV/2 Flächenerfordernis der gemeinsamen Anlagen: Straße 1640 m² (8,26 %), Wege u. sonstige Flächen 837 m² (4,22 %)
Zur Berechnung der Straßenfläche, welche auf alle Grundeigentümer aufgeteilt wird, wurde eine 4 m breite Straßenfläche angenommen - einschließlich einer Stichstraße und diverser Verbreiterungen. Die 837 m², die für Wege, Platzgestaltungen, Bäume, Ausweich- und Parkflächen Verwendung finden - werden der Fläche der Marktgemeinde H***** abgezogen. [...]"
Dem Umlegungsplan wurden bei der Beantragung ua ein Entwurf der Straßengestaltung 1/500, betitelt mit "Verkehrsberuhigter Ausbau der Straßenfläche", ein Plan "Umlegung Rauhholz Planung Nov 1988" sowie ein Plan mit dem Titel "UL Rauhholz - BW Neuer Stand M1/500 18. 1. 1989 wp 14. 8. 89" beigelegt, welcher die geplanten Straßenflächen bildlich darstellt und auf welchem die Straßenflächen mit 1.640 m² und der beruhigte Ausbau mit 837 m² angeführt sind.
Die Umlegung wurde mit Bescheid des Amtes der Landesregierung gemäß § 44 Abs 1 Raumplanungsgesetz am 29. 11. 1989 genehmigt. Im Spruch des Bescheides wurde unter I. ausgeführt:Die Umlegung wurde mit Bescheid des Amtes der Landesregierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Raumplanungsgesetz am 29. 11. 1989 genehmigt. Im Spruch des Bescheides wurde unter römisch eins. ausgeführt:
"Der Umlegungsplan für den Ortsteil "Rauholz-Wohngebiet" vom 18. 1. 1989, in der Fassung vom 14. 8. 1989 bzw 13. 11. 1989, der Marktgemeinde H***** wird genehmigt. [..]"
Unter Punkt II. finden sich folgende Regelungen:Unter Punkt römisch zwei. finden sich folgende Regelungen:
"Den Grundeigentümern werden die in der planlichen Darstellung des neuen Grundstücksbestandes dargestellten Grundstücke entsprechend der folgenden Aufstellung zugewiesen.
Gemäß § 44 Abs 1 Raumplanungsgesetz geht das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft des Bescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die Eigentumsrechte an den bisherigen Grundstücken. [...]"Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Raumplanungsgesetz geht das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft des Bescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die Eigentumsrechte an den bisherigen Grundstücken. [...]"
Unter IV. des Spruches wurde ausgeführt:Unter römisch vier. des Spruches wurde ausgeführt:
"1. Die Aufbringung der Flächen für die im Umlegungsplan vorgesehenen gemeinsamen Anlagen wird entsprechend den Berechnungen in Punkt IV. des Umlegungsplanes festgelegt."1. Die Aufbringung der Flächen für die im Umlegungsplan vorgesehenen gemeinsamen Anlagen wird entsprechend den Berechnungen in Punkt römisch vier. des Umlegungsplanes festgelegt.
2. Die Kosten der gemeinsamen Anlagen werden entsprechend Punkt VI/1. des Umlegungsplanes von der Marktgemeinde H***** getragen."
Die 837 m², die entsprechend dem Umlegungsplan für Wege, Platzgestaltungen, Bäume, Ausweich- und Parkflächen Verwendung finden sollten, wurden ausschließlich von der Fläche der Beklagten abgezogen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 31. 7. 1990 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Marktgemeinde H***** zu 1/1 an den neuen Grundstücken 2768 Flurstück und 2772 und 2773 je Weg und die Eintragung des neuen Grundstückes 2771 Weg und hierauf die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Marktgemeinde H***** angeordnet und in der Folge auch einverleibt.
