Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.12.1977 wurde die Bringungsgemeinschaft E*****weg gegründet. Darin wird gemäß § 14 Abs 1 TirGSLG 1970 festgstellt, daß die Eigentümer einzeln angeführter Grundstücke, darunter auch die Klägerin, die Bringungsgemeinschaft bilden und gemäß § 15 Abs 2 TirGSLG 1970 zu den im einzelnen genannten Anteilsverhältnissen an der Errichtung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage beitragen. Im Punkt II dieses Bescheides räumten die Eigentümer im einzelnen angeführter Grundparzellen, unter anderem die Klägerin als Eigentümerin der Grundparzellen 855, 859, 860 und 829/2 der Bringungsgemeinschaft gemäß den §§ 1, 2, 3 und 7 TirGSLG das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des Bringungsweges entschädigungslos ein. Gemäß § 3 Abs 1 der der Bringungsgemeinschaft mit dem angeführten Bescheid verliehenen Satzung steht das Recht der Benützung der Bringungsanlage (des E*****weges) den Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften, sonstigen Nutzungsberechtigten, Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen sowie allen jenen Personen zu, welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.12.1977 wurde die Bringungsgemeinschaft E*****weg gegründet. Darin wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TirGSLG 1970 festgstellt, daß die Eigentümer einzeln angeführter Grundstücke, darunter auch die Klägerin, die Bringungsgemeinschaft bilden und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TirGSLG 1970 zu den im einzelnen genannten Anteilsverhältnissen an der Errichtung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage beitragen. Im Punkt römisch zwei dieses Bescheides räumten die Eigentümer im einzelnen angeführter Grundparzellen, unter anderem die Klägerin als Eigentümerin der Grundparzellen 855, 859, 860 und 829/2 der Bringungsgemeinschaft gemäß den Paragraphen eins, 2, 3 und 7 TirGSLG das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung des Bringungsweges entschädigungslos ein. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der der Bringungsgemeinschaft mit dem angeführten Bescheid verliehenen Satzung steht das Recht der Benützung der Bringungsanlage (des E*****weges) den Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften, sonstigen Nutzungsberechtigten, Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen sowie allen jenen Personen zu, welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt.
Der E*****weg, der an seinem Beginn durch einen Schranken verschlossen ist, führt in E***** vom Hof "B*****" über eine Weglänge von 2.800 m bis zur "W*****-Alpe". Dabei verläuft er unter anderem auch über die im Eigentum der Klägerin stehenden oben angeführten Parzellen und an dem auf diesem Grund errichteten Gebäude "F***** Nr.11" vorbei, in dem der Sohn der Klägerin, Ludwig W*****, das Gasthaus "B*****" betreibt. In weiterer Folge erschließt dieser Weg auch den von Gerhard S***** betriebenen Gasthof "R*****".
Der Beklagte ist Mieter von Wohnräumlichkeiten am Hof "H*****", der im Eigentum des Martin H*****, ebenfalls ein Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, steht. Um zu diesem Hof zu gelangen, muß der Beklagte den erst kurz nach dem Hof beginnenden E*****weg nicht benützen. Er hat jedoch vom Vermieter, der ihm die Wegbenützung erlaubt hat, einen Schlüssel zum Öffnen des Schrankens am Beginn des E*****weges erhalten. Der Beklagte fährt des öfteren mit seinem PKW über den E*****weg, unter anderem hat er diesen am 15.7.1992 und 1.8.1992 benützt.
Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren des E*****weges, soweit dieser über die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundparzellen 855, 859, 860 und 829/2 Grundbuch ***** führt, zu unterlassen. Der E*****weg sei mit einem der eingeschränkten Benützungsbefugnis entsprechenden Fahrverbotschild versehen und durch eine versperrbare Kette abgesichert. Der Beklagte verfüge als Mieter eines dem Martin H***** gehörenden Hauses, das er mit anderen Personen als Feriendomizil benütze, offensichtlich über einen Schlüssel zum Öffnen der Wegsperre. Am 1.7.1992 habe der Beklagte im Gasthof R***** ein Fest veranstaltet und die eingeladenen Personen zum Parken auf einer Wiese eingeladen, wobei diese Personen auch über einen Streifen der Liegenschaft der Klägerin hätten fahren müssen. Der Sohn der Klägerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß seine Mutter das Befahren der Liegenchaft nicht gestatte, der Beklagte habe jedoch erklärt, er werde trotzdem fahren, sich nicht abhalten lassen und die Angelegenheit vor Gericht austragen. Die Berechtigung zur Benützung des E*****weges umfasse nur das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht. Der Beklagte stütze sein behauptetes Recht auf die Erlaubnis seines Vermieters, der jedoch nicht mehr Recht weitergeben könne als er selber habe.
