Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß §§ 128 und 130 HGB haftete die AG ab dem Zeitpunkt ihres Eintrittes in die OHG für die Verbindlichkeiten der OHG unmittelbar und unbeschränkt. Die Beklagte konnte sich daher für bei ihr bereits bestehende Schulden der OHG direkt an die AG halten, ohne vorher die OHG in Anspruch nehmen zu müssen (Koppensteiner in Straube, HGB I3 § 128 Rz 8). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wäre daher mangels eines Aufrechnungsverzichtes befugt gewesen, ein bei ihr zu Gunsten der AG als persönliche Gesellschafterin der OHG erliegendes Bankguthaben gegen Verbindlichkeiten der OHG unter den Voraussetzungen der §§ 1438 ff ABGB aufzurechnen. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die Aufrechnung etwa mit einer aus einem Kreditvertrag resultierenden Forderung einer Bank mit einem gesondert geführten Giroguthaben eines Kunden - trotz eines in den AGB festgelegten Aufrechnungsrechts der Bank - als unzulässig ansieht (RIS-Justiz RS0032996; SZ 67/169; SZ 69/236 ua), wäre ein solches Aufrechnungsrecht mit der hier ausgestellten Bestätigung nicht vereinbar. Der AG wäre bei Geltendmachung des Haftungsdurchgriffs gegen die AG als persönlich haftende Gesellschafterin der OHG als Kreditschuldnerin die bestätigte Verfügungsmacht über den eingezahlten Betrag nicht zugestanden. In einer unter solchen Umständen ausgestellten Bankbestätigung wird daher ein konkludenter Verzicht auf eine der Bank allenfalls sonst zustehende Aufrechnungsmöglichkeit erblickt (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 363; Die "kleinen" Probleme der GmbH-Novelle, NZ 1981, 55; vgl. Koziol, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen [§ 10 Abs 3 GmbHG], ÖBA 1996, 272 [276]), sofern nicht zugleich einer solchen Annahme entgegenstehende Vereinbarungen, etwa ein ausdrückliches Verrechnungsrecht zwischen der Bank und den Geschäftsführern, getroffen wurden (SZ 64/143). Die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts wirkt aber nach Rechtsprechung und herrschender Lehre im Zweifel nicht für den Fall, dass der Schuldner der Gegenforderung, wenn diese eine Konkursforderung ist (7 Ob 184/03i), in Konkurs verfällt, weil die Aufrechnung die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann oder zumindest auf höchste gefährdet ist (RIS-Justiz RS0033930; RS0033940; SZ 67/169 mwN).Gemäß Paragraphen 128 und 130 HGB haftete die AG ab dem Zeitpunkt ihres Eintrittes in die OHG für die Verbindlichkeiten der OHG unmittelbar und unbeschränkt. Die Beklagte konnte sich daher für bei ihr bereits bestehende Schulden der OHG direkt an die AG halten, ohne vorher die OHG in Anspruch nehmen zu müssen (Koppensteiner in Straube, HGB I3 Paragraph 128, Rz 8). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wäre daher mangels eines Aufrechnungsverzichtes befugt gewesen, ein bei ihr zu Gunsten der AG als persönliche Gesellschafterin der OHG erliegendes Bankguthaben gegen Verbindlichkeiten der OHG unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1438, ff ABGB aufzurechnen. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die Aufrechnung etwa mit einer aus einem Kreditvertrag resultierenden Forderung einer Bank mit einem gesondert geführten Giroguthaben eines Kunden - trotz eines in den AGB festgelegten Aufrechnungsrechts der Bank - als unzulässig ansieht (RIS-Justiz RS0032996; SZ 67/169; SZ 69/236 ua), wäre ein solches Aufrechnungsrecht mit der hier ausgestellten Bestätigung nicht vereinbar. Der AG wäre bei Geltendmachung des Haftungsdurchgriffs gegen die AG als persönlich haftende Gesellschafterin der OHG als Kreditschuldnerin die bestätigte Verfügungsmacht über den eingezahlten Betrag nicht zugestanden. In einer unter solchen Umständen ausgestellten Bankbestätigung wird daher ein konkludenter Verzicht auf eine der Bank allenfalls sonst zustehende Aufrechnungsmöglichkeit erblickt (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 363; Die "kleinen" Probleme der GmbH-Novelle, NZ 1981, 55; vergleiche Koziol, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen [§ 10 Absatz 3, GmbHG], ÖBA 1996, 272 [276]), sofern nicht zugleich einer solchen Annahme entgegenstehende Vereinbarungen, etwa ein ausdrückliches Verrechnungsrecht zwischen der Bank und den Geschäftsführern, getroffen wurden (SZ 64/143). Die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts wirkt aber nach Rechtsprechung und herrschender Lehre im Zweifel nicht für den Fall, dass der Schuldner der Gegenforderung, wenn diese eine Konkursforderung ist (7 Ob 184/03i), in Konkurs verfällt, weil die Aufrechnung die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann oder zumindest auf höchste gefährdet ist (RIS-Justiz RS0033930; RS0033940; SZ 67/169 mwN).
Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber standen (§ 19 Abs 1 KO). Entsteht eine der beiden Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt die Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren gelten im Allgemeinen die Erfordernisse des bürgerlichen Rechts (§§ 1438 ff ABGB); die Insolvenzgesetze sehen jedoch einige Erleichterungen und Einschränkungen vor. Erleichtert ist die Aufrechnung dadurch, dass insbesondere von den Erfordernissen der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit abgesehen wird. Eingeschränkt ist sie dadurch, dass die Gegenforderung, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden oder in verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Insolventen in den letzten 6 Monaten vor der Verfahrenseröffnung erworben wurde, von der Aufrechnung ausgeschlossen ist, sofern der Gläubiger nicht zur Übernahme der Forderung verpflichtet war (§ 20 KO). Die gemäß §§ 19, 20 KO in das Anfechtungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (SZ 69/236 mwN). Für die Aufrechnungserklärung besteht keine Formvorschrift. Der Konkursgläubiger kann die Aufrechnung während des Verfahrens ohne zeitliche Beschränkung durch gerichtliche oder außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Masseverwalter vornehmen (RIS-Justiz RS0064293). Ein Konto ist rechtlich nichts anderes als eine Geldforderung des Kontoinhabers gegen die Bank (SZ 69/16). Nimmt die Bank eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (SZ 69/236 mwN). Diese hat jedoch gegenüber der Masse keine Wirkung, wenn sie nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist; die zur Masse gehörige Forderung bleibt dann im vollen Umfang bestehen (SZ 67/169 mwN).Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber standen (Paragraph 19, Absatz eins, KO). Entsteht eine der beiden Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt die Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren gelten im Allgemeinen die Erfordernisse des bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1438, ff ABGB); die Insolvenzgesetze sehen jedoch einige Erleichterungen und Einschränkungen vor. Erleichtert ist die Aufrechnung dadurch, dass insbesondere von den Erfordernissen der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit abgesehen wird. Eingeschränkt ist sie dadurch, dass die Gegenforderung, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden oder in verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Insolventen in den letzten 6 Monaten vor der Verfahrenseröffnung erworben wurde, von der Aufrechnung ausgeschlossen ist, sofern der Gläubiger nicht zur Übernahme der Forderung verpflichtet war (Paragraph 20, KO). Die gemäß Paragraphen 19, 20, KO in das Anfechtungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (SZ 69/236 mwN). Für die Aufrechnungserklärung besteht keine Formvorschrift. Der Konkursgläubiger kann die Aufrechnung während des Verfahrens ohne zeitliche Beschränkung durch gerichtliche oder außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Masseverwalter vornehmen (RIS-Justiz RS0064293). Ein Konto ist rechtlich nichts anderes als eine Geldforderung des Kontoinhabers gegen die Bank (SZ 69/16). Nimmt die Bank eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (SZ 69/236 mwN). Diese hat jedoch gegenüber der Masse keine Wirkung, wenn sie nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist; die zur Masse gehörige Forderung bleibt dann im vollen Umfang bestehen (SZ 67/169 mwN).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass bei Wegfall eines - hier durch die Bankbestätigung im Sinn der §§ 29 Abs 1, 155 Abs 2 AktG - allenfalls schlüssig vereinbarten und die Bank bindenden Aufrechnungsverzichts der Forderung der Bank gegen die AG (auf Grund deren persönlicher Haftung für Schulden der OHG) unter den Voraussetzungen der §§ 19 und 20 KO eine kompensable Forderung der AG aus dem Kontoguthaben gegenübersteht. Dass erstere Forderung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der AG entstanden ist, ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die Kreditforderungen der Beklagten gegen die OHG spätestens mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der OHG, die vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der AG lag, fällig wurden. Durch die Fälligkeit der Kreditforderungen gegen die OHG bedingte Forderungen der Beklagten gegen die AG bestanden nach dem unstrittigen Sachverhalt bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der AG in die OHG.Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass bei Wegfall eines - hier durch die Bankbestätigung im Sinn der Paragraphen 29, Absatz eins, 155, Absatz 2, AktG - allenfalls schlüssig vereinbarten und die Bank bindenden Aufrechnungsverzichts der Forderung der Bank gegen die AG (auf Grund deren persönlicher Haftung für Schulden der OHG) unter den Voraussetzungen der Paragraphen 19 und 20 KO eine kompensable Forderung der AG aus dem Kontoguthaben gegenübersteht. Dass erstere Forderung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der AG entstanden ist, ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die Kreditforderungen der Beklagten gegen die OHG spätestens mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der OHG, die vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der AG lag, fällig wurden. Durch die Fälligkeit der Kreditforderungen gegen die OHG bedingte Forderungen der Beklagten gegen die AG bestanden nach dem unstrittigen Sachverhalt bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der AG in die OHG.
Der Wortlaut der Bankbestätigung lässt nicht darauf schließen, die Beklagte habe auch für den Fall des Konkurses der AG auf eine Kompensation mit Kreditforderungen, sei es aus eigenen Kreditschulden der AG, sei es aus Kreditschulden der OHG, für die die AG persönlich haftete, verzichten wollen. Die Formulierung, dass der eingezahlte Betrag "endgültig" zur freien Verfügung des Vorstandes stehe, verleiht dieser Erklärung keine besondere Qualifikation, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Es handelt sich hiebei um eine bei derartigen Bestätigungen nicht unübliche (auch in SZ 64/143 war über eine ähnliche Bestätigung zu entscheiden) und im Übrigen dem Wortlaut des § 28 Abs 2 Z 1 AktG entsprechende Formulierung, die mangels anderer Anhaltspunkte nichts anderes ausdrücken soll als die wirtschaftliche Verfügbarkeit im Sinn dieser Bestimmung, wobei die Rechtsprechung eine bloß vorläufige Verfügbarkeit nicht genügen lässt und fordert, dass die Einlage der Gesellschaft als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0059399; 6 Ob 76/00w). Auch die vergleichbare Regelung der §§ 8 Abs 2 dGmbHG und 37 Abs 1 dAktG, die wie die vorliegende Bestätigung und § 28 Abs 2 Z 1 AktG den Begriff der Endgültigkeit enthalten, sind nach der in Deutschland herrschenden Ansicht in diesem Sinn zu verstehen (vgl. Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts2 Bd 4. § 16 AktG RZ 6, 7 mwN).Der Wortlaut der Bankbestätigung lässt nicht darauf schließen, die Beklagte habe auch für den Fall des Konkurses der AG auf eine Kompensation mit Kreditforderungen, sei es aus eigenen Kreditschulden der AG, sei es aus Kreditschulden der OHG, für die die AG persönlich haftete, verzichten wollen. Die Formulierung, dass der eingezahlte Betrag "endgültig" zur freien Verfügung des Vorstandes stehe, verleiht dieser Erklärung keine besondere Qualifikation, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es handelt sich hiebei um eine bei derartigen Bestätigungen nicht unübliche (auch in SZ 64/143 war über eine ähnliche Bestätigung zu entscheiden) und im Übrigen dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, AktG entsprechende Formulierung, die mangels anderer Anhaltspunkte nichts anderes ausdrücken soll als die wirtschaftliche Verfügbarkeit im Sinn dieser Bestimmung, wobei die Rechtsprechung eine bloß vorläufige Verfügbarkeit nicht genügen lässt und fordert, dass die Einlage der Gesellschaft als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0059399; 6 Ob 76/00w). Auch die vergleichbare Regelung der Paragraphen 8, Absatz 2, dGmbHG und 37 Absatz eins, dAktG, die wie die vorliegende Bestätigung und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, AktG den Begriff der Endgültigkeit enthalten, sind nach der in Deutschland herrschenden Ansicht in diesem Sinn zu verstehen vergleiche Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts2 Bd 4. Paragraph 16, AktG RZ 6, 7 mwN).