Obwohl nach dem Raumplanungsgesetz sämtliche Straßenflächen ins Miteigentum aller am Umlegungsverfahren beteiligter Eigentümer zu übertragen wären, hat sich bereits seit Bestehen des Raumplanungsgesetzes der Gebrauch herauskristallisiert, dass die Gemeinden mit den Eigentümern aushandeln, dass sie die Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straßen übernehmen und diese Straßenflächen dafür ins öffentliche Gut übernommen werden, wodurch die Gemeinde sich eine spätere Übertragung ins öffentliche Gut erspart. Diese Vorgehensweise entspricht heutzutage grundsätzlich dem Normalfall - mit Ausnahme von kleineren Straßen, welche im Privateigentum belassen werden - und es wurde auch bei der gegenständlichen Umlegung so vorgegangen.
Die Situation stellt sich in der Natur so dar, dass das GSt 2771 eine 4 m breite, ausgebaute Erschließungsstraße durch das bzw rund um das Wohngebiet darstellt. Es handelt sich dabei um eine reine Wohnstraße und es gibt dort nur Anrainerverkehr. Die daran angrenzenden GSt 2772 - ebenfalls 4 m breit - und 2773 sind, trotz vereinzelter diesbezüglicher Anfragen seitens Anrainer, nicht als Straßen ausgebaut worden. Es handelt sich bei dem GSt 2772 um einen Grünstreifen (Wiese).
Die Beklagte begründete im Jahr 1990 den Ausbau einer lediglich 4 m breiten Straße damit, dass der vollständige Ausbau auf 8 m Breite erst dann Sinn mache, wenn die Grundstücke, welche auf der Längsseite dieses zusätzlichen, 4 m breiten Weges liegen, bebaut würden, da die Straße bei einer Grundstücksbebauung ansonsten wieder aufgerissen werden müsste.
Das GSt 2772 wird insofern genutzt, als jener Landwirt, der die GSt 2757 bewirtschaftet, auch das GSt 2772 mitmäht. Ein Teil des GSt 2773 wurde von einem Anrainer eingezäunt und es wurden dort Büsche gesetzt. Auch wird ein nicht ausgebautes Teilstück der GSt 2771 und 2772, welches sich vor dem GSt 2198/6 befindet, von dem Eigentümer des letztgenannten Grundstückes quasi als Teil seines Gartens benützt.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung war das GSt 2760 noch nicht fertig bebaut. Das GSt 2759/1 war insofern teilweise bebaut, als der Rohbau stand und auch die Fenster eingebaut waren. Auf dem GSt 2759/2 hatte man begonnen, für einen geplanten Bau auszustecken. Die GSt 2757 und 2758 waren unbebaut. Bei sämtlichen erwähnten Bauvorhaben handelt es sich um zu errichtende Einfamilienwohnhäuser.
Die GSt 2772 und 2773 sind nicht als öffentliches Gut gewidmet, sondern ist in der ersten Abteilung des Gutbestandsblattes im Grundbuch (A1-Blatt) die Benützungsart (Widmung) jeweils mit "Sonstige (Weg)" bezeichnet.
Im Jahr 1998 gab es von Seiten der Beklagten den Vorschlag, die 4 m breite, vorhandene Straße (GSt 2771) durch einen ca 2 m breiten Fuß- bzw Radweg zu verbreitern. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Derzeit wird von vereinzelten betroffenen Grundstückseigentümern der Ausbau der Straße gewünscht, andere wiederum sind jedoch dagegen.
Auf das Schreiben der Klagsvertreter vom 27. 5. 2002 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung teilte diese den Klagsvertretern mit Schreiben vom 4. 6. 2002 mit, dass das Umlegungsverfahren "Rauholz-Wohngebiet" der Marktgemeinde H***** durch die Eintragung des neuen Standes im Grundbuch abgeschlossen worden sei. Für eine nachträgliche Genehmigung von Änderungen des Bescheides biete das Raumplanungsgesetz keine rechtliche Grundlage und könne eine Klärung dieser Frage nur auf zivilrechtlichem Weg erfolgen.