Der Beklagte wandte ein, der Klägerin stehe an jenem Teil ihres Liegenschaftsbesitzes, auf welchem der Bringungsweg errichtet sei, nur das nackte Eigentum zu, ein selbständiges Klagerecht sei ihr entzogen. Durch die Wegbenützung sei auch nicht deren Eigentum beeinträchtigt, sondern allenfalls die Bringungsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Beklagte leite seine Rechte zum Befahren nicht nur aus dem Mietrecht am Hof "H*****", sondern auch aus der Erlaubnis des Obmannes der Bringungsgemeinschaft, Gerhard S*****, ab. Wegen einer bescheid- oder satzungswidrigen Benützung des Bringungsweges könne sich die Klägerin nur an die Bringungsgemeinschaft wenden, die über die Ausübung des Benützungsrechtes zu entscheiden habe. Die Rechtsausübung durch die Klägerin sei überdies schikanös. Die Klage sei lediglich aus Konkurrenzgründen erhoben, weil die beiden Söhne der Klägerin, ebenso wie Gerhard S*****, angrenzend an den Bringungsweg Gasthäuser betrieben. Der Beklagte sei mit Gerhard S***** befreundet, er sei berechtigt, diesen privat zu besuchen und dabei den Weg zu befahren, der Beklagte habe den Weg auch nur zu diesem Zweck befahren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte rechtlich aus, der Beklagte sei Pächter des Hofes von Martin H*****, damit stehe ihm nach § 3 der Satzung der Bringungsgemeinschaft das Benützungsrecht zu.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte rechtlich aus, der Beklagte sei Pächter des Hofes von Martin H*****, damit stehe ihm nach Paragraph 3, der Satzung der Bringungsgemeinschaft das Benützungsrecht zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es aussprach, die Beklagten seien schuldig, das Befahren des E*****weges, soweit er über die im Eigentum der klagenden Partei stehenden Grundparzellen 855, 859, 860 und 829/2 in EZ ***** führt, und dieses Befahren Zwecken dient, die über die Nutzungsbefugnisse gemäß § 3 Abs 1 der Satzung der Bringungsgemeinschaft E*****weg gemäß Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.Dezember 1977 hinausgehen, also insbesondere zum Zwecke der Zufahrt zu dem am Beginn des E*****weges liegenden Hof H***** in seiner Eigenschaft als Mieter von Räumlichkeiten in diesem Hof und als Gast von Gast- und Schankgewerbetrieben, die vom E*****weg erschlossen werden, dient, und nicht über Aufforderung von Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft E*****weg beteiligten Liegenschaften zu diesen zu kommen, erfolge, zu unterlassen. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei zur uneingeschränkten Unterlassung der Benützung des Weges zu verpflichten, hat es abgewiesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es aussprach, die Beklagten seien schuldig, das Befahren des E*****weges, soweit er über die im Eigentum der klagenden Partei stehenden Grundparzellen 855, 859, 860 und 829/2 in EZ ***** führt, und dieses Befahren Zwecken dient, die über die Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung der Bringungsgemeinschaft E*****weg gemäß Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.Dezember 1977 hinausgehen, also insbesondere zum Zwecke der Zufahrt zu dem am Beginn des E*****weges liegenden Hof H***** in seiner Eigenschaft als Mieter von Räumlichkeiten in diesem Hof und als Gast von Gast- und Schankgewerbetrieben, die vom E*****weg erschlossen werden, dient, und nicht über Aufforderung von Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft E*****weg beteiligten Liegenschaften zu diesen zu kommen, erfolge, zu unterlassen. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei zur uneingeschränkten Unterlassung der Benützung des Weges zu verpflichten, hat es abgewiesen.