Weder die Bankbestätigung vom 24. 9. 1998 noch die Vorschrift des § 155 Abs 2 AktG hätten verhindern können, dass nach Einzahlung der Bareinlage (und nach Eintragung der Gesellschaft) das zunächst schlüssig vereinbarte Kompensationsverbot rechtswirksam einvernehmlich aufgehoben und der Bank gestattet worden wäre, das Kontoguthaben zur Abdeckung von eigenen Forderungen gegen die AG zu verwenden. Die Weigerung der Bank, einer derartigen Verfügung des Vorstandes zu entsprechen, hätte vielmehr der bestätigten freien Verfügbarkeit des Vorstandes über das Guthaben widersprochen. Die Bestätigung muss nur im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig sein. Weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz der Bank nicht auf. Diese hat die Kontobewegungen auf dem Konto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen (RIS-Justiz RS0059563; SZ 64/143; Gruber, Die Haftung der Bank für ihre Bestätigung nach § 10 Abs 3 Satz 3 GmbHG [§ 29 Abs 1 Satz 3 AktG], ÖBA 2003, 641, 734). Nur wenn schon bei Ausstellung der Bestätigung einer Aufrechnung mit Schulden der AG in Aussicht genommen worden wäre, wäre somit die Bestätigung unrichtig oder zumindest bedenklich gewesen. Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG (§§ 29 Abs 1, 155 Abs 2 AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen.Weder die Bankbestätigung vom 24. 9. 1998 noch die Vorschrift des Paragraph 155, Absatz 2, AktG hätten verhindern können, dass nach Einzahlung der Bareinlage (und nach Eintragung der Gesellschaft) das zunächst schlüssig vereinbarte Kompensationsverbot rechtswirksam einvernehmlich aufgehoben und der Bank gestattet worden wäre, das Kontoguthaben zur Abdeckung von eigenen Forderungen gegen die AG zu verwenden. Die Weigerung der Bank, einer derartigen Verfügung des Vorstandes zu entsprechen, hätte vielmehr der bestätigten freien Verfügbarkeit des Vorstandes über das Guthaben widersprochen. Die Bestätigung muss nur im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig sein. Weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz der Bank nicht auf. Diese hat die Kontobewegungen auf dem Konto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen (RIS-Justiz RS0059563; SZ 64/143; Gruber, Die Haftung der Bank für ihre Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, Satz 3 GmbHG [§ 29 Absatz eins, Satz 3 AktG], ÖBA 2003, 641, 734). Nur wenn schon bei Ausstellung der Bestätigung einer Aufrechnung mit Schulden der AG in Aussicht genommen worden wäre, wäre somit die Bestätigung unrichtig oder zumindest bedenklich gewesen. Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG (Paragraphen 29, Absatz eins,, 155 Absatz 2, AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen.
Hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass der allenfalls der Bankbestätigung zugrundeliegende schlüssige Aufrechnungsverzicht der Beklagten nicht über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AG hinaus wirkte und der seitens der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung nicht entgegensteht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nur auf die Aufrechnung mit bereits fälligen Forderungen oder allenfalls nur für einen begrenzten Zeitraum oder - mit Ausnahme des Falls der Konkurseröffnung - ohne Einschränkung verzichtet hat.
Da der vom Erstgericht ohne Prüfung der übrigen Klagebehauptungen, auf die der Klageanspruch gegründet wurde, zugrundegelegte Aufrechnungsverzicht der Aufrechnung nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes zu Recht aufgehoben und das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtet.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.