Im Jahr 2002 beabsichtigte die Beklagte, Teile des GSt 2772 zugunsten des GSt 2760, welches sich - getrennt durch die GSt 2771 und 2772 - gegenüber dem GSt 2764 der Klägerin befindet, zu veräußern.
Der gepflasterte Platz vor dem Haus der Klägerin auf GSt 2764 wird bei Gegenverkehr als Ausweichbucht in Anspruch genommen. Damit zwei begegnende Fahrzeuge ohne Probleme und bequem passieren können, wäre eine Fahrbahnmindestbreite von 4,25 m erforderlich. Ein Passieren ist jedoch auch bei einer Straßenbreite von 4 m möglich.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass im Umlegungsplan der Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für die gemeinsamen Anlagen enthalten sein müsse (§ 39 Abs 3 lit e RPG) und dass der Umlegungsplan die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig seien (Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen), vorsehen müsse (§ 41 Abs 1 RPG). Im Umlegungsbescheid der Landesregierung müsse die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und der Beitragsschlüssel für die Kosten der gemeinsamen Anlagen festgelegt werden. Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken gehe gemäß § 44 Abs 1 RPG mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheids auf den neuen Eigentümer über. Mit dem vorliegenden Umlegungsbescheid vom 29. 11. 1989 sei das Eigentum der Marktgemeinde H***** an den Grundstücken 2771, 2772 und 2773 sowie 2760 begründet worden. Nach dem Gemeindeorganisationsgesetz sei zwischen dem öffentlichen Gut der Gemeinde im engeren Sinn und dem Gemeindegut im weiteren Sinn zu unterscheiden. Öffentliches Gut sei in Übereinstimmung mit § 287 ABGB als das dem Gemeingebrauch gewidmete Gemeindeeigentum zu definieren. Über den Bestand und den Umfang des Gemeingebrauchs würden die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden absprechen. Über das Eigentum und den Bestand an Dienstbarkeiten hätten die Gerichte zu entscheiden. Aus dem Umlegungsplan und dem Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung ergebe sich, dass die Beklagte die Grundstücke 2772 und 2773 für Fuß- und Radweg, Grünflächen, Ausweich- und Parkflächen im Umlegungsgebiet vorgesehen habe. Durch die "Widmung" als gemeinsame Anlage aufgrund des Bescheids des Amts der Landesregierung werde aber keine zivilrechtliche Wirkung dahin ausgelöst, dass der Beklagten jegliche Verfügung hinsichtlich der Grundstücke zu untersagen sei. Die freie Verfügungsmacht der Gemeinde über ihr Eigentum könne nur durch Gemeingebrauch, Sondernutzungsrechte oder durch gemeindeorganisationsrechtliche Beschränkungen eingeschränkt werden. Eine besondere Zweckwidmung könne sich nur aus dem Gesetz bzw einer Verordnung oder aber durch eine einer Ersitzung entsprechende langdauernde Übung ergeben. Die Rechtswirkungen des Umlegungsbescheids beschränkten sich gemäß § 44 Abs 1 RPG darauf, dass das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheids übergehe. Eine weitergehende zivilrechtliche Wirkung entfalte der Bescheid nicht. Solange es an einer entsprechenden Widmung mangle bestehe auch an einer Straße, die teilweise auf Gemeindegrund verlaufe, kein Gemeingebrauch. Die hier zu beurteilende Privatstraße verliere ihren Charakter erst nach einer Öffentlichkeitserklärung oder aufgrund einer stillschweigenden Widmung. Eine der Ersitzung entsprechende dauernde Übung liege hier nicht vor. Ein Wegerecht sei nicht ersessen worden. Bei dringendem Verkehrsbedürfnis könne ein Privatweg auch stillschweigend zum Gemeingebrauch als öffentliche Straße gewidmet werden. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis müsse hier aber verneint werden, weil ohnehin eine 4 m breite Straße vorhanden sei, die einen Gegenverkehr zulasse. Da kein Gemeingebrauch gegründet worden sei und die Straßen nicht als öffentliches Gut gewidmet seien, liege keine zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung der Beklagten vor. Selbst wenn die Klägerin schlüssig eine Dienstbarkeit erworben hätte, würde dies die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten nicht hindern. Die Beklagte habe möglicherweise ihre schuldrechtliche Verpflichtung zur Gestaltung der gemeinsamen Anlagen nicht eingehalten. Eine sachenrechtliche Verfügungsbeschränkung über ihr Eigentum bestehe aber nicht.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass im Umlegungsplan der Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für die gemeinsamen Anlagen enthalten sein müsse (Paragraph 39, Absatz 3, Litera e, RPG) und dass der Umlegungsplan die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen, die für eine zweckmäßige Benützung der Grundstücke notwendig seien (Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen), vorsehen müsse (Paragraph 41, Absatz eins, RPG). Im Umlegungsbescheid der Landesregierung müsse die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und der Beitragsschlüssel für die Kosten der gemeinsamen Anlagen festgelegt werden. Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken gehe gemäß Paragraph 44, Absatz eins, RPG mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheids auf den neuen Eigentümer über. Mit dem vorliegenden Umlegungsbescheid vom 29. 11. 1989 sei das Eigentum der Marktgemeinde H***** an den Grundstücken 2771, 2772 und 2773 sowie 2760 begründet worden. Nach dem Gemeindeorganisationsgesetz sei zwischen dem öffentlichen Gut der Gemeinde im engeren Sinn und dem Gemeindegut im weiteren Sinn zu unterscheiden. Öffentliches Gut sei in Übereinstimmung mit Paragraph 287, ABGB als das dem Gemeingebrauch gewidmete Gemeindeeigentum zu definieren. Über den Bestand und den Umfang des Gemeingebrauchs würden die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden absprechen. Über das Eigentum und den Bestand an Dienstbarkeiten hätten die Gerichte zu entscheiden. Aus dem Umlegungsplan und dem Bescheid des Amts der Vorarlberger Landesregierung ergebe sich, dass die Beklagte die Grundstücke 2772 und 2773 für Fuß- und Radweg, Grünflächen, Ausweich- und Parkflächen im Umlegungsgebiet vorgesehen habe. Durch die "Widmung" als gemeinsame Anlage aufgrund des Bescheids des Amts der Landesregierung werde aber keine zivilrechtliche Wirkung dahin ausgelöst, dass der Beklagten jegliche Verfügung hinsichtlich der Grundstücke zu untersagen sei. Die freie Verfügungsmacht der Gemeinde über ihr Eigentum könne nur durch Gemeingebrauch, Sondernutzungsrechte oder durch gemeindeorganisationsrechtliche Beschränkungen eingeschränkt werden. Eine besondere Zweckwidmung könne sich nur aus dem Gesetz bzw einer Verordnung oder aber durch eine einer Ersitzung entsprechende langdauernde Übung ergeben. Die Rechtswirkungen des Umlegungsbescheids beschränkten sich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, RPG darauf, dass das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheids übergehe. Eine weitergehende zivilrechtliche Wirkung entfalte der Bescheid nicht. Solange es an einer entsprechenden Widmung mangle bestehe auch an einer Straße, die teilweise auf Gemeindegrund verlaufe, kein Gemeingebrauch. Die hier zu beurteilende Privatstraße verliere ihren Charakter erst nach einer Öffentlichkeitserklärung oder aufgrund einer stillschweigenden Widmung. Eine der Ersitzung entsprechende dauernde Übung liege hier nicht vor. Ein Wegerecht sei nicht ersessen worden. Bei dringendem Verkehrsbedürfnis könne ein Privatweg auch stillschweigend zum Gemeingebrauch als öffentliche Straße gewidmet werden. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis müsse hier aber verneint werden, weil ohnehin eine 4 m breite Straße vorhanden sei, die einen Gegenverkehr zulasse. Da kein Gemeingebrauch gegründet worden sei und die Straßen nicht als öffentliches Gut gewidmet seien, liege keine zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung der Beklagten vor. Selbst wenn die Klägerin schlüssig eine Dienstbarkeit erworben hätte, würde dies die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten nicht hindern. Die Beklagte habe möglicherweise ihre schuldrechtliche Verpflichtung zur Gestaltung der gemeinsamen Anlagen nicht eingehalten. Eine sachenrechtliche Verfügungsbeschränkung über ihr Eigentum bestehe aber nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die Beklagte verpflichtet wurde, jegliche Verfügung hinsichtlich des Ausmaßes und des Umfanges des Grundstücks 2772 zu unterlassen. Die Klageabweisung hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke wurde bestätigt. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
Nach der Rechtsprechung werde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch dann bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtsphäre unmittelbar und konkret drohe. Ein solcher Eingriff drohe hier aufgrund der festgestellten Absicht der Beklagten, Teile des Grundstücks 2772 zu veräußern. Hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke mangle es am Erfordernis eines drohenden Eingriffs. Das 4 m breite Grundstück 2772 sei nicht als Straße ausgebaut worden. Die Wiese schließe an die 4 m breite auf dem Grundstück 2771 verlaufende Erschließungsstraße an. Das Grundstück 2772 sei im Umlegungsplan und im Umlegungsbescheid als gemeinsame Anlage mit einer Fläche 837 m² ausgewiesen. Ob im Umlegungsverfahren die Beklagte sich vertraglich verpflichtet habe, das Grundstück für den im Umlegungsplan angeführten Zweck zu verwenden, müsse nicht abschließend beurteilt werden. Gegen eine Vereinbarung könnten die Organisationsvorschriften des Vorarlberger Gemeindegesetzes sprechen, wonach die Belastung einer unbeweglichen Sache eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfe. Dies könne dahingestellt bleiben, weil mit dem Umlegungsbescheid zugunsten der am Umlegungsverfahren beteiligten Liegenschaften auf dem Grundstück 2772 eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt begründet worden sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine andere Nutzung der Liegenschaft als für den im Umlegungsbescheid genannten Zweck (Wege und sonstige Flächen) zu unterlassen. Mit einem Hoheitsakt (Verwaltungsbescheid) könne im Rahmen einer Enteignung bescheidmäßig auch eine Dienstbarkeit eingeräumt werden. Wenn schon das Eigentum mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheids entstehe, dann stelle sich eine allenfalls eingeräumte Dienstbarkeit als "Minus" dar. Das RPG sehe in mehrfacher Hinsicht Eigentumsbeschränkungen im Sinne einer Enteignung vor. Im Zuge des Umlegungsverfahrens könnten den jeweiligen Eigentümern verschiedene Grundstücke zugewiesen werden. Hier sei mit dem Umlegungsbescheid zwar eine Dienstbarkeit nicht ausdrücklich eingeräumt worden. Im Bescheid sei aber Bezug genommen worden auf den Punkt des Umlegungsplans, in dem das Flächenerfordernis der gemeinsamen Anlagen unter anderem mit 837 m² für Wege und sonstige Flächen angeführt worden sei. Die Umlegung dürfe von der Landesregierung nur genehmigt werden, wenn sie unter anderem die erforderlichen Flächen für die gemeinsamen Anlagen vorsehen. Diese gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Umlegungsbescheid führe zum Schluss, dass mit dem Bescheid eine Dienstbarkeit dahin begründet worden sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Nutzung der für die gemeinsamen Anlagen vorgesehenen Flächen für andere Zwecke als für gemeinsame Anlagen zu unterlassen. Das Hauptbegehren der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks 2772 sei daher berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob durch die Aufnahme von Grundstücken als "gemeinsame Anlagen" in einem Umlegungsbescheid nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz eine Dienstbarkeit begründet werde.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.