Bei der Auslegung der Satzung der Bringungsgemeinschaft und der daraus abgeleiteten Benützungsrechte sei vom Zweck der Errichtung der Bringungsgemeinschaft auszugehen, also in erster Linie von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der erfaßten Liegenschaften. Das Befahren des Bringungsweges sei daher zunächst jenen Personen eingeräumt, die die von der Bringungsgemeinschaft erfaßten Liegenschaften unmittelbar nutzen können (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer), weiters seien jene Personen erfaßt, die eine Nutzungsberechtigung von ersteren ableiten könnten, die zur Familie im weiteren Sinn (Hausangehörige) gehörten und schließlich auch jene, die diese Personen mit ihrer Arbeitskraft unterstützten (Arbeitskräfte). Letztlich seien noch jene Personen erfaßt, "welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankbetrieben handelt". Damit werde die Möglichkeit eingeräumt, anderen Personen die Benützung des Bringungsweges mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten zu gestatten. Den im Bereich der vom Bringungsweg erschlossenen Gebiete Wohnenden solle die Möglichkeit eingeräumt werden (private) Besucher, Lieferanten u.dgl zu sich kommen zu lassen. Daraus könne aber noch nicht geschlossen werden, daß jede Person, der das Benützen des Bringungsweges durch einen Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gestattet werde, diesen Weg auch tatsächlich benützen dürfe, eine solche Benützungsbefugnis könne von den Berechtigten nur insoweit eingeräumt werden, als diese im § 3 Abs 1 der Satzung der Bringungsgemeinschaft festgelegt sei. Dem Beklagten könne daher nicht verwehrt werden, anläßlich von privaten Besuchen über Einladung den E*****weg zu befahren, nicht aber als Gast des Gast- und Schankbetriebes R*****. Die Gestattung einer uneingeschränkten Benützung durch den Obmann stehe diesem nicht zu. Als bloßer Mieter von Wohnräumlichkeiten ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit sei der Beklagte aber nicht als Pächter oder Fruchtnießer einer von der Bringungsgemeinschaft umfaßten Liegenschaft anzusehen. Er sei daher nicht "Nutzungsberechtigter" im Sinne der Satzung der Gemeinschaft.Bei der Auslegung der Satzung der Bringungsgemeinschaft und der daraus abgeleiteten Benützungsrechte sei vom Zweck der Errichtung der Bringungsgemeinschaft auszugehen, also in erster Linie von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der erfaßten Liegenschaften. Das Befahren des Bringungsweges sei daher zunächst jenen Personen eingeräumt, die die von der Bringungsgemeinschaft erfaßten Liegenschaften unmittelbar nutzen können (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer), weiters seien jene Personen erfaßt, die eine Nutzungsberechtigung von ersteren ableiten könnten, die zur Familie im weiteren Sinn (Hausangehörige) gehörten und schließlich auch jene, die diese Personen mit ihrer Arbeitskraft unterstützten (Arbeitskräfte). Letztlich seien noch jene Personen erfaßt, "welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankbetrieben handelt". Damit werde die Möglichkeit eingeräumt, anderen Personen die Benützung des Bringungsweges mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten zu gestatten. Den im Bereich der vom Bringungsweg erschlossenen Gebiete Wohnenden solle die Möglichkeit eingeräumt werden (private) Besucher, Lieferanten u.dgl zu sich kommen zu lassen. Daraus könne aber noch nicht geschlossen werden, daß jede Person, der das Benützen des Bringungsweges durch einen Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gestattet werde, diesen Weg auch tatsächlich benützen dürfe, eine solche Benützungsbefugnis könne von den Berechtigten nur insoweit eingeräumt werden, als diese im Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung der Bringungsgemeinschaft festgelegt sei. Dem Beklagten könne daher nicht verwehrt werden, anläßlich von privaten Besuchen über Einladung den E*****weg zu befahren, nicht aber als Gast des Gast- und Schankbetriebes R*****. Die Gestattung einer uneingeschränkten Benützung durch den Obmann stehe diesem nicht zu. Als bloßer Mieter von Wohnräumlichkeiten ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit sei der Beklagte aber nicht als Pächter oder Fruchtnießer einer von der Bringungsgemeinschaft umfaßten Liegenschaft anzusehen. Er sei daher nicht "Nutzungsberechtigter" im Sinne der Satzung der Gemeinschaft.
Die Klägerin stütze ihr Klagebegehren auf einen unberechtigten Eingriff in ihr Eigentum. Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB stehe grundsätzlich gegen jeden zu, der unbefugt in ein solches Recht eingreife. Der Beklagte bestreite auch nicht, daß die Klägerin nach wie vor Eigentümerin der betroffenen Grundparzellen sei, eine Einlösung oder Enteignung von Grundflächen nach §§ 8, 9 TirGSLG habe nicht stattgefunden. Die Bringungsgemeinschaft sei nicht Eigentümerin der betroffenen Liegenschaftsteile. Eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der Bringungsgemeinschaft und deren Mitgliedern, nach welcher die Bringungsgemeinschaft als Vertragspartner bei nicht vertragskonformer Ausübung des Bringungsrechtes vorgehen könnte, bestehe nicht, der Klägerin könne daher auch nicht durch Hinweis auf ein solches Vertragsverhältnis das unmittelbare Klagerecht gegen Personen, die in das Eigentumsrecht eingriffen, abgesprochen werden. Da die Liegenschaftseigentümer nur im Verhältnis zur Bringungsgemeinschaft bzw zu deren Mitgliedern und im Umfang der durch den Bescheid oder durch genehmigtes Parteiübereinkommen eingeräumten Bringungsrechte zur Duldung diverser Handlungen verpflichtet seien, könne sich eine dritte, nicht berechtigte Person nicht darauf berufen, sie könne von der Benützung des Bringungsweges nur durch die Bringungsgemeinschaft, nicht aber vom Liegenschaftseigentümer ausgeschlossen werden. Die Abwehr eines Eingriffes in das Eigentum sei auch nicht schikanös, dem Klagebegehren sei daher insoweit stattzugeben, als die Benützung des Bringungsweges durch den Beklagten nicht durch die Satzung der Bringungsgemeinschaft gedeckt sei.Die Klägerin stütze ihr Klagebegehren auf einen unberechtigten Eingriff in ihr Eigentum. Die Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB stehe grundsätzlich gegen jeden zu, der unbefugt in ein solches Recht eingreife. Der Beklagte bestreite auch nicht, daß die Klägerin nach wie vor Eigentümerin der betroffenen Grundparzellen sei, eine Einlösung oder Enteignung von Grundflächen nach Paragraphen 8, 9, TirGSLG habe nicht stattgefunden. Die Bringungsgemeinschaft sei nicht Eigentümerin der betroffenen Liegenschaftsteile. Eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der Bringungsgemeinschaft und deren Mitgliedern, nach welcher die Bringungsgemeinschaft als Vertragspartner bei nicht vertragskonformer Ausübung des Bringungsrechtes vorgehen könnte, bestehe nicht, der Klägerin könne daher auch nicht durch Hinweis auf ein solches Vertragsverhältnis das unmittelbare Klagerecht gegen Personen, die in das Eigentumsrecht eingriffen, abgesprochen werden. Da die Liegenschaftseigentümer nur im Verhältnis zur Bringungsgemeinschaft bzw zu deren Mitgliedern und im Umfang der durch den Bescheid oder durch genehmigtes Parteiübereinkommen eingeräumten Bringungsrechte zur Duldung diverser Handlungen verpflichtet seien, könne sich eine dritte, nicht berechtigte Person nicht darauf berufen, sie könne von der Benützung des Bringungsweges nur durch die Bringungsgemeinschaft, nicht aber vom Liegenschaftseigentümer ausgeschlossen werden. Die Abwehr eines Eingriffes in das Eigentum sei auch nicht schikanös, dem Klagebegehren sei daher insoweit stattzugeben, als die Benützung des Bringungsweges durch den Beklagten nicht durch die Satzung der Bringungsgemeinschaft gedeckt sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob einem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft ein unmittelbares selbständiges Klagerecht im Sinne des § 523 ABGB zustehe oder ob dieses nur von der Bringungsgemeinschaft ausgeübt werden könne.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob einem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft ein unmittelbares selbständiges Klagerecht im Sinne des Paragraph 523, ABGB zustehe oder ob dieses nur von der Bringungsgemeinschaft ausgeübt werden könne.
Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision, daß das Berufungsgericht ihrem Unterlassungsbegehren nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben hat, während der Beklagte auf dem Standpunkt steht, zur uneingeschränkten Benützung der Bringungsanlage berechtigt zu sein und die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